Pflegegrad 3

Seit dem 01.01.2017 werden pflegebedürftige Menschen nicht mehr in einzelne Pflegestufen unterteilt, sondern in die Pflegegrade 1-5. Dabei ist der Unterschied zwischen den Pflegegraden nicht immer greifbar. Welche Voraussetzungen gelten für den Pflegegrad 3? Welche Leistungen bietet Pflegegrad 3? Und welche Aspekte sind für die Beantragung zu beachten? DerPflegefuchs.de gibt Ihnen einen Überblick über alle wichtigen Informationen zum Pflegegrad 3.

Definition Pflegegrad 3

Personen mit einer „schweren Beeinträchtigung Ihrer Selbstständigkeit“ erhalten im Rahmen einer offiziellen Begutachtung den Pflegegrad 3.

Im Vergleich zum Pflegegrad 2 muss der Versicherte während des „Neuen Begutachtungsassessment (NBA)“ zwischen 47,5 und 70 Punkte erreichen, um den Pflegegrad 3 zu erhalten.

Voraussetzungen Pflegegrad 3

Die Voraussetzung für die Zuteilung des Pflegegrad 3 ist die Begutachtung der Selbstständigkeit des Antragstellers. Nach der Beantragung des Pflegegrades werden spezialisierte Gutachter von der Pflegekasse beauftragt, die die Selbstständigkeit des Versicherten in verschiedenen Bereichen prüfen und Punkte vergeben:

  • Bereich 1 Mobilität & Selbstständigkeit: Unter diesem Aspekt wird die Fortbewegung und Selbstständigkeit des Antragsstellers bewertet.
  • Bereich 2 Kognitive Fähigkeiten: Zusätzlich bewerten die Gutachter, inwiefern der Versicherte seine Bedürfnisse äußern und sich im Alltag orientieren kann.
  • Bereich 3 Verhaltensweisen: Leidet der Antragsteller unter besonderen Verhaltensweisen, wie z.B. ängstlichem oder aggressiven Verhalten, sodass hieraus eine Hilfebedürftigkeit entsteht?
  • Bereich 4 Selbstversorgung: In diesem Bereich wird bewertet, ob und in welchem Umfang sich der Antragsteller selbst versorgen und pflegen kann.
  • Bereich 5 Bewältigung von krankheits- oder therapiebedingten Einschränkungen: Unter diesem Punkt beurteilen die Gutachter, in welchem Umfang der Antragssteller durch besondere Umstände auf die Hilfe des medizinischen Fachpersonals angewiesen ist.
  • Bereich 6 Alltagsleben und soziale Kontakte: In diesem Bereich legen die Gutachter ein besonderes Augenmerk auf das soziale Umfeld des Antragstellers. Ist es dem Antragssteller möglich seine Kontakte zu pflegen und am alltäglichen Leben teilzuhaben?

Leistungen Pflegegrad 3

Pflegegeld:

  • Pflegebedürftige haben einen Anspruch auf Pflegegeld bei häuslicher Pflege durch Angehörige.
  • Höhe des Pflegegelds bei häuslicher Pflege durch Angehörige: monatlich 545 Euro.

Pflegesachleistungen:

  • Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 haben Anspruch auf Pflegesachleistungen von maximal 1.298 Euro für die Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst.
  • Alle Pflegsachleistungen werden von den ambulanten Diensten direkt mit den Pflegekassen abgerechnet.

Kombinationspflege:

Bei der Pflege von Pflegebedürftigen ist eine Kombinationsleistung von Pflegegeld und Pflegesachleistungen möglich. Jedoch erhalten die Versicherten lediglich ein anteiliges Pflegegeld. Grundsätzlich wird dem Pflegebedürftigen das Pflegegeld um den Prozentsatz der in bezogenen Sachleistungen durch ambulante Pflegedienste gekürzt.

Kurzzeitpflege:

Für eine Kurzzeitpflege, z.B. in einem Pflegeheim, kann die Pflegekasse einen Zuschuss in Höhe von maximal 1.612 Euro für bis zu 28 Tage im Jahr leisten.

Zusätzlich gilt:

  • Wenn in einem Jahr keine Verhinderungspflege in Anspruch genommen wird, kann man für die Kurzzeitpflege einen Zuschuss in Höhe von maximal 3.224 Euro für bis zu 56 Tage im Jahr erhalten
  • Bei der bis zu achtwöchigen Kurzzeitpflege können Versicherte mit Pflegegrad 3 zusätzlich die Hälfte des Pflegegeldes in Höhe von 272,50 Euro erhalten. (545/2 = 272,50)

Verhinderungspflege:

Für die Verhinderungspflege, z.B. bei Krankheit oder Urlaub der pflegenden Angehörigen, kann die Pflegekasse einen Zuschuss in Höhe von maximal 1.612 Euro für bis zu vier Wochen im Jahr leisten.

Zusätzlich gilt:

  • Wenn in einem Jahr keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wird, kann man für die Verhinderungspflege einen Zuschuss in Höhe von maximal 2.418 Euro für bis zu sechs Wochen im Jahr erhalten.
  • Bei der bis zu sechswöchigen Verhinderungspflege können Versicherte mit Pflegegrad 3 zusätzlich die Hälfte des Pflegegeldes in Höhe von 272,50 Euro erhalten. (545/2 = 272,50)

Tages- und Nachtpflege:

Die Leistungen für die Tagespflege und Nachtpflege orientieren sich an den ambulanten Pflegesachleistungen. Personen mit Pflegegrad 3 können hier jeden Monat bis zu 1.298 Euro für die Tages- und Nachtpflege erhalten.

Pflegegrad 3 – Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 3 steht ein einheitlicher Entlastungsbeitrag von monatlich 125 Euro für Betreuungs- und Entlastungsleistungen zu, wie z.B.:

  • Betreuungsgruppen zur geistigen und körperlichen Aktivierung
  • Reinigungs- und Haushaltshilfen
  • Alltagsbegleiter für Gespräche, Spaziergänge, Unterhaltung
  • Einkaufshilfe

Weitere Leistungen

Zusätzlich haben Pflegebedürftige Anspruch auf folgende Leistungen:

  • monatlich 40 Euro Pauschalförderung für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
  • Zuschüsse für Hausnotrufsystem: monatlich 23,00 Euro Euro und einmalig Anschlusskosten
  • medizinische Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel laut Hilfsmittelverzeichnis bzw. Hilfsmittelkatalogliste
  • Zur altersgerechten Wohnraumanpassung können Hilfsbedürftige mit Pflegegrad 2 einen einmaligen Zuschuss von bis zu 4.000 € von ihrer Pflegekasse in Anspruch nehmen
  • Gemäß § 45 Pflegeversicherungsgesetz ermöglicht die Pflegekasse den Angehörigen des Versicherten die kostenlose Teilnahme an Pflegekursen

Förderung von Wohngruppen und WGs

Mögliche Zuschüsse für ambulant betreute Wohngruppen oder Senioren-WGs können in Anspruch genommen werden:

  • 4.000 € Förderung für die altersgerechte Wohnraumanpassung (höchstens vier Versicherte mit Pflegegrad 2)
  • einmaliger Gründungszuschuss von jeweils 2.500 Euro (maximal 4 Versicherte)
  • monatlicher Zuschuss von jeweils 214 Euro zur Anstellung einer Organisationskraft (max. 4 Versicherte)

Optimierung durch kostenlose Beratung

Die Pflegekasse übernimmt für Versicherte mit anerkanntem Pflegegrad die Kosten für mögliche Beratung zur Optimierung der Pflege und des altersgerechten Wohnens. Dies gilt auch für regelmäßige Beratungsbesuche durch geschulte Pflegekräfte gem. § 37 Abs. 3 Pflegeversicherungsgesetz.

 

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