Mit der neuen Einstufung in den Pflegegrad 3 ergeben sich neue Möglichkeiten. Was bedeutet dies konkret? Welche Gelder und Leistungen stehen einem im Pflegegrad 3 zu? Wie bekommt man überhaupt Pflegegrad 3?
Diese Fragen beantworten wir von derPflegefuchs.de Ihnen in folgendem Artikel.
Definition Pflegegrad 3
Personen mit einer „schweren Beeinträchtigung Ihrer Selbstständigkeit“ erhalten im Rahmen einer offiziellen Begutachtung den Pflegegrad 3.
Im Vergleich zum Pflegegrad 2 muss der Versicherte während des „Neuen Begutachtungsassessment (NBA)“ zwischen 47,5 und 70 Punkte erreichen, um den Pflegegrad 3 zu erhalten.
Dabei geht es wie in allen aktuellen Pflegegraden nur um das Maß der Selbständigkeit der zu beurteilenden Person. Früher war auch der Pflegeaufwand ausschlaggebend. Dies ist heute irrelevant.
Voraussetzungen Pflegegrad 3
Die Voraussetzung für die Zuteilung des Pflegegrad 3 ist die Begutachtung der Selbstständigkeit des Antragstellers. Nach der Beantragung des Pflegegrades werden spezialisierte Gutachter von der Pflegekasse beauftragt, die die Selbstständigkeit des Versicherten in verschiedenen Bereichen prüfen und Punkte vergeben:
- Bereich 1 Mobilität & Selbstständigkeit: Unter diesem Aspekt wird die Fortbewegung und Selbstständigkeit des Antragsstellers bewertet. Entscheidend sind Fragen wie z.B. „Ist eine selbständige Bewegung noch möglich?“ oder „Ist ein Treppen steigen und aufrecht sitzen möglich?“
- Bereich 2 Kognitive Fähigkeiten: Zusätzlich bewerten die Gutachter, inwiefern der Versicherte seine Bedürfnisse äußern und sich im Alltag orientieren kann. Dabei sind Fragen wie z.B. „Ist eine zeitliche und örtliche Orientierung möglich?“ oder „Können eigenständig Entscheidungen getroffen und Risiken erkannt und ab gewägt werden?“
- Bereich 3 Verhaltensweisen: Leidet der Antragsteller unter besonderen Verhaltensweisen, wie z.B. ängstlichem oder aggressiven Verhalten, sodass hieraus eine Hilfebedürftigkeit entsteht?
- Bereich 4 Selbstversorgung: In diesem Bereich wird bewertet, ob und in welchem Umfang sich der Antragsteller selbst versorgen und pflegen kann. Wichtige Fragen sind hier z.B. „Wie sehr sich der Antragstellende selbständig waschen, pflegen und auch ernähren kann?“
- Bereich 5 Bewältigung von krankheits- oder therapiebedingten Einschränkungen: Unter diesem Punkt beurteilen die Gutachter, in welchem Umfang der Antragssteller durch besondere Umstände auf die Hilfe des medizinischen Fachpersonals angewiesen ist. „Sind Hilfen beim Umgang mit Krankheit, Therapien und Behandlungen nötig?“
- Bereich 6 Alltagsleben und soziale Kontakte: In diesem Bereich legen die Gutachter ein besonderes Augenmerk auf das soziale Umfeld des Antragstellers. „Ist es dem Antragssteller möglich seine Kontakte zu pflegen und am alltäglichen Leben teilzuhaben?“
Die sechs Module umfassen jeweils bis zu 16 spezifische Kriterien. Jedes Kriterium wird einzeln im Gutachten bewertet. Daraus resultiert eine Punktzahl für jedes Modul. Schließlich werden diese Punktzahlen addiert, gewichtet und zur Gesamtpunktzahl zusammengeführt.
Unser Tipp: Beginnen Sie frühzeitig ein Pflegetagebuch anzulegen und regelmäßig zu pflegen. Dadurch bereiten Sie sich gut auf die Begutachtung durch den medizinischen Dienst vor und können so zu einer gerechteren Bewertung beitragen.
Leistungen Pflegegrad 3
Sollte eine Bewertung für den Pflegegrad 3 vorliegen so benötigt die zu pflegende Person umfassende Hilfe im Alltag, daher stehen alle zur Verfügung stehenden Pflegeleistungen dem Pflegebedürftigen zu. Es gibt lediglich eine Einschränkung in der Höhe von manchen Leistungen.
Zusätzlich zum Pflegegrad 2 stehen höhere Ansprüche in folgenden Bereichen zu: Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Tages- und Nachtpflege sowie in der Möglichkeit des Bezugs eines Pflegeheims.
Pflegegeld
- Pflegebedürftige haben einen Anspruch auf Pflegegeld bei häuslicher Pflege durch Angehörige.
- Höhe des Pflegegelds bei häuslicher Pflege durch Angehörige: monatlich 573 Euro.
- Es sind keine Nachweise erforderlich. Jedoch muss einmal pro Halbjahr an einem Beratungseinsatz teilgenommen werden. Hier wird Pflegewissen vermittelt und auf Fragen aus dem Pflegealltag eingegangen.
Pflegesachleistungen:
- Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 haben Anspruch auf Pflegesachleistungen von maximal 1.432 Euro für die Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst.
- Alle Pflegsachleistungen werden von den ambulanten Diensten direkt mit den Pflegekassen abgerechnet.
Kombinationspflege:
Bei der Pflege von Pflegebedürftigen ist eine Kombinationsleistung von Pflegegeld und Pflegesachleistungen möglich. Jedoch erhalten die Versicherten lediglich ein anteiliges Pflegegeld. Grundsätzlich wird dem Pflegebedürftigen das Pflegegeld um den Prozentsatz der in bezogenen Sachleistungen durch ambulante Pflegedienste gekürzt.
Kurzzeitpflege:
Für eine Kurzzeitpflege, z.B. in einem Pflegeheim, kann die Pflegekasse einen Zuschuss in Höhe von maximal 1.774 Euro für bis zu 28 Tage im Jahr leisten.
Zusätzlich gilt:
- Wenn in einem vorherigen Jahr keine Verhinderungspflege in Anspruch genommen wird, kann man für die Kurzzeitpflege im Folgejahr einen Zuschuss in Höhe von maximal 3.224 Euro für bis zu 56 Tage im Jahr erhalten
- Bei der bis zu achtwöchigen Kurzzeitpflege können Versicherte mit Pflegegrad 3 zusätzlich die Hälfte des Pflegegeldes in Höhe von 272,50 Euro erhalten. (545/2 = 272,50)
Verhinderungspflege:
Für die Verhinderungspflege, z.B. bei Krankheit oder Urlaub der pflegenden Angehörigen, kann die Pflegekasse einen Zuschuss in Höhe von maximal 1.612 Euro für bis zu vier Wochen im Jahr leisten.
Zusätzlich gilt:
- Wenn in einem vorherigen Jahr keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wird, kann man für die Verhinderungspflege im Folgejahr einen Zuschuss in Höhe von maximal 2.418 Euro für bis zu sechs Wochen im Jahr erhalten.
- Bei der bis zu sechswöchigen Verhinderungspflege können Versicherte mit Pflegegrad 3 zusätzlich die Hälfte des Pflegegeldes in Höhe von 272,50 Euro erhalten. (545/2 = 272,50)
Tages- und Nachtpflege:
Die Leistungen für die Tagespflege und Nachtpflege orientieren sich an den ambulanten Pflegesachleistungen. Personen mit Pflegegrad 3 können hier jeden Monat bis zu 1.298 Euro für die Tages- und Nachtpflege erhalten.
Pflegegrad 3 – Betreuungs- und Entlastungsleistungen
Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 3 steht ein einheitlicher Entlastungsbeitrag von monatlich 125 Euro für Betreuungs- und Entlastungsleistungen zu, wie z.B.:
- Betreuungsgruppen zur geistigen und körperlichen Aktivierung
- Reinigungs- und Haushaltshilfen
- Alltagsbegleiter für Gespräche, Spaziergänge, Unterhaltung
- Einkaufshilfe
Weitere Leistungen
Zusätzlich haben Pflegebedürftige Anspruch auf folgende Leistungen:
- monatlich 40 Euro Pauschalförderung für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
- Zuschüsse für Hausnotrufsystem: monatlich 25,50 Euro Euro und einmalig Anschlusskosten
- medizinische Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel laut Hilfsmittelverzeichnis bzw. Hilfsmittelkatalogliste
- Zur altersgerechten Wohnraumanpassung können Hilfsbedürftige mit Pflegegrad 2 einen einmaligen Zuschuss von bis zu 4.000 € von ihrer Pflegekasse in Anspruch nehmen
- Gemäß § 45 Pflegeversicherungsgesetz ermöglicht die Pflegekasse den Angehörigen des Versicherten die kostenlose Teilnahme an Pflegekursen
Förderung von Wohngruppen und WGs
Mögliche Zuschüsse für ambulant betreute Wohngruppen oder Senioren-WGs können in Anspruch genommen werden:
- 4.000 € Förderung für die altersgerechte Wohnraumanpassung (höchstens vier Versicherte mit Pflegegrad 2)
- einmaliger Gründungszuschuss von jeweils 2.500 Euro (maximal 4 Versicherte)
- monatlicher Zuschuss von jeweils 214 Euro zur Anstellung einer Organisationskraft (max. 4 Versicherte)
Vollstationäre Pflege im Heim
Es bestünde auch die Möglichkeit für eine vollstationäre Pflege im Pflegeheim. Hier stünde ein Beitrag von 1.262 Euro im Monat zur Verfügung. Zu beachten ist hier jedoch, dass die Kosten für ein Pflegeheim meist deutlich darüber liegen und daher ein großer Eigenanteil noch geleistet werden muss.
Digitale Pflegeanwendungen
Seit Ende 2023 besteht auch die Möglichkeit der Nutzung von sogenannten Digitalen Pflegeanwendungen (DiPA). Hiermit sind (hauptsächlich) Smartphone Apps gemeint, die den Pflegebedürftigen unterstützen sollen wie z.B. ein intelligenter Einkaufszettel der dabei unterstützt an eventuell vergessene Artikel zu erinnern. Durch die Aufwendige Zulassung stehen hier jedoch aktuell (Stand Juni 2024) noch keine Apps zur Verfügung.
Optimierung durch kostenlose Beratung
Die Pflegekasse übernimmt für Versicherte mit anerkanntem Pflegegrad die Kosten für mögliche Beratung zur Optimierung der Pflege und des altersgerechten Wohnens. Dies gilt auch für regelmäßige Beratungsbesuche durch geschulte Pflegekräfte gem. § 37 Abs. 3 Pflegeversicherungsgesetz.
Fallbeispiel zum Pflegegrad 3
Einleitung
Frau Müller, 75 Jahre alt, lebt in Hamburg und wurde kürzlich mit dem Pflegegrad 3 eingestuft. Gemeinsam mit ihrer Tochter Lisa, die sie pflegt, möchten sie ihre Erfahrungen teilen. Ihr Ziel ist es, anderen Betroffenen Mut zu machen und zu zeigen, wie der Alltag mit Pflegegrad 3 gemeistert werden kann.
Hintergrund und Krankheit
Frau Müller leidet an fortgeschrittener Arthrose, die ihre Mobilität stark einschränkt und alltägliche Aufgaben erheblich erschwert. Trotz dieser Erkrankung kann sie mit der Unterstützung ihrer Tochter weiterhin zu Hause leben.
Vorbereitung auf die Begutachtung
Lisa Müller begann frühzeitig, ein Pflegetagebuch zu führen, um die täglichen Herausforderungen und den Unterstützungsbedarf ihrer Mutter zu dokumentieren. Dies erwies sich als sehr hilfreich bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst.
Die Begutachtung
Die Begutachtung umfasste sechs verschiedene Bereiche. Hier sind die Bewertungen der einzelnen Kriterien:
- Mobilität & Selbstständigkeit:
- Bewertung: Frau Müller kann sich nur noch mit einem Rollator fortbewegen und benötigt Hilfe beim Treppensteigen und Aufstehen.
- Punktzahl: 12 von 16 Punkten
- Kognitive Fähigkeiten:
- Bewertung: Frau Müller ist zeitlich und örtlich gut orientiert und kann Entscheidungen selbstständig treffen. Ihre Kommunikationsfähigkeit ist intakt.
- Punktzahl: 6 von 16 Punkten
- Verhaltensweisen:
- Bewertung: Frau Müller zeigt keine auffälligen Verhaltensweisen wie Angst oder Aggression, die eine zusätzliche Hilfe erfordern würden.
- Punktzahl: 2 von 16 Punkten
- Selbstversorgung:
- Bewertung: Frau Müller benötigt Hilfe beim Waschen, Anziehen und bei der Nahrungsaufnahme. Sie kann jedoch einfache Tätigkeiten wie Zähneputzen selbstständig durchführen.
- Punktzahl: 14 von 16 Punkten
- Bewältigung von krankheits- oder therapiebedingten Einschränkungen:
- Bewertung: Aufgrund ihrer Arthrose ist Frau Müller auf regelmäßige Schmerztherapien und physiotherapeutische Maßnahmen angewiesen, bei denen sie Unterstützung benötigt.
- Punktzahl: 10 von 16 Punkten
- Alltagsleben und soziale Kontakte:
- Bewertung: Frau Müller kann ihre sozialen Kontakte pflegen und am Alltagsleben teilnehmen, benötigt jedoch Hilfe beim Organisieren und Durchführen dieser Aktivitäten.
- Punktzahl: 8 von 16 Punkten
Ergebnisse und Pflegeleistungen
Durch die gesammelten Punktzahlen erreichte Frau Müller insgesamt 52 Punkte, was ihr den Pflegegrad 3 einbrachte. Hier sind die wichtigsten Leistungen, die sie in Anspruch nehmen kann:
- Pflegegeld: 573 Euro monatlich bei häuslicher Pflege durch ihre Tochter Lisa.
- Pflegesachleistungen: Bis zu 1.432 Euro monatlich für einen ambulanten Pflegedienst, der bestimmte Aufgaben übernimmt.
- Kurzzeitpflege: Ein Zuschuss von bis zu 1.774 Euro für bis zu 28 Tage im Jahr, falls eine vorübergehende stationäre Pflege notwendig wird.
- Verhinderungspflege: Ein Zuschuss von bis zu 1.612 Euro für bis zu vier Wochen im Jahr, falls Lisa eine Auszeit benötigt.
- Tages- und Nachtpflege: Bis zu 1.298 Euro monatlich für die Nutzung von Tages- und Nachtpflegeangeboten.
- Betreuungs- und Entlastungsleistungen: 125 Euro monatlich für Leistungen wie Haushaltshilfe oder Alltagsbegleitung.
Fazit und Tipps
Lisa Müller betont, wie wichtig es ist, frühzeitig ein Pflegetagebuch zu führen und sich gut auf die Begutachtung vorzubereiten. Die Unterstützung durch die Pflegekasse und die verschiedenen verfügbaren Leistungen haben erheblich dazu beigetragen, den Alltag für Frau Müller und ihre Tochter erträglicher zu machen.
Durch diesen strukturierten Ansatz und die Nutzung aller verfügbaren Ressourcen konnte Frau Müller weiterhin ein erfülltes Leben in ihrem Zuhause führen, unterstützt von ihrer liebevollen Tochter und den bereitgestellten Pflegeleistungen.
Häufig gestellte Fragen
Was ist Pflegegrad 3?
Pflegegrad 3 beschreibt eine „schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ bei Pflegebedürftigen. Dieser Grad wird zuerkannt, wenn ein erheblicher Unterstützungsbedarf in vielen Bereichen des täglichen Lebens besteht.
Wer hat Anspruch auf Pflegegrad 3?
Personen, die aufgrund von Krankheit oder Behinderung stark eingeschränkt sind und täglich mindestens 5 Stunden Hilfe benötigen, davon mindestens 2 Stunden bei der Grundpflege.
Welche Leistungen umfasst Pflegegrad 3?
- Pflegesachleistungen: Bis zu 1.432 Euro pro Monat für professionelle Pflegedienste.
- Pflegegeld: 573 Euro pro Monat für selbst organisierte Pflege durch Angehörige.
- Entlastungsbetrag: 125 Euro pro Monat für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen.
- Pflegehilfsmittel: Bis zu 40 Euro pro Monat für Hilfsmittel zum Verbrauch.
- Kurzzeitpflege: Bis zu 1.774 Euro für bis zu 8 Wochen pro Jahr.
- Verhinderungspflege: Bis zu 1.612 Euro für bis zu 6 Wochen pro Jahr.
Wie beantragt man Pflegegrad 3?
Ein Antrag auf Pflegegrad wird bei der Pflegekasse der Krankenkasse gestellt. Nach Einreichung folgt eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MDK), der den Pflegegrad feststellt.
Kann Pflegegrad 3 rückwirkend beantragt werden?
Ja, die Leistungen können rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung gewährt werden.
Welche Wohnumfeldverbesserungen werden gefördert?
Für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen stehen bis zu 4.000 Euro zur Verfügung, um die häusliche Pflege zu erleichtern.
Was passiert bei einer Ablehnung des Antrags?
Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Bei erneuter Ablehnung besteht die Möglichkeit, vor dem Sozialgericht zu klagen.
Gibt es Unterstützung für pflegende Angehörige?
Ja, pflegende Angehörige können Leistungen wie Pflegekurse, Rentenversicherungsbeiträge und Beratungsangebote in Anspruch nehmen.
Welche zusätzlichen Unterstützungsmöglichkeiten gibt es für pflegende Angehörige im Pflegegrad 3?
Pflegende Angehörige profitieren nicht nur vom Pflegegeld und den Pflegesachleistungen, sondern auch von der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege. Diese Optionen ermöglichen den Angehörigen eine dringend benötigte Auszeit. Zudem bieten die Pflegekassen kostenlose Pflegekurse an, die wertvolles Wissen und praktische Fähigkeiten vermitteln. Beratungsangebote und Selbsthilfegruppen sind ebenfalls wichtige Ressourcen, die Angehörigen helfen können, die Pflege besser zu bewältigen.
Wie können digitale Pflegeanwendungen (DiPA) im Alltag unterstützen?
Digitale Pflegeanwendungen, wie spezielle Smartphone-Apps, können den Alltag von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen erheblich erleichtern. Solche Apps bieten Funktionen wie intelligente Einkaufszettel, Medikamentenerinnerungen und virtuelle Trainingsprogramme zur Förderung der körperlichen und geistigen Fitness. Auch wenn derzeit (Stand Juni 2024) noch keine zugelassenen DiPA verfügbar sind, wird erwartet, dass in naher Zukunft viele nützliche Anwendungen auf den Markt kommen.
Welche Möglichkeiten gibt es, Pflegeleistungen zu kombinieren?
Personen mit Pflegegrad 3 haben die Möglichkeit, Pflegegeld und Pflegesachleistungen zu kombinieren. Dies bedeutet, dass ein Teil des Pflegegeldes anteilig ausgezahlt wird, abhängig davon, wie viele Pflegesachleistungen in Anspruch genommen werden. Diese Kombinationspflege bietet eine flexible Lösung, die sich den individuellen Bedürfnissen und der spezifischen Pflegesituation anpassen lässt.
Welche finanziellen Unterstützungen gibt es für Wohnraumanpassungen?
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 können einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro für altersgerechte Wohnraumanpassungen erhalten. Diese Anpassungen können beispielsweise den Einbau einer barrierefreien Dusche, eines Treppenlifts oder rutschfester Bodenbeläge umfassen. Ziel dieser Maßnahmen ist es, das Zuhause sicherer und besser zugänglich zu machen, um ein möglichst selbstständiges Leben zu ermöglichen.
Wie kann ein Pflegetagebuch bei der Begutachtung unterstützen?
Ein Pflegetagebuch ist ein wertvolles Instrument, das den täglichen Pflegeaufwand dokumentiert und den tatsächlichen Unterstützungsbedarf aufzeigt. Bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst dient es als wichtige Grundlage, um eine gerechte und detaillierte Bewertung sicherzustellen. Regelmäßige und ausführliche Notizen zu allen Pflegemaßnahmen und besonderen Vorkommnissen können dabei helfen, ein klares Bild der Pflegesituation zu vermitteln und die Einstufung zu erleichtern.