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Verhinderungspflege – Entlastung für pflegende Angehörige

Verhinderungspflege für Angehörige

Wie können Angehörige die häusliche Pflege sicherstellen, wenn sie vorübergehend selbst Termine haben? Jeder pflegende Angehörige hat sich sicher schon die Frage gestellt, wie die Pflege im eigenen Urlaub oder bei alltäglichen Terminen funktioniert. Dieser Artikel bietet einen Überblick über die Möglichkeiten der Verhinderungspflege.

Was ist Verhinderungspflege?

Die Verhinderungspflege ist gekoppelt an die häusliche Pflege, bei der ein Pflegebedürftiger von seinen Angehörigen gepflegt wird. Dennoch hat jede Pflegeperson einmal eigene Termine, wie einen Arztbesuch oder einen Urlaub zur Erholung, die eine Vertretung erfordern. Während dieser Zeit übernimmt vorübergehend eine Ersatzpflegeperson die Pflege.

Alternativ wird die Verhinderungspflege auch als „Ersatzpflege“ bezeichnet.

Ähnlich ist die Kurzzeitpflege. Jedoch gibt es hier keine Wartezeit, während der der Pflegebedürftige bereits von einem Angehörigen gepflegt worden sein muss. Bei der Kurzeitpflege ist der Pflegebedürftige für eine Dauer von maximal 56 Tagen in einer stationären Pflegeeinrichtung untergebracht. Es gibt jedoch Kombinationsmöglichkeiten von Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege.

Diese Voraussetzungen geltenVerhinderungspflege

Gründe für die Inanspruchnahme einer Verhinderungspflege können sein:

  • Urlaub
  • Krankheit
  • Besuch von Kulturveranstaltungen
  • Teilnahme an Pflegekursen

Im Allgemeinen regelt § 39 SGB XI folgende Voraussetzungen: Die pflegebedürftige Person muss mindestens den Pflegegrad 2 anerkannt bekommen haben. Die Pflege muss mindestens seit sechs Monaten durch Angehörige durchgeführt werden. Dabei beginnt die Pflegezeit in der Regel mit dem Zeitpunkt der Erteilung des Pflegegrades.

Antrag auf Verhinderungspflege

Bei der zuständigen Pflegekasse wird der Antrag auf Verhinderungspflege gestellt. Heute stellen die meisten Pflegekassen dieses Antragsformular online zum Download bereit. Vor dem Antritt der Ersatzpflege empfehlen die Pflegekassen, sich über die Dauer, Höhe und Umfang der Leistungen ausführlich beraten zu lassen. Eine Verhinderungspflege muss nicht im Voraus beantragt werden.

Dieser Antrag kann auch rückwirkend gestellt werden. Mehr Informationen dazu finden Sie in unserem Blogbeitrag „Verhinderungspflege rückwirkend beantragen“

Dauer einer Verhinderungspflege

Der Anspruch auf Erstattung der Kosten für Ersatzpflege liegt bei maximal 6 Wochen oder 42 Tagen. Hierbei ist die Dauer flexibel. So kann diese für Stunden, einzelne Tage, Wochen oder über die maximale Dauer von sechs Wochen in Anspruch genommen werden.

Doch wer darf die Pflege während der Verhinderung durchführen?

In vielen Fällen wird die Ersatzpflege durch ambulante Pflegedienste oder von einer durch die Pflegekasse anerkannten teilstationären Einrichtung durchgeführt. Ebenso kann die Pflege von Angehörigen wie Nachbarn, Freunden oder Verwandten übernommen werden. Diese müssen keine gelernten Pflegekräfte sein.

Erstattungsfähige Kosten der Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege kann neben ambulanten Pflegediensten oder stationären Pflegeeinrichtungen auch von anderen Privatpersonen durchgeführt werden. Erstattungsfähig sind folgende Kosten:

  • ambulante Pflegedienste
  • teilstationäre Pflegeeinrichtungen
  • Fahrtkosten bei Privatpersonen
  • Verdienstausfälle bei Privatpersonen

Höhe der Erstattungen bei Verhinderungspflege

Die Höhe der Erstattungen richtet sich nach dem erteilten Pflegegrad (2-5) und beträgt maximal 1.612 € im Jahr. Bei Pflegevertretung durch einen Angehörigen bis zum 2. Grad oder eine in der häuslichen Gemeinschaft des pflegebedürftigen Menschen lebende Person ist die Erstattung auf das 1,5-Fache des Pflegegeldes begrenzt. Kosten für alle anderen Personen und gewerblichen Dienstleister werden gegen jeweilige Vorlage der Belege bis zum Höchstbetrag durch die Pflegekasse erstattet.

Zusätzlich kann die Ersatzpflege mit 50 % (806 €) der Kurzzeitpflege kombiniert werden. Damit erhöht sich der erstattungsfähige Pflegebetrag auf 2.418 €

Wer ist ein Angehöriger bis zum 2. Grad?

Verwandte (s.a. § 1589):

  • Eltern, Großeltern
  • Kinder, Enkelkinder
  • Geschwister

Verschwägerte Personen (s.a. § 1589 BGB):

  • Stiefeltern, Stiefgroßeltern, Stiefkinder, Stiefenkelkinder
  • Ehefrau/Ehemann des Enkels oder des Großvaters/der Großmutter
  • Schwiegertochter, Schwiegersohn, Schwager, Schwägerin

Kürzung des Pflegegelds bei Verhinderungspflege

Pflegende Angehörige haben die Möglichkeit, die Verhinderungspflege lediglich stundenweise zu beanspruchen. Hierbei wird unter Einhaltung bestimmter Regeln das Pflegegeld nicht gekürzt. Somit kann es sich lohnen, die Verhindeurngspflege nur stundenweise in Anspruch zu nehmen. Ansonsten wird das Pflegegeld für die Dauer um 50 % gekürzt.

Im Allgemeinen berät die Pflegekasse Angehörige auch bei Fragen zur Kürzung und der stundenweisen Ersatzpflege.