Wann muss man Pflegegeld versteuern?

Pflege und die Pflege von Angehörigen ist ein Thema, das immer mehr Menschen beschäftigt. Fast jeder hat Verwandte oder Bekannte, die pflegebedürftig sind. Rund ums Thema Pflege gibt es eine Menge Fragen, deren Beantwortung für viele von Interesse ist. Besonders der finanzielle Aspekt treibt viele Pflegebedürftige und deren Angehörige um. Wie viel Pflegegeld bekomme ich? Muss ich Pflegegeld versteuern? Wann muss Pflegegeld versteuert werden? Die wichtigsten Infos dazu möchten wir hier klären.

Was ist Pflegegeld und wer hat Anspruch darauf?

Das Pflegegeld wird von der Pflegekasse an Menschen ausbezahlt, bei denen ein offiziell anerkannter Pflegegrad durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen festgestellt wurde. Pflegegeld wird in der Regel an Pflegebedürftige ausgezahlt, die in den eigenen vier Wänden gepflegt werden, also ambulant.. Auch kommt es darauf an, dass die Pflege durch Angehörige oder andere nicht professionelle Personen geleistet wird und nicht etwa durch Pflegedienste.

Im Gegensatz hierzu werden sogenannte ambulante Pflegesachleistungen gewährt, wenn die häusliche Pflege durch professionelle Kräfte durchgeführt wird. Bei einer Pflege in einem Pflegeheim spricht man von einem stationären Pflegesachleistungsbetrag.

Der eigentliche Begriff Pflegegeld bezieht sich also nur auf häusliche Pflege durch nicht professionelle Personen. Das Pflegegeld wird übrigens von der Pflegekasse direkt an den Pflegebedürftigen ausbezahlt und nicht an den Pflegenden. In der Regel wird diese Geldleistung jedoch als Anerkennung für den Aufwand und auch als Entschädigung für einen etwaigen Lohnausfall an die Pflegeperson weitergereicht, und so ist es vom Gesetzgeber auch gewollt und vorgesehen.


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Wie hoch ist das Pflegegeld?

In welcher Höhe das Pflegegeld ausbezahlt wird, hängt vom Pflegegrad ab. Diesen stellt der Medizinische Dienst der Krankenkassen fest. Man unterscheidet je nach Schwere der Beeinträchtigung fünf Pflegegrade. Bei der geringfügigsten Beeinträchtigung spricht man von Pflegegrad 1. Hierfür ist noch kein Pflegegeld vorgesehen. Allerdings wird ein monatlicher ambulanter Entlastungsbeitrag von 125 Euro gewährt. Dieser ist zweckgebunden und kann für diverse Hilfs- oder Betreuungsleistungen eingesetzt werden.

Ab Pflegegrad 2 gilt folgende Staffelung des Pflegegeldes:

  • Pflegegrad 2: 316 Euro mtl.
  • Pflegegrad 3: 545 Euro mtl.
  • Pflegegrad 4: 728 Euro mtl.
  • Pflegegrad 5: 901 Euro mtl.

Muss man das Pflegegeld versteuern?

Das Pflegegeld ist zunächst einmal eine Einnahme. Und Einnahmen werden hierzulande für gewöhnlich der Steuerpflicht unterzogen. Gilt das auch für das Pflegegeld? Dies hängt davon ab, in welchem Verhältnis der Pflegende zum Pflegebedürftigen steht, bzw. ob die Pflege erwerbsmäßig betrieben wird.

Das Pflegegeld gilt als Sozialleistung und ist daher für den Pflegebedürftigen steuerfrei. Pflegende Angehörige, an die das Pflegegeld weitergeleitet wird, sind von einer Steuerpflicht ebenfalls nicht betroffen. Zumindest dann nicht, wenn ihnen für die Pflege keine darüber hinausgehende Vergütung zufließt.

Aber auch Pflegende, die nicht mit dem Pflegebedürftigen verwandt sind, können das Pflegegeld steuerfrei beziehen, nämlich dann, wenn eine sogenannte „sittliche-moralische Verpflichtung“ vorliegt. Hierfür wäre ein sehr enges Verhältnis zur Pflegeperson Voraussetzung. Da die Grenzen hier etwas verschwimmen, empfiehlt es sich, sich diesen Sachverhalt vorab vom zuständigen Finanzamt bestätigen zu lassen.

Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass folgende Personen das Pflegegeld versteuern müssen:

  • Personen, die weder mit der Pflegeperson verwandt sind, noch eine sittlich-moralische Verpflichtung vorliegt.
  • Personen, die die Pflege gewerbsmäßig betreiben.

In den allermeisten Fällen wird die Frage, ob man Pflegegeld versteuern muss, daher mit nein beantwortet werden können.

Wann muss das Pflegegeld versteuert werden?

Wird das Pflegegeld auf andere Sozialleistungen angerechnet?

Werden von der Pflegeperson oder vom Pflegenden Sozialleistungen bezogen, stellt sich die Frage, ob das Pflegegeld auf diese Leistungen angerechnet wird und diese gegebenenfalls mindert. Die Antwort hierauf fällt kurz und knapp aus. Es findet keine Anrechnung statt. Beim Arbeitslosengeld 2 (Hartz IV) gilt zwar grundsätzlich das Zuflussprinzip, nach dem jedes Einkommen, das zusätzlich zu den Geldleistungen fließt, als weiteres Einkommen gewertet wird und somit das ALG 2 mindern kann. Jedoch stellt das Pflegegeld hier eine Ausnahme dieser Regelung dar.

Auch bei Sozialhilfe und beim Wohngeld findet keine Anrechnung des Pflegegeldes statt. Dies gilt sowohl für die Pflegeperson als auch den Pflegenden.

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