Laut Statistiken* liegt das Risiko in einem Alter zwischen 60 und 80 Jahren pflegebedürftig zu werden bei 5,2 %. Bei über 80 Jahren liegt die Wahrscheinlichkeit schon bei 31,7 %. Mit einer Pflegebedürftigkeit wächst der Bedarf an Leistungen und zusätzlichen monatlichen Aufwendungen. Das Pflegegeld ist Bestandteil der Leistungen einer Pflegekasse und stellt eine finanzielle Unterstützung der häuslichen Pflege dar.
Wer erhält Pflegegeld?
Gesetzlich Versicherte ab dem Pflegegrad 2 erhalten mit dem gesetzlichen Pflegegeld eine finanzielle Unterstützung für die häusliche Pflege und damit für alle Pflegemaßnahmen und die gesamte Alltagsbetreuung. Durch die Reform zum 01.01.2017 profitieren nun auch Menschen mit Demenz von entsprechenden Pflegeleistungen, da die eingeschränkte Selbstständigkeit im Rahmen des neuartigen Gutachtenverfahrens berücksichtigt wird.
Dennoch reicht besonders im Falle einer gesteigerten Pflegebedürftigkeit das reguläre Pflegegeld meist nicht aus, um alle Kosten zu decken.
Grundsätzlich gilt: mit einer gesteigerten Pflegebedürftigkeit steigt der Bedarf nach Eigenleistungen.
Was ist der Unterschied zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistungen?
Der Unterschied zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistung liegt in der Art der Leistung. Das Pflegegeld ist eine reine Geldleistung, womit der Versicherte seine Pflegehilfen finanzieren kann. Die Pflegesachleistungen hingegen sind reine Leistungen durch einen Pflegedienst, der seine Abrechnungen direkt an die Pflegeversicherung übersendet.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit beide Leistungen in Anspruch zu nehmen – die sogenannte
Werden Pflegegeld und Pflegesachleistungen gemeinsam in Anspruch genommen, spricht man von Kombipflege.
Pflegegeld – Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?
Damit das Pflegegeld dem gesetzlich Versicherten ausgezahlt wird, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- Bestätigung des Pflegegrad 2 bis 5 durch einen Gutachter (Versicherte mit Pflegegrad 1 erhalten kein Pflegegeld)
- Die Pflege findet zu Hause bzw. in der häuslichen Umgebung statt
- Werden die Pflegesachleistungen vollständig beansprucht (z.B. durch einen ambulanten Pflegedienst), besteht kein Anspruch auf Pflegegeld
Sie nehmen nur Pflegegeld in Anspruch und keine Pflegesachleistungen (z.B. Pflegedienst)?
In diesem Fall muss bei den Pflegegraden 2 und 3 jedes halbe Jahr und bei den Pflegegraden 4 und 5 vierteljährlich eine Beratung mit einer Pflegefachkraft organisiert werden.
Wie darf das Pflegegeld eingesetzt werden?
Gesetzlich Versicherte, die häuslich gepflegt werden und damit Anspruch auf Pflegegeld haben, sollen mit dieser Pflegekassenleistung Ihre Pflegehilfen finanzieren.
Dabei kann die Pflege von verschiedenen Personen übernommen werden:
- Angehörige
- Lebens- und Ehepartner
- Freunde und Bekannte
- 24 Stunden Pflegekräfte
- ehrenamtlich arbeitenden Personen oder Pflegekräfte auf freiberuflicher Basis
Dabei muss der Versicherte nicht zwangsweise in der eigenen Wohnung gepflegt werden. Folgende Bereiche werden ebenfalls für die Umsetzung der „häuslichen Pflege“ anerkannt:
- Pflege in der eigenen Wohnung
- Pflege in der Wohnung der Pflegeperson
- Betreutes Wohnen
- Pflege in einem Mehrgenerationenhaus
- Pflege in einer Senioren-WG
Wird der Versicherte in einem Pflegeheim untergebracht, besteht kein Anspruch auf Pflegegeld.
Wie wir Pflegegeld beantragt?
Den Antrag auf Pflegegeld kann der Versicherte selbst oder ein bevollmächtigter Vertreter ausstellen. Voraussetzung hierfür ist ein bestätigter Pflegegrad zwischen 2 und 5 und die Umsetzung der häuslichen Pflege. Der Antrag richtet sich an die zuständige Pflegekasse und sollte bereits einen Vermerk enthalten, ob und in welchem Umfang in Ergänzung zum Pflegegeld weitere Pflegesachleistungen bezogen werden.
Wie hoch ist das Pflegegeld?
Die Höhe des Pflegegeldes wächst mit den einzelnen Pflegegraden, die im Zuge eines offiziellen Gutachtens vergeben werden.
Pflegegrade (1-5) | Pflegegeld |
Pflegegrad 1 ; 12,5 bis unter 27 Punkte | Es besteht kein Anspruch. |
Pflegegrad 2 ; 27 bis unter 47,5 Punkte | 332 € |
Pflegegrad 3 ; 47,5 bis unter 70 Punkte | 573 € |
Pflegegrad 4 ; 70 bis unter 90 Punkte | 765 € |
Pflegegrad 5 ; 90 bis 100 Punkte | 947 € |
Wird das Pflegegeld bei Tages- und Nachpflege gekürzt?
Diese Frage lässt sich mit einem klaren „Nein“ beantworten.
Grundsätzlich wird das Pflegegeld nicht gestrichen oder gekürzt, wenn Tages- oder Nachtpflege in Anspruch genommen werden. Die Pflegegeldzahlungen sind grundsätzlich mit Pflegesachleistungen kombinierbar. Das ist die sogenannte Kombinationspflege.
Wenn Pflegesachleistungen zusätzlich in Anspruch genommen werden, erfolgt eine teilweise Kürzung des Pflegegeldes.
Sollte jedoch Tages- oder Nachtpflege beansprucht werden, wird das Pflegegeld weiterhin vollständig zur Verfügung gestellt.
Mehr Informationen zum Thema „Pflegesachleistungen“ gefällig? Lesen Sie >>hier<<
Wann endet der Anspruch auf Pflegegeld?
Der häufigste Grund, warum der Anspruch auf Pflegegeld erlischt, ist der Tod des Bezugsberechtigten. Sollte der Todesfall eintreten, so wird die Pflegegeldzahlung mit dem letzten Tag des Sterbemonats beendet. Für den Sterbemonat erfolgt jedoch die vollständige Auszahlung des Pflegegelds ohne anteilige Kürzung.
Aus verschiedenen Gründen, wie z.B. eine Verbesserung der Selbstständigkeit, kann zur Folge haben, dass der bisherige Pflegegrad aberkannt wird. Demnach wird im Falle einer Zurückstufung von Pflegegrad 2 auf Pflegegrad 1 kein Pflegegeld mehr gezahlt.