Auf den Punkt
Sind Rentner mit Pflegegrad (z. B. Pflegegrad 2 oder 3) von der GEZ / vom Rundfunkbeitrag befreit?
Viele pflegende Angehörige glauben, ein Pflegegrad befreie automatisch vom Rundfunkbeitrag (früher „GEZ“). Das stimmt so nicht. Dieser Ratgeber erklärt, wann eine Befreiung oder Ermäßigung tatsächlich möglich ist, was für Rentnerinnen und Rentner mit kleiner Rente gilt, wie Sie den Antrag Schritt für Schritt stellen – und wie Sie beim Umzug ins Pflegeheim die alte Wohnung abmelden.
Befreit der Pflegegrad vom Rundfunkbeitrag?
Nein. Der Rundfunkbeitrag richtet sich nicht nach dem Pflegegrad, sondern nach dem Bezug bestimmter Sozialleistungen oder einem besonderen Merkzeichen. Ein Pflegegrad allein – egal ob 1, 2, 3, 4 oder 5 – führt nicht zur Befreiung. Auch der frühere Begriff „Pflegestufe“ ändert daran nichts. Grundlage ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (§ 4 RBStV); die Pflegekasse spielt dabei keine Rolle. Für die Befreiung gibt es genau zwei Wege: den Bezug einer anerkannten Sozialleistung (vollständige Befreiung) oder das Merkzeichen RF (Ermäßigung).
GEZ-Befreiung bei Pflegegrad 2, 3, 4 und 5
In allen Pflegegraden gilt dieselbe Regel: Nicht der Pflegegrad entscheidet, sondern ob Sie eine Sozialleistung beziehen oder das Merkzeichen RF haben. Wer „GEZ-Befreiung bei Pflegegrad 2“ oder „Pflegegrad 3“ sucht, kommt also nur über diese beiden Wege zum Ziel – die Höhe des Pflegegrades ändert nichts.
Die folgende Übersicht zeigt für jeden Pflegegrad, welcher Befreiungsweg möglich ist. Details zu den Leistungen finden Sie auf unseren Seiten zu Pflegegrad 2 und Pflegegrad 3.
| Pflegegrad | Befreiung nur wegen Pflegegrad? | Möglicher Weg zur Befreiung / Ermäßigung |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | Nein | Sozialleistung (z. B. Grundsicherung) → volle Befreiung · Merkzeichen RF → Ermäßigung |
| Pflegegrad 2 | Nein | Sozialleistung → volle Befreiung · Merkzeichen RF → Ermäßigung |
| Pflegegrad 3 | Nein | Sozialleistung → volle Befreiung · Merkzeichen RF → Ermäßigung |
| Pflegegrad 4 | Nein | Sozialleistung → volle Befreiung · Merkzeichen RF → Ermäßigung |
| Pflegegrad 5 | Nein | Sozialleistung → volle Befreiung · Merkzeichen RF → Ermäßigung |
| Frühere „Pflegestufe“ | Nein | entspricht heute einem Pflegegrad – dieselben zwei Wege |
Wann gibt es eine vollständige Befreiung?
Vollständig befreit werden Sie nach § 4 Abs. 1 RBStV, wenn Sie eine der dort genannten Sozialleistungen beziehen. Der Nachweis (Bescheid) genügt – ein Pflegegrad ist dafür nicht nötig. Häufige Befreiungsgründe sind:
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII)
- Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II)
- Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII)
- Blindenhilfe und Leistungen für taubblinde Menschen
- Sonderfürsorgeberechtigte nach § 27e BVG bzw. § 267 Abs. 2 Nr. 2 LAG
Der zentrale Weg für ältere Menschen mit kleiner Rente ist die Grundsicherung im Alter. Sobald diese bewilligt ist, ist die Befreiung praktisch nur noch Formsache.
Achtung, häufiges Missverständnis: Pflegegeld ist kein Befreiungsgrund. Es zählt nicht zu den Sozialleistungen nach § 4 Abs. 1 RBStV, sondern ist eine Leistung der Pflegekasse für die Versorgung zu Hause. Wer „GEZ-Befreiung bei Pflegegeld“ sucht, kann sich also nur befreien lassen, wenn zusätzlich eine der oben genannten Sozialleistungen bezogen wird oder das Merkzeichen RF vorliegt.
Rentner mit kleiner Rente: Einkommensgrenze und Härtefall
Eine feste Euro-Einkommensgrenze gibt es beim Rundfunkbeitrag nicht. Entscheidend ist, ob Ihr Einkommen unter oder knapp über dem Bedarf der Grundsicherung liegt. Wer die Grundsicherung bezieht, wird voll befreit. Liegt das Einkommen nur wenig darüber, greift die Härtefallregelung.
Nach § 4 Abs. 6 RBStV können Sie sich auch dann befreien lassen, wenn Sie eine Sozialleistung nur deshalb nicht erhalten, weil Ihr Einkommen die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als den Rundfunkbeitrag überschreitet. Anders gesagt: Wer mit seiner Rente nur ganz knapp über dem Grundsicherungsbedarf liegt, kann als besonderer Härtefall trotzdem befreit werden. Dafür reichen Sie den Ablehnungsbescheid des Sozialamts zusammen mit dem Befreiungsantrag ein. Wenn Sie unsicher sind, ob sich ein Grundsicherungsantrag lohnt, prüfen Sie das über unsere Seite zur finanziellen Unterstützung vom Staat.
Und Wohngeld? Wohngeld allein befreit in der Regel nicht vom Rundfunkbeitrag. Möglich wird die Befreiung aber häufig in Kombination: Wenn Sie das Wohngeld zusammen mit einer anderen anerkannten Sozialleistung beziehen oder wenn Sie durch das Wohngeld gerade so knapp über der Grundsicherungsgrenze liegen, kann die Härtefallregelung greifen. Reichen Sie in diesem Fall den Wohngeldbescheid und – falls vorhanden – den Ablehnungsbescheid des Sozialamts beim Beitragsservice ein.
Erwerbsminderungsrente und Rundfunkbeitrag
Eine Erwerbsminderungsrente allein befreit nicht vom Rundfunkbeitrag. Erst wenn Sie ergänzend eine Sozialleistung beziehen, ist die Befreiung möglich.
Konkret heißt das: Reicht die volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente nicht zum Leben und erhalten Sie deshalb Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII, können Sie sich mit diesem Bescheid vollständig befreien lassen. Ohne ergänzende Sozialleistung bleibt nur der Weg über das Merkzeichen RF oder – bei ganz knappem Einkommen – die Härtefallregelung nach § 4 Abs. 6 RBStV.
Ermäßigung mit Merkzeichen RF und GdB-Schwellen
Wer das Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis hat, zahlt nach § 4 Abs. 2 RBStV einen ermäßigten Rundfunkbeitrag (ein Drittel des vollen Beitrags). Ein bloßer Grad der Behinderung (GdB) ohne dieses Merkzeichen genügt dagegen nicht.
Wichtig für die häufige Verwechslung: Ein GdB von 50 oder 60 allein befreit nicht und ermäßigt auch nicht den Beitrag. Auch ein GdB ab 80 führt nur dann zur Ermäßigung, wenn zusätzlich das Merkzeichen RF zuerkannt ist. Das Merkzeichen RF erhalten unter anderem:
- taubblinde sowie hörgeschädigte Menschen, die sich nicht ausreichend verständigen können
- blinde oder erheblich sehbehinderte Menschen
- schwerbehinderte Menschen mit einem GdB ab 80, die wegen ihres Leidens dauerhaft nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können
Das Merkzeichen RF wird vom Versorgungsamt festgestellt und im Schwerbehindertenausweis eingetragen. Liegt es vor, beantragen Sie die Ermäßigung mit einer Kopie des Ausweises beim Beitragsservice.
Umzug ins Pflegeheim: GEZ abmelden
Ziehen Sie oder Ihr Angehöriger dauerhaft in ein vollstationäres Pflegeheim, melden Sie die bisherige Wohnung beim Beitragsservice ab (umgangssprachlich „GEZ kündigen“). Das Pflegeheim selbst ist in der Regel beitragsfrei, weil der Heimplatz nicht als beitragspflichtige Wohnung gilt.
So gehen Sie beim Umzug vor:
- Wohnung abmelden: Wird die alte Wohnung aufgegeben, melden Sie sie beim Beitragsservice ab – online oder schriftlich, mit dem Datum des Auszugs.
- Grund angeben: Als Grund geben Sie „Umzug in eine Pflegeeinrichtung“ an; ein Nachweis des Heims (Aufnahmebestätigung) hilft.
- Zweitwohnung prüfen: Behält die Familie die Wohnung weiter (etwa der Ehepartner), bleibt diese beitragspflichtig – dann wird nur die Person, nicht die Wohnung abgemeldet.
- Bestätigung aufheben: Der Beitragsservice bestätigt die Abmeldung schriftlich. Zu viel gezahlte Beiträge werden erstattet.
Anders liegt der Fall beim betreuten Wohnen: Dort haben Sie meist eine eigene Wohnung und bleiben beitragspflichtig – eine Befreiung gibt es nur über Sozialleistung oder Merkzeichen RF. Mehr zu den Kosten lesen Sie unter Pflegeheim-Kosten.
So beantragen Sie die Befreiung Schritt für Schritt
Den Antrag stellen Sie beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio nach § 4 RBStV. Sie brauchen das Antragsformular und einen aktuellen Nachweis (Bescheid oder Ausweis).
- Formular holen: Das Formular „Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung“ füllen Sie online auf rundfunkbeitrag.de aus oder laden es dort als PDF herunter.
- Nachweis beilegen: Legen Sie eine Kopie des Leistungsbescheids (z. B. Grundsicherung, Bürgergeld) oder des Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen RF bei.
- Absenden: Reichen Sie den Antrag online ein oder senden Sie ihn per Post an den Beitragsservice.
- Bescheid abwarten: Die Befreiung gilt in der Regel ab dem Beginn des Leistungsbezugs und wird für die Dauer des Nachweises erteilt; auf Antrag ist nach § 4 Abs. 4 RBStV eine rückwirkende Befreiung für bis zu drei Jahre möglich. Danach ist eine Verlängerung nötig.
Den genauen Wortlaut der Regelung finden Sie in § 4 RBStV im bayerischen Landesrecht-Portal.
