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Was ist eine Pflegeperson?

Ich pflege, also bin ich eine Pflegeperson! Stimmt das?

Pflegeperson – Definition

Ist man eine Pflegeperson, wenn man pflegt? Die genaue Definition des Begriffs Pflegeperson kommt aus dem Sozialversicherungsrecht im §19 SBG XI. In Deutschland ist seit 2017 nicht nur der Begriff der Pflegebedürftigkeit, sondern auch der Begriff der Pflegeperson geändert.

Eine Pflegeperson ist eine Person, die “nicht erwerbsmäßig, das heißt ehrenamtlich, einen mindestens erheblich Pflegebedürftigen (ab Pflegegrad 1) regelmäßig in seiner häuslichen Umgebung pflegt. Die Pflegetätigkeit gilt als nicht erwerbsmäßig, wenn die Pflegeperson für die Pflegetätigkeit als Vergütung maximal das Pflegegeld des jeweiligen Pflegegrades erhält.”

In der Regel sind Pflegepersonen daher Familienangehörige, Verwandte, Freunde, Nachbarn oder Bekannte der pflegebedürftigen Person. Pflegepersonen werden deswegen auch häufig pflegende Angehörige genannt. Sie sind keine klassischen Arbeitnehmer/innen und müssen nicht sozialversicherungspflichtig angemeldet werden. Außerdem benötigen Pflegepersonen weder eine Arbeitserlaubnis, oder andere Genehmigungen.

 


Nützliche Alltagshilfen


VoraussetzungenKurzzeitpflege / 24 Stunden Betreuung / Pflege / Kombinationspflege / Vereinbarkeit von Beruf und Pflege, Pflegeperson

Bei einer Pflegeperson laut Definition gibt es im Prinzip keine Voraussetzungen. Bei der Versicherungspflicht sind jedoch eine Dinge zu beachten. Die Voraussetzung für den Eintritt der Versicherungspflicht ist, dass der pflegende Angehörige bzw. die Pflegeperson minimum 10 Std pro Woche an mindestens 2 Tagen pflegt. Darüber hinaus muss die pflegebedürftige Person Leistungen aus der Pflegeversicherung (Pflegegeld oder Pflegesachleistungen) beziehen.

Leistungen

Pflegebedürftige Menschen und Pflegepersonen können bestimmte Leistungen von der Pflegeversicherung erhalten. Die Grundlage dafür ist in der Regel ein anerkannter Pflegegrad. Darüber hinaus gibt es weitere Leistungen aus dem Bereich der Sozialversicherung sowie steuerliche Vorteile. Zudem gibt es auch Ansprüche auf Dienstleistungen, wie zum Beispiel kostenlose Pflegekurse für Angehörige.

eingetragene Pflegeperson – kann man die Pflegeperson frei wählen?

Pflegegeld

Das Pflegegeld ist Bestandteil der Leistungen einer Pflegekasse und stellt eine finanzielle Unterstützung der häuslichen Pflege dar.

Gesetzlich Versicherte ab dem Pflegegrad 2 erhalten mit dem gesetzlichen Pflegegeld eine finanzielle Unterstützung für die häusliche Pflege und damit für alle Pflegemaßnahmen und die gesamte Alltagsbetreuung. Durch die Reform zum 01.01.2017 profitieren nun auch Menschen mit Demenz von entsprechenden Pflegeleistungen, da die eingeschränkte Selbstständigkeit im Rahmen des neuartigen Gutachtenverfahrens berücksichtigt wird.

Der Unterschied zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistung liegt in der Art der Leistung. Das Pflegegeld ist eine reine Geldleistung, womit der Versicherte seine Pflegehilfen finanzieren kann. Die Pflegesachleistungen hingegen sind reine Leistungen durch einen Pflegedienst, der seine Abrechnungen direkt an die Pflegeversicherung übersendet.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit beide Leistungen in Anspruch zu nehmen – die sogenannte Kombinationspflege.

Weiter Informationen zum Thema Pflegegeld (Anspruch, Vorausetzungen, Höhe) finden Sie >>hier<<.

Rentenversicherung

Es kommt vor, dass Pflegepersonen Ihre Arbeit reduzieren oder sogar komplett aufgeben (müssen). Um ehrenamtliche Pflege trotzdem zu fördern und Pflegepersonen eine soziale Absicherung zu bieten hat der Gesetzgeber in § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI die Rentenversicherungspflicht für Pflegepersonen eingeführt. Diese Rentenversicherungspflicht beginnt frühestens mit der Anerkennung des Pflegegrades. Die Voraussetzungen dafür sind, dass die Pflegeperson minimum 10 Std pro Woche an mindestens 2 Tagen pflegt und die pflegebedürftige Person Leistungen auf der Pflegeversicherung erhält. Wenn die Pflegeperson weiterhin mehr als 30 Stunden pro Woche berufstätig ist, oder eine Rente / Pension bezieht, besteht kein Anspruch auf Rentenversicherungspflicht über die Pflegekasse.

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sicht, prüft die Pflegekasse automatisch ob sie die Pflegeperson in Form der Rentenversicherung sozial absichert.

Die Höhe der von der Pflegekasse des Pflegebedürftigen gezahlten Beiträge für die Rentenversicherung richtet sich nach den Pflegegraden. Ausserdem ist die abhängig von der Stundenzahl pro Woche und wird jedes Jahr neu festgelegt. Pflegezeiten werden bei der Rentenabrechnung entsprechend als Beitragszeiten berücksichtigt.

Unfallversicherung

Pflegeperson

Pflegepersonen bzw. pflegende Angehörige sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII gesetzlich unfallversichert. Ergibt sich bei der Ausübung der Pflegetätigkeit also ein Unfall, können die Leistungen der Unfallversicherung in Anspruch genommen werden. Versichert sind die Bereiche der Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung. Zuständig sind die Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereichen. Beiträge werden in dieser Situation nicht erhoben. Der Versicherungsschutz gilt auch, wenn Pflegepersonen weniger als 14 Std pro Woche pflegen.

Arbeitslosenversicherung

Wenn Pflegepersonen mindestens 14 Std pro Wochen, dann kann nach § 28a SGB III einen Antrag auf Arbeitslosenversicherung stellen. Die Beiträge hierfür muss die Pflegeperson selbst zahlen. Die Beiträge lagen im Jahr 2012 bei 8,75 Euro (West) und 6,72 Euro (Ost).

Pflegekurse

Pflegende Angehörige haben nacht  § 45 SGB XI den Anspruch auf Pflegekurse. Diese Kurse sollen Angehörige für die Pflege zu Hause vorbereiten und schulen. Die Kosten übernimmt die Pflegekasse. Die Kursen werden direkt von der Pflegekasse oder von externen Dienstleistern veranstaltet.


Johanniter Pflegecoach

Steuerfreibetrag (Pflege-Pauschbetrag)

Pflegepersonen können jährlich einen Steuerfreibetrag in Höhe von 924 Euro in Anspruch nehmen. Dieser Steuerfreibetrag gilt für die Pflege von langfristig pflegebedürftigen Menschen und wird auch Pflege-Pauschbetrag genannt.

Weiter Informationen zum Thema Pflege-Pauschbetrag finden Sie >>hier<<.

Krankheits- und Urlaubsvertretung (Verhinderungspflege & Kurzzeitpflege)

Die Verhinderungspflege ist gekoppelt an die häusliche Pflege, bei der ein Pflegebedürftiger von seinen Angehörigen gepflegt wird. Dennoch hat jede Pflegeperson einmal eigene Termine, wie einen Arztbesuch oder einen Urlaub zur Erholung, die eine Vertretung erfordern. Während dieser Zeit übernimmt vorübergehend eine Ersatzpflegeperson die Pflege.

Alternativ wird die Verhinderungspflege auch als „Ersatzpflege“ bezeichnet.

Ähnlich ist die Kurzzeitpflege. Jedoch gibt es hier keine Wartezeit, während der der Pflegebedürftige bereits von einem Angehörigen gepflegt worden sein muss. Bei der Kurzeitpflege ist der Pflegebedürftige für eine Dauer von maximal 56 Tagen in einer stationären Pflegeeinrichtung untergebracht. Es gibt jedoch Kombinationsmöglichkeiten von Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege.

Vereinbarkeit Beruf und Pflege

Wenn eine Pflegesituation auftritt, sind es in der Regel die Angehörigen, die die Versorgung zu Hause übernehmen. Der größte Teil ist dabei berufstätig. Die daraus resultierende Doppelbelastung ist für pflegende Angehörige oft eine große Herausforderung – die Vereinbarkeit von Beruf und Pflege.

Grundsätzlich gibt es für pflegende Angehörige bzw. Pflegepersonen gesetzliche Ansprüche auf kurzfristige Arbeitsverhinderung, Pflegezeit und Familienpflegezeit.

Weitere Informationen zur Vereinbarkeit von Beruf und Pflege finden Sie >>hier<<

Pflegeperson – Pflichten

Muss man für die Pflege der Eltern im Notfall aufkommen?

Im Allgemeinen ist es theoretisch möglich, dass Kinder für die Pflege der Eltern aufkommen müssen. Diese Frage stellt sich vor allem, wenn das Pflegegeld, die Rente und das Vermögen des Pflegebedürftigen nicht ausreichen, um die ambulante Pflege oder die Heimkosten decken. Ob und in welcher Höhe die Kinder für Kosten einstehen müssen hängt auch vom Einkommen der Kinder ab. Es sollte mit einer anerkannten Rechtsberatung geklärt werden.

Grundsätzlich:

  • Kinder müssen für den Unterhalt der Eltern aufkommen, selbst wenn lange kein Kontakt mehr besteht. Dies gilt aber nur im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Kinder.
  • Bevor Unterhaltszahlungen gezahlt werden, müssen muss das Pflegegeld, die Rente und sämtliche Vermögen der pflegebedürftigen Person vorgezogen werden.
  • Ob die eigenen Kinder Unterhalt zahlen müssen, hängt vom Einkommen und Vermögen ab. Ein Beispiel: Vom bereinigten Nettoeinkommen steht Alleinstehenden ein Selbstbehalt von 1.800€ und Familien 3.240€ zu. Daneben gibt es Freibeträge für jedes Kind. Beim Vermögen gibt es eine „Schongrenze“. Die Differenz aus Einkommen und Selbstbehalt wird am Ende halbiert. Beispiel: Wenn manals Alleinstehender 2.200€ netto verdient und 1.800€ Selbstbehalt einrechnen bleiben 400€. Die Hälfte davon sind 200€. Der Unterhalt wäre in diesem Fall 200€ pro Monat.
  • Geschwister können anteiligt haftet. Auch hier gilt: Nur wenn die finanziellen Möglichkeiten stimmen.
  • Allgemein: Unterhaltsansprüche von eigenen Kinder haben Vorrang im Vergleich zu Unterhaltsansprüchen von eigenen Eltern.

Muss man die Pflegekosten des/der Ehegatten bezahlen?

Laut Gesetz muss man für den Unterhalt der „Verwandten gerader Linie“ aufkommen. Also auch für den Unterhalt der Ehefrau bzw. des Ehemannes, solange es die finanzielle Situation zulässt. Sprich: Nur wenn die Einkünfte über dem Eigenebedarf liegen.

Muss man auch die Pflegekosten von anderen Verwandten übernehmen?

Auch hier gilt, dass laut Gesetz nur der Unterhalt für „Verwandte gerader Linie“ bezahlt werden muss, wenn die finanzielle Situation es zulässt. Man zahlt also für die Eltern und Ehegatten. Für den Unterhalt von Großeltern, Stiefeltern, Geschwistern, Schwiereltern, Schwierkinder oder anderen entfernteren Verwandten muss man nicht aufkommen.

 

eingetragene Pflegeperson – kann man die Pflegeperson frei wählen?

Im Allgemeinen gilt die Annahme, dass die Pflege in einer „geeigneten Weise“ sichergestellt und durchgeführt werden soll. Man kann daher sagen, dass eine Pflegeperson frei gewählt werden kann. Es besteht die freie Selbstbestimmt und bleibt dem Pflegebedürftigen überlassen, wer eine eigenete Pflegeperson ist. Diese Entscheidung obliegt nicht der Pflegekasse.

Gibt es Pflegegeld, wenn es sich um keine professionelle Pflege handelt?

Die Pflege muss nicht zwingend von einer professionell ausgebildeten Pflegefachkraft umgesetzt werden. Das ist in Anbetracht der großen Anzahl an pflegebedürftigen Menschen auch gar nicht möglich. Viele der Pflegebedürftigen werden zu Hause von Angehörigen gepflegt.

In diesem Zusammenhang ist es ratsam einen kostenfreien Pflegekurs für Angehörige zu nutzen und sich so auf Pflegesituationen vorzubereiten. Alle pflegenden Angehörigen haben einen gesetzlichen Anspruch auf diese Kurse. Melden Sie sich hierzu direkt bei der Pflegekasse.

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Pflegegeld ohne Pflegeperson

Das Pflegegeld der Pflegeversicherung ist eine finanzielle Leistung und eine Alternative zu Pflegesachleistungen. Es wird gezahlt, damit die Pflege eigenständig organisiert werden kann, zum Beispiel durch eine Pflegeperson. Das Geld wird dabei jedoch nicht direkt an die Pflegeperson überwiesen, sondern an den Pflegebedürftigen. Das Pflegegeld wird somit, wenn überhaupt, als finanzielle Ankernnung oder sogar Entschädigung an die Pflegeperson weitergegeben. Dementsprechend kann Pflegegeld auch ohne eine Pflegeperson ausgezahlt werden.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass generell die Leistungen der Pflegeversicherung alleine kaum die Versorgung einer Pflege komplett sicherstellen können. Es geht in der Regel nur mit Unterstützung und Hilfe von Pflegepersonen. Im Grund genommen sind die Leistungen der Pflegeversicherung ein wichtiger Zuschuss. Darüber hinaus bleibt der Rest eine Art Eigenanteil. Ohne pflegende Angehörige wäre die Pflege nicht möglich!


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Wir möchten pflegende Angehörige und Interessierte informieren und unterstützen. DerPflegefuchs.de ist keine klassische Pflegeberatung, sondern ein Infoportal rund um das Thema Pflege von Angehörigen. In unserem Menü finden Sie verschiedene Infos zu den wichtigsten Pflegethemen. Wir geben Ihnen konkrete Tipps, weiterführende Links und erstellen regelmäßig interessante Beiträge in unserem PflegeBlog. Schön, dass Sie da sind! #pflegegehtunsallean

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3 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort

  • fikret yilmaz
    22. Januar 2024 12:44

    ich habe eine frage an sie wieviel kriegt diedie pflegeperson

    Antworten
  • Robert Küster
    26. November 2023 21:02

    Kann ich als Nachbarschaftshilfe für Pflegegrad 2 (Entgelt 125 Euro monatlich) auch Pflegeperson sein???

    Antworten
  • Jürgen Stanek
    25. Juli 2022 15:39

    Sehr interessante Informationen!
    Rückfrage zur u.g. Thematik

    „Pflegegeld ohne Pflegeperson
    Das Pflegegeld der Pflegeversicherung ist eine finanzielle Leistung und eine Alternative zu Pflegesachleistungen. Es wird gezahlt, damit die Pflege eigenständig organisiert werden kann, zum Beispiel durch eine Pflegeperson. Das Geld wird dabei jedoch nicht direkt an die Pflegeperson überwiesen, sondern an den Pflegebedürftigen. Das Pflegegeld wird somit, wenn überhaupt, als finanzielle Ankernnung oder sogar Entschädigung an die Pflegeperson weitergegeben. Dementsprechend kann Pflegegeld auch ohne eine Pflegeperson ausgezahlt werden.“

    Meine Rückfrage bezieht sich auf folgenden Sachverhalt:
    Kinder/Jugendliche in stationären Wohngruppen nach § 34 SGB VIII / § 35a seelische Behinderung hätten durch aus ein Anrecht auf einen evtl. Pflegegrad. Da aber auch nach erfolgter Begutachtung durch den MD das Geld keiner Pflegeperson zugeordnet werden kann, wird es nicht genehmigt. Problematik: In Schichtdienstgruppen können die Kinder nicht richtig einer pflegenden Person zugeordnet werden, es sei den man nimmt die Leitung oder den Bezugsbetreuer. Die leiblichen Eltern pflegen ihr Kind nicht da das Kind ja in einer Wohngruppe ist.
    Hätten Sie da einen Rat/Verfahrensweise?
    Beruflich sind die Betreuer im erzieherischen Sinne tätig, nicht im pflegerischen ,also quasi ehrenamtlich.
    An wenn kann das Geld bei minderjährigen Klienten ausgezahlt werden?
    Evtl. kommen Vormünder in Betracht. Der Jugendhilfeträger der Wohngruppe hat kein Anrecht auf das Geld. Darf er es aber quasi verwalten? Dies stellt in der Jugendhilfe eine große Problematik dar!

    Antworten

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