Vereinbarkeit von Beruf und Pflege – welche Möglichkeiten gibt es?

 Vereinbarkeit von Beruf und Pflege

Wenn eine Pflegesituation auftritt, sind es in der Regel die Angehörigen, die die Versorgung zu Hause übernehmen. Der größte Teil ist dabei berufstätig. Die daraus resultierende Doppelbelastung ist für pflegende Angehörige oft eine große Herausforderung – die Vereinbarkeit von Beruf und Pflege. Auch der Arbeitgeber muss zum Teil mit Auswirkungen (Arbeitsausfällen, mehr Krankheitstages, geringere Produktivität) rechnen. Welche gesetzlichen Regelungen gibt es? Welche Soziale Absicherung und Zuschüsse erhalten Sie vom Staat? Gibt es weitere Entlastungsmöglichkeiten? Welchen Einfluss haben Arbeitsbedingungen? Antworten auf diese wichtigen Fragen finden Sie hier:


 

Gesetzliche Ansprüche zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Pflege

Grundsätzlich gibt es für pflegende Angehörige gesetzliche Ansprüche auf kurzfristige Arbeitsverhinderung, Pflegezeit und Familienpflegezeit. In welchen Fällen und wie lange kann man als berufstätiger Angehöriger im Bedarfsfall eine Auszeit nehmen? Was beinhalten das Familienpflegezeitgesetz und das Pflegezeitgesetz?

Was sind eigentlich Angehörige?

Angehörige sind Ehegatten, Lebenspartner*innen, Partner*innen einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft,Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der LebenspartnerGroßeltern, Eltern, Schwiegereltern, StiefelternKinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners und Schwiegerkinder und Enkelkinder.

1. kurzfristige Arbeitsverhinderung (bis zu 10 Tage):

Vereinbarkeit von Beruf und Pflege

Für die Organisation einer plötzlich auftretenden Pflegesituation gibt es den Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsverhinderung. Tritt also ein unerwartetes Ereignis ein, dass eine sofortige Pflege oder die Organisation einer bedarfsgerechten Hilfe durch einen nahen Angehörigen nötig macht, kann dieser ab sofort, bis zu zehn Tagen Pflegezeit bei jedem Arbeitgeber beanspruchen. Dem Arbeitgeber ist die voraussichtliche Dauer der Arbeitsverhinderung unverzüglich mitzuteilen.
Ist der Arbeitgeber nicht zur Fortzahlung der Bezüge verpflichtet, kann man um Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse oder beim privaten Versicherungsunternehmen des zu pflegenden nahen Angehörigen ansuchen ( 90% des während der Pflegezeit ausgefallenen Nettolohnes). Ein ärztliches Attest ist dem Arbeitgeber nachzubringen. Zusammengefasst ist wichtig, dass:

  1. Bei der pflegebedürftigen Person handelt es sich um einen nahen Angehörigen.
  2. Es ist davon auszugehen, dass die pflegebedürftige Person einen Pflegegrad 1 bis 5 anerkannt bekommt
  3. Die Beschäftigten sind verpflichtet, dem Arbeitgeber die Verhinderung und voraussichtliche Dauer unverzrüglich mitzuteilen.

Was ist Pflegeunterstützungsgeld?

Nach § 44a Abs. 3 SGB XI können Beschäftigte für den Zeitraum der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung für insgesamt bis zu zehn Arbeitstage Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegekasse des Pflegebedürftigen beziehen. Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt 90 % des während der Freistellung ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Hat der Beschäftigte in den letzten 12 Monaten vor der Freistellung beitragspflichtige Einmalzahlungen in Sinne von § 23a SGB IV erhalten, so beträgt das Pflegeunterstützungsgeld 100 % des während der Freistellung ausgefallenen Nettoarbeitsentgeltes unabhängig davon, wie hoch die Einmalzahlungen waren. Das kalendertägliche Pflegeunterstützungsgeld darf 70 % der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung nicht übersteigen. Während des Bezugs des Pflegeunterstützungsgeldes ist bzw. bleibt der Versicherte kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversichert. Von dem Pflegeunterstützungsgeld werden die entsprechenden Beiträge einbehalten. Der Anspruch auf das Pflegeunterstützungsgeld besteht nicht, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt oder wenn der Beschäftigte von seiner Krankenkasse Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V oder von seinem Unfallversicherungsträger Kinderverletztengeld nach § 45 Abs. 4 SGB VII beanspruchen kann. Das Pflegeunterstützungsgeld muss bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen unverzüglich beantragt werden.

2. Pflegezeit (bis zu 6 Monate):

Die Pflegezeit soll Arbeitnehmern gestatten, sich für eine begrenzte Zeitdauer ohne Entgeltfortzahlung von der Arbeit freistellen zu lassen oder in Teilzeit zu arbeiten, um pflegebedürftige Angehörige zu betreuen und zu versorgen, ohne dass dadurch das Arbeitsverhältnis gefährdet würde. Während der Pflegezeit besteht für die Betroffenen ein Sonderkündigungsschutz. Das Pflegezeitgesetz unterscheidet zwischen kurzzeitiger Arbeitsverhinderung zur Pflege und Pflegezeit. Die kurzzeitige Freistellung kann für maximal zehn Tage in Anspruch genommen werden, um in einer akuten Pflegesituation Hilfe zu leisten. Hier bleibt der Sozialversicherungsschutz bestehen. Die volle oder teilweise Freistellung im Rahmen der Pflegezeit erfordert neben einigen anderen rechtlichen Voraussetzungen auch den Nachweis der Pflegebedürftigkeit des Angehörigen. Die unbezahlte Freistellung oder Teilzeitarbeit kann über einen Zeitraum von maximal sechs Monaten stattfinden und wird nur in Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten gewährt. Für Beamte gilt das Pflegezeitgesetz nicht, für sie gibt es gesonderte gesetzliche Regelungen

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3. Familienpflegezeit:

Die Familienpflegezeit sieht eine Freistellung bis zu 24 Monaten zur Pflege naher Angehörige vor. Arbeitnehmer sollen dabei Ihre Arbeitszeit über maximal zwei Jahre auf bis zu 15 Stunden pro Woche reduzieren können, wenn sie einen nahen Angehörigen pflegen. Zugleich soll es hierbei nicht zu einem kompletten Verdienstausfall kommen. Die Hälfte des Verdienstausfalles wird durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) über ein zinsloses Bundesdarlehen übernommen und nach Beendigung der Familienpflegezeit durch den Arbeitgeber an das BAFzA zurücküberwiesen. Bei Härtefällen besteht zudem die Möglichkeit die Rückzahlung des Darlehens (teilweise) auszusetzen. Für die Beantragung des Darlehens sind folgende Unterlagen vorzulegen (§ 12 FPfZG):

  1. Vereinbarung über die Familienpflegezeit,
  2. Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate,
  3. Nachweis über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen,
  4. Bescheinigung über eine Versicherung des Arbeitnehmers im Sinne des § 4 Familienpflegezeitgesetzes.

Der Arbeitnehmer arbeitet demnach den gleichen Zeitraum, den er vorher in der Pflegezeit ein höheres Gehalt bei reduzierter Arbeitszeit bezog, nach der Pflegephase bei reduziertem Gehalt weiter. Ein Anspruch auf Familienpflegezeit besteht nur bei einem Arbeitgeber, der mehr als 25 Beschäftigte aufweist.

Rechenbeispiel: Ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer reduziert seine wöchentliche Arbeitszeit für ein Kalenderjahr auf 50 Prozent, erhält jedoch während der Pflegephase 75 Prozent seines vorherigen Gehaltes. Nach der Pflegephase arbeitet er nun ein Kalenderjahr wieder 40 Stunden pro Woche, bezieht aber weiterhin 75 Prozent seines Gehaltes. Um das Risiko einer Berufs- und Erwerbsunfähigkeit in der Rückzahlungsphase, in der der Arbeitnehmer wieder voll berufstätig ist, zu minimieren, muss jeder Beschäftigte, der die Familienpflegezeit in Anspruch nimmt, eine Versicherung abschließen. Die Versicherung endet mit dem letzten Tag der Lohnrückzahlungsphase der Familienpflegezeit.

 

Soziale Absicherung und Zuschüsse im Rahmen der Vereinbarkeit von Beruf und Pflege

Der Staat übernimmt unter betsimmten Voraussetzungen die Beiträge zur Sozialversicherung. Dadurch sollen finanzielle Einbußen für pflegende Angehörige abgefedert werden.

Der Sozialversicherungsstatus kann sich bei allen Varianten der Pflegezeit ändern. Es hängt vom Gehalt ab. Bei mehr als 450 Euro im Monat, bleiben Sie pflichtversichert. Es zahlen also weiterhin der Arbeitgeber und Sie den jeweiligen anteil zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Verdienen Sie weniger als 450 Euro können Sie die kostenlose Familienversicherung Ihres Ehepartners nutzen, wenn dieser gesetzlich versichert ist. Wenn Sie nicht verheiratet sind, oder der Ehepartner privat versichert, müssen Sie sich “freiwillig” pflichtversichern. In Deutschland gilt die Pflicht einer Kranken- und Pflegeversicherung. Die Einzahlung in die Rentenversicherung ist ebenfalls pflicht. Es besteht unter Umständen aber die Möglichkeit, dass die Beiträge teilweise oder komplett von der Pflegeversicherung des Angehörigen übernommen werden kann. Während der Pflegezeit sind Sie automatisch gesetzlich unfallversicht. Die Pflegeversicherung des Pflegebedüfrtigen meldet sich bei der Unfallkasse an und zahlt Ihre Beiträge für die Zeit der ehrenamtlichen Pflege.

Die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung hängt von Ihrem Gehalt ab. Der Mindestbetrag von bundesweit 144,78 Euro für die Krankenversicherung wird monatlich fällig, wenn Sie nichts oder wenig verdienen. Der Beitrag zur Pflegeversicherung ist je nach Bundesland unterschiedlich. Genaue Informationen hierzu erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse. Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Sie einen Zuschuss vom Staat. Wenn Sie an mindestens zwei Tagen pro Woche und im Durchschnitt mindestens 10 Stunden pro Stunde Ihren Angehörigen pflegen und dabei maximal 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sind, können Sie die Unterstützung bei der Pflegekasse beantragen. Ein Zuschuss in Höhe des Mindestbeitrages kann genehmigt werden.

Kurzzeitpflege / 24 Stunden Betreuung / Pflege / Kombinationspflege / Vereinbarkeit von Beruf und PflegeWer nicht pflichtversichert ist, kann sich freiwillig gegen eine drohende Arbeitslosigkeit versichern. Das ist möglich für alle Personen, die zwei Jahre vor der Pflege mindestens 12 Monate lang in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert waren oder staatliche Leistungen, wie z.B. Arbeitslosengeld, erhalten haben. Der Beitrag zur freiwilligen Absicherung liegt bei rund 8,93 Euro (West) und 7,98 Euro (Ost) pro Monat. Den Antrag zur freiwilligen Absicherung müssen Sie binnen drei Monate nach Beginn der Pflege stellen. Weiter Informationen erhalten Sie bei der Bundesagentur für Arbeit.

Eine Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung ist pflicht, auch wenn Sie wenig und nichts verdienen. Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt jedoch die Pflegekasse des Angehörigen die Beiträge. Während der Pflegezeit erhalten Sie dann einen festen Rentenpunktesatz, der vom Pflegegrad abhängt. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Pflegekasse. Die Voraussetzungen sind:

  • Sie pflegen einen Angehörigen an mindestens zwei Tagen pro Woche für mindestens 10 Stunden
  • Sie pflegen Ihren Angehörigen an mindestens 60 Tagen im jahr
  • Die Pflege finden Zuhause statt
  • Der Pflegebedürftige hat mindestens Pflegegrad 2
  • Sie sind maximal 30 Stunden pro Woche erwerbstätig
  • Sie wohnen dauerthaft in Deutschland, der EU oder der Schweiz

Die Zuschüssen zur Kranken- und Pflegeversicherung können übrigens auch Privatversicherte erhalten. Es muss bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen beantragt werden. Falls Sie also aufgrund der geringeren Stundenzahl in die Pflichtversicherung rutschen würden, können Sie sich für die Dauer der Pflegezeit von der Versicherungspflicht befreien lassen. Den Antrag hierfür müssen Sie binnen drei Monaten nach Beginn der Pflege stellen.

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Entlastungsmöglichkeiten um Beruf und Pflege zu vereinbaren

Neben den gesetzlichen Ansprüchen und dem Bereich der sozialen Absicherung, gibt es weitere Entlastungsmöglichkeiten zum Thema Vereinbarkeit von Beruf und Pflege. Dabei geht es in ersten Linie um unterschiedliche Pflegeformen (bei der Pflege zu Hause), aber auch um Alltagshilfen sowie zahlreiche weitere Angebote und Hilfen rund um die Pflege von Angehörigen. Schauen Sie sich auf unserem Infoportal für pflegende Angehörige weiter um:

 

Vereinbarkeit von Beruf und Pflege: Arbeitsbedingungen

Der Beginn einer Pflegesituation kommt oft überraschend. Angehörigen müssen in kurzer Zeit reagieren, organisieren und weitreichende Entscheidungen treffen. Nicht selten sinkt dabei die Leistungsfähigkeit. Es ist daher im Sinne von Unternehmen, dass Betroffene schnelle Lösungen finden. Beratungen und Informieren helfen.

Informieren Sie sich zunächst bei Ihrem Arbeitgeber, ob es Unterstützungsangebote für die Pflege von Angehörigen gibt. Zum Beispiel:

  • allgemeine Informationen zu internen und externen Ansprechpartner?
  • Seminare für pflegende Angehörige?
  • Vernetzung mit außerbetrieblichen Ansprechpartner (Sozialstationen, Pflegeheime etc.) und individuelle Beratungsstellen?
  • Rahmenverträge mit Pflegediensten?

Darüber hinaus bieten immer mehr Arbeitgeber sogenannte “Pflegesensible Arbeitsbedingungen”. Sprechen Sie Ihre Personalabteilung darauf an. Zum Beispiel:

  • Thema Arbeitszeiten: fexible Arbeitszeiten, Wahlarbeitszeit, Teilzeit, Arbeitszeitkonten, HomeOffice, Gleitzeit, Altersfreizeit, Telearbeit, Schnupperteilzeit, etc.?
  • Gibt es ein schwarzes Brett, Infoboards, oder Infoblätter?
  • Werden Vorträge, Infopakete, Mitarbeiterzeitschrift, Plakate, Broschüren, etc. bereitgestellt?
  • Können Sie als Arbeitnehmer*in das Angebot eines externen Familienservices in Anspruch nehmen?

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Häufige Fragen und Themen

Wer gilt als naher Angehöriger?

Als nahe Angehörige gelten vor dem Gesetz:
– Großeltern, Eltern, Schwieger- und Stiefeltern,
– Ehepartner, Lebenspartner Geschwister sowie deren Ehe- oder Lebenspartner,
– die eigenen Kinder, bzw. die Kinder des Ehe- oder Lebenspartners,
– die Adoptiv- und Pflegekinder, Schwieger- und Enkelkinder

Sterbebegleitung

Für die Begleitung und Pflege eines nahen Angehörigen in seinen letzten Lebenswochen, besteht ein rechtlicher Anspruch. Die Arbeitszeit kann bis zu drei Monate lang gekürzt oder ganz ausgesetzt werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Angehörige in einem Hospiz betreut wird. Auch für diesen Fall der Pflege, ist ein zinsloses Darlehen auf Antrag vorgesehen.

Betreuung minderjähriger, pflegebedürftiger Angehöriger

Rechtsanspruch auf Freistellung zur Pflege minderjähriger Angehörige mit mindestens Pflegegrad 1 besteht auch wenn die Pflege außerhalb des Hauses stattfindet.

Kann man während der Pflegezeit gekündigt werden?

Hat man seinem Arbeitgeber eine gesetzlich zustehende Freistellung gemeldet, besteht Kündigungsschutz. Der Schutz vor Kündigung beginnt frühestens 12 Wochen vor Pflegebeginn und endet mit dem Ende der Pflegezeit.

Was passiert bei Urlaub oder Krankheit der Pflegeperson

Im Falle einer sogenannten Verhinderungspflege, zahlt die Pflegekasse für einen Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad 2-5, eine Ersatzpflegekraft. Anspruch auf Verhinderungspflege besteht für bis zu 6 Wochen im Jahr. Die Leistung beträgt bis jährlich 1.612 € im Jahr. Die eingestellte Pflegekraft darf bis zum zweiten Grad mit der Person, die der Pflege bedarf, nicht verwandt oder verschwägert sein und nicht im gemeinsamen Haushalt leben.
Für eine längerdauernde Kurzzeitpflege wird über die Verhinderungspflege hinaus, ein Betrag von 806 € im Jahr zur Verfügung gestellt.

Gibt es einen Anspruch auf Pflegeberatung?

Versicherte, die Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten, sowie deren pflegende Angehörige, haben einen Rechtsanspruch auf Pflegeberatung. Die Pflegeberater sind kompetent und gut ausgebildet. Sie können alle Fragen rund um die Pflege und das Sozialversicherungsrecht beantworten. Sobald eine Leistung bei der Pflegekasse angefordert wurde, bietet die jeweilige Kasse einen Beratungstermin oder einen Beratungsgutschein an. Die Beratung muss innerhalb von zwei Wochen in Anspruch genommen werden.

Pflegekurse:

Die meisten Pflegekassen bieten unentgeltliche Schulungen für pflegende Angehörige an.
Dabei werden Informationen, Unterstützung und Beratung angeboten. Zusätzlich kann man bei einem Kurs, Menschen in ähnlicher Situation, treffen und sich austauschen.

Pflegegeld :

Pflegegeld erhält eine Person, die zuhause gepflegt wird nach Antragstellung und der Einstufung des Pflegegrades. Bei einer Einstufung auf den Pfleggrad 2 beträgt die monatliche Leistung 316 €, gestaffelt bis zur Höhe von 901 € im Pflegegrad 5.

 

DerPflegefuchs.de – Das Infoportal für pflegende Angehörige

Wir möchten pflegende Angehörige und Interessierte informieren und unterstützen. DerPflegefuchs.de ist keine klassische Pflegeberatung, sondern ein Infoportal rund um das Thema Pflege von Angehörigen. In unserem Menü finden Sie verschiedene Infos zu den wichtigsten Pflegethemen. Wir geben Ihnen konkrete Tipps, weiterführende Links und erstellen regelmäßig interessante Beiträge in unserem PflegeBlog. Schön, dass Sie da sind! #pflegegehtunsallean

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4 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort

  • Ich wusste nicht, dass man eine Pflegezeit beim Arbeitgeber beantragen kann. Das finde ich toll, da man so schnell auf eine Notsituation reagieren kann. Außerdem braucht es Zeit Pflegepersonal einzustellen.

    Antworten
    • DerPflegefuchs.de
      19. Februar 2020 20:17

      Hallo Anne,

      vielen Dank für deine Nachricht. Die gesetzlichen Ansprüche zur Pflegezeit werden allzu oft auch nicht in Anspruch genommen. Hilfreich sind sie aber durchaus.

      Viele Grüße
      DerPflegefuchs.de

      Antworten
  • Hallo, liebe Füchse, ich suche nach einer Möglichkeit/gesetzlichen Grundlage dass mir mein Arbeitgeber den im Rahmen der Corona-Pandemie gewährten 100% Home Office Arbeitsplatz weiterhin zur Verfügung stellt (stellen muss). Ich pflege seit 2 Jahren meine Mutter, die wir in unsere Familie/ zu uns ins Haus aufgenommen haben.
    Vlt. habt Ihr nen Tipp für mich.

    Antworten
  • Gibt es einen Rechtsanspruch bei pflegenden Angehörigen (Pflegestufe 3) auf Home Office?

    Antworten

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