Pflegegrad beantragen – wie geht das?
Um finanzielle Unterstützung von der Pflegeversicherung zu erhalten, muss zunächst der Pflegebedürftige einen anerkannten Pflegegrad bei seiner/ihrer Pflegekasse beantragen. Diese Leistungen (Pflegegeld oder Pflegesachleistung). Bis Ende 2016 gab es noch drei Pflegestufen. Seit dem Pflegestärkungsgesetz 2017 gibt es fünf unterschiedliche Pflegegrade. Bei den neuen Pflegegraden wird neben der körperlichen Verfassung auch verstärkt die psychische Situation (z.B. Demenz) berücksichtigt. Wie Sie in höchstens sechs Schritt einen Pflegegrad beantragen können erfahren Sie hier!
Tipp – Erstantrag sofort stellen
Der Erstantrag zum Pflegegrad sollte möglichst sofort gestellt werden. Der Anspruch auf Pflegeleistungen gilt am dem ersten Tag der Kontaktaufnahme. Einen Pflegegrad bei der Pflegekasse zu beantragen geht schnell und formlos. Warten Sie also nicht!
Was braucht man um einen Pflegegrad zu beantragen?
Der Pflegegrad Antrag kann formlos bei der jeweiligen Pflegekasse eingereicht werden per Post, per Fax, oder per E-Mail. Die Pflegekasse ist immer bei der Krankenkasse direkt angegliedert. Im Anschluss erhalten Sie von der Pflegekasse alle notwendigen Formulare, die ausgefüllt werden müssen. Sollte die pflegebedürftige Person nicht in der Lage sein, selbst einen Antrag zu stellen, kann er/sie jemand anderen dazu schriftlich bevollmächtigen.
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Pflegegrad beantragen – In 6 Schritten zum Pflegegrad!
1. Antrag
Stellen Sie zunächst einen formlosen, schriftlichen Antrag per Post, E-Mail oder Fax mit Name, Anschrift und Datum des Pflegebedürftigen bei der gesetzlichen Pflegekasse oder der privaten Pflegeversicherung. Den Kontakt zur Pflegekasse des Pflegebedürftigen erhalten Sie bei der Krankenkasse, bei der die gesetzliche Pflegekasse angegliedert ist. Den Antrag kann auch ein Angehöriger übernehmen. Eine eventuelle Finanzierung von Leistungen zählt ab dem Datum der Antragsstellung.
2. Formulare
Die Pflegekasse schickt anschließend ein offizielles Antragsformular per Post. Hier werden neben den persönlichen Daten auch die Leistungen abgefragt, die der Pflegebedürftige zukünftig erhalten möchte. Sollten Details diesbezüglich noch unklar sein, können die Leistungen formlos geändert und aufgestockt werden. Unterschrieben werden muss der Antrag vom Pflegebedürftigen selbst. Sofern er durch einen Angehörigen unterschrieben werden soll, muss eine Vollmacht für diese Vertrauensperson vorliegen. Zusätzlich schickt die Kassen einen Antrag auf Rentenbeitragszahlungen für eine ehrenamtliche Pflegekraft. Wenn Sie sich um eine Pflegekraft kümmern, können Sie hier Rentenpunkte sammeln.
Empfehlung: Gehen Sie bei den Angaben des Pflegebedarfes noch nicht zu sehr ins Detail. Die nötigsten Angaben sollten zunächst ausreichen.
3. Prüfung
Die Pflegekasse prüft nun inwieweit ein Anspruch auf Leistungen besteht. Dies dauert in den meisten Fällen nur einige Tage. Laut Verbraucherzentrale.de muss die Pflegekasse jedoch innerhalb von 20 Arbeitstagen einen Termin für die Begutachtung zum Pflegegrad organisieren. Diese Frist verkürzt sich sogar auf eine Woche, wenn sich der Antragssteller*in im Krankenhaus, einer Reha-Einrichtung, oder einem Hospiz befinden und die Weiterversorgung schnellstmöglich geklärt werden muss.
4. Gutachter
Um einen Pflegegrad zu erhalten, wird im Anschluss ein neutraler Gutachter den Grad der Pflegebedürftigkeit einschätzen und bewerten. Wenn jemand in den vergangen zehn Jahren mindestens zwei Jahre in die Pflegekasse eingezahlt hat oder familienversichert war und voraussichtlich mindestens sechs Monate auf Hilfe im Alltag angewiesen ist, besteht in der Regel ein Anspruch auf Leistungen. Dann meldet sich der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK – bei gesetzlichen Versicherten) oder ein Gutachter vom Dienst Medicproof (privat Versicherte) beim Antragssteller und prüft die Pflegesituation und Bedürftigkeit im Alltag mithilfe von Fragen und Übungen. Aus 64 Einzelpunkten ergibt sich ein Ergebnis, welches den möglichen Pflegegrad angibt. Der Gutachter kommt nach Hause und prüft die Selbstständigkeit in Alltagssituationen. Im Ergebnis wird ein Pflegegrad vorgeschlagen. Bis zum Gutachten dürfen maximal 25 Arbeitstage vergehen. In akuten Fälle, z.B. bei Krankenhaus Aufenthalt, verkürzt sich die Frist auf zwei Wochen. Mit dem neuen Pflegestärkungsgesetz werden seit 2017 neben den körperlichen auch die geistigen Einschränkungen, wie etwa Demenz, berücksichtigt.
Empfehlung: Machen Sie sich im Vorfeld bereits Notizen zu Pflegesituationen im Alltag. Was kann der Betroffene aktuell? Was kann er/sie nicht mehr selbstständig? Wo genau wird die Pflege und Unterstützung notwendig? Wie lange dauern einzelne Pflegetätigkeiten? Diese Informationen können Sie bei der Begutachtung mit anbringen und ggf. vergleichen.
5. Bearbeitung
Wenige Tage nach der Einstufung legt die Pflegekasse einen Pflegegrad fest. Sie orientiert sich dabei am Gutachten. Rückwirkend können alle Kosten, die bis zum Tag der Antragsstellung durch die Pflege entstehen, bei der Kasse geltend gemacht werden.
6. Widerspruch (wenn nötig)
Wenn Sie mit der Einstufung nicht zufrieden sind oder der Meinung sind, dass der Pflegegrad zu niedrig ausfällt, kann ein Widerspruch eingelegt werden. Dieser muss innerhalb eines Monats schriftlich (z.B. mit einem Einschreiben mit Rückschein) bei der Pflegekasse eingehen. Damit ein Widerspruch wirksam wird, dürfen folgende Inhalte nicht fehlen: Name, Anschrift, Kassenversicherungsnummer, Text: „Widerspruch gegen den aktuell festgelegten Pflegegrad„, eine Begründung, Unterschrift des Pflegebedürftigen oder eine bevollmächtigten Person.
Bei der Begründung eines Widerspruches können Sie die Begründung z.B. auch durch Atteste vom Hausarzt belegen. Sollte bereits regelmäßig ein Pflegedienst zur Unterstützung kommen, können Sie die Pflegekraft nach Informationen und Formulierungen fragen. Allgemein können Sie sich auch kostenfrei z.B. an die Unabhängige Patientenberatung Deutschland unter 0800 0117722 wenden. Wenn es zu einer zweiten Beurteilung kommt, sollte diese gut vorbereitet werden. Zeigen Sie in diesem Fall dem Gutachter, warum Sie bestimmte Beurteilungen anders bewerten würden. Beschönigen Sie keine Probleme und achten auf eine realistische Darstellung der Pflegesituation.
Pflegegrad beantragen – die Begutachtung
Termin zur Begutachtung
Nachdem der Antrag auf einen Pflegegrad bei der Pflegekasse eingegangen ist, wird der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) damit beauftragt, eine Begutachtung der pflegebedürftigen Person durchzuführen. Bei Privatversicherten macht das die Firma Medicproof.
Begutachtungen können zu Hause oder in einer stationären Einrichtung (z.B. Krankenhaus oder Reha) durchgeführt werden. Grundsätzlich ist die Begutachtung im eigenen häuslichen Umfeld zu empfehlen. Dort sind die relevanten Faktoren zur Pflege am besten zu beurteilen.
Der MDK sollte über den Termin vorher rechtszeitig, mindestens einige Tage vorher, benachrichtigt werden. Sollte der Begutachtungstermin für Sie zu kurzfristig sein, sollten Sie um eine Verschiebung bitten. Zudem sollte die pflegebedürftige Person immer von einer Pflegeperson oder Angehörigen begleitet werden.
Vorbereitung auf die Begutachtung
Um sich auf die Begutachtung beim Pflegegrad beantragen optimal vorzubereiten, empfiehlt sich ein aktuelles und ausgefülltes Pflegetagebuch zu besitzen. Im Rahmen der Begutachtung werden 64 Fragen (sogenannte Items) gestellt, die den Grad der Selbstständigkeit beurteilen. Die Dokumentation der täglichen Pflegesituationen unterstützt dabei die Darstellung des realistischen Pflegebedarfes enorm.
Die Aufzeichnungen aus einem Pflegetagebuch sind kein Beweis im juristischen Sinne. Aber in der Praxis wird es als Orientierung gerne mit bedacht. Darüber hinaus dient das Pflegetagebuch vor allem dazu, während der Beurteilung keine relevanten Pflegethemen und Herausforderungen im Alltag zu vergessen. Es hilft bei der realistischen Einschätzung der Pflegesituation.
Pflegegrad Begutachtung – die Module
Im Begutachtungsverfahren zum Pflegegrad werden sechs unterschiedliche Lebensbereiche bewertet. Diese Module werden unterschiedlich gewichtet und durch 64 Einzelpunkte untersucht. Es sind:
- Mobilität (10%)
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (15%)
- Verhaltensweisen und psychische Probleme (15%)
- Selbstversorgung – Ernährung und Körperpflege (40%)
- Bewältigung von und selbstständiger Umgang von therapeutischen und ärztlichen Behandlungen (20%)
- Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte (15%)
Pflegegrad Begutachtung – der Ablauf
Die Bewertung und Vergabe von Punkten ist davon abhängig, wie gut bestimmte Dinge gemacht werden können und wie selbstständig die pflegebedürftige Person dabei ist. Alle sechs Module werden im neuen Begutachtungsverfahren zum Pflegegrad „geprüft“. Der Gutachter oder die Gutachterin bittet z.B. darum, sich hinzusetzen, aufzustehen oder Treppen zu steigen. Es wird eine Unterhaltung geführt, bei der vermerkt wird, wie gut die pflegebedürftige Person dem Gespräch folgen kann. Gehören Aggressionen und Anschreien zur Verhaltensweise? Dann wird es vermerkt. Klappt das Essen ohne Hilfe? Dann gibt es keine Punkte. Ist die Nahrungsaufnahme jedoch ohne Unterstützung überhaupt nicht mehr möglich, gibt es die volle Punktzahl für diesen Bereich. Wenn Medikamente oder Spritzen verabreicht werden müssen, wird geprüft, ob und inwieweit dies noch eigenständig durchgeführt werden kann. Am Ende der Begutachtung geht es um die Frage, ob der Alltag noch selbst gestaltet werden kann und soziale Kontakte bestehen, oder nicht.
Beratung während der Begutachtung
Die Begutachtung ist keine reine Fragestunde. Der Gutachter oder die Gutachterin soll auch zur Pflege beraten. Sollte festgestellt werden, dass eine präventive Maßnahme, eine Reha oder andere Hilfsmittel (z.B. ein Rollator) eine Verbesserung der Pflegesituation bringen können, soll und wird dies im Gutachten dokumentiert. Dies ist dann direkt ein Antrag bei der Kranken- bzw. Pflegekasse. Sie können es während der Begutachtung auch direkt ansprechen.
Berechnung des Pflegegrades
Je mehr Punkte im Bewertungsverfahren dokumentiert werden, desto höher ist der eingestufte Pflegegrad. Zuerst werden die Punkte in den einzelnen Modulen gezählt. Danach werden die Module gewichtet und im Anschluss ergibt sich eine Gesamtpunktzahl. Die Zuordnung ist:
- Pflegegrad 1 = 12 bis unter 27 Punkte
- Pflegegrad 2 = 27 bis unter 47,5 Punkte
- Pflegegrad 3 = 47,5 bis unter 70 Punkte
- Pflegegrad 4 = 70 bis unter 90 Punkte
- Pflegegrad 5 = 90 bis 100 Punkte
5 Tipps für Angehörige
- Vorbereitung: Vereinbaren Sie einen passenden Termin und sammeln Sie alle relevanten Unterlagen zusammen! Das bedeutet: Notieren Sie sich im Vorfeld, was gut klappt und wo Hilfe benötigt wird. Haben Sie aktuelle Belege oder Atteste vom Hausarzt, einen aktuellen Medikamentenplan, oder gar ein Pflegetagebuch? Auf der Seite www.pflegebegutachtung.de unter Versicherte finden Sie eine Checkliste für den MDK-Besuch.
- Vorbereitung: Machen Sie sich mit den einzelnen Begutachtungskriterien vertraut und bereiten Sie ebenfalls die pflegebedürftige Person auf den Termin vor. Für die Begutachtung ist ein fester Fragenkatalog definiert, den der Gutachter bzw. die Gutachterin vollständig beantworten muss. Je besser Sie die Module und Fragen kennen, desto besser können Sie auch reagieren und alle Einschränkungen erklären. Es ist während der Begutachtung sehr wichtig, dass der Alltag realistisch abgebildet wird.
- Begutachtung: Es macht Sinn, wenn bei der Begutachtung mindestens eine angehörige Person vor Ort ist. Einerseits ist es für den oder die Antragssteller/in oft angenehmer und andererseits kann bei der Beantwortung der Fragen geholfen werden. Oft dauert die Begutachtung nicht länger als eine Stunde. Lassen Sie sich daher bei der Beantwortung der Fragen nicht hetzen. Jede einzelne Einschränkung muss besprochen werden.
- Begutachtung: Beschönigen Sie nichts! Der Gang auf die Toilette oder die Treppe hinauf muss Realistisch sein. Achten Sie darauf, dass sich nicht aus falscher Scham besonders „angestrengt“ wird.
- Abschluss: Suchen Sie ein kurzes Gespräch alleine mit dem Gutachter oder der Gutachterin. Als Hauptpflegeperson steht ihnen ein Gespräch unter vier Augen zu. Nutzen Sie dieses Gespräch um eventuell falsche Eindrücke klar zu stellen. Vor allem bei Demenzerkrankten kann es passieren, dass bei einzelnen Modulen eine falsche Wahrnehmung entstehen kann. Ein Notizzettel kann dabei helfen, keinen Punkt zu vergessen.
TIPP: Ihr Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch und einen Hausnotruf ab 0,00 Euro
Schon gewusst? Wer einen Pflegegrad hat, zu Hause durch die Familie, Freude oder Angehörige gepflegt wird hat einen gesetzlichen Anspruch auf monatlich kostenlose Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis zu 40 Euro. Diesen Anspruch können Sie zum Beispiel sehr unkompliziert und kostenfrei durch die Curabox in Anspruch nehmen. Klicken Sie einfach auf den Banner und bestellen Sie die Pflegehilfsmittel (Handschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzunterlagen und weitere). Sie werden Ihnen monatlich direkt nach Hause geschickt. Es entstehen dabei keine Kosten.
Darüber hinaus hat man mit einem anerkannten Pflegegrad zusätzlich einen Anspruch auf Kostenübernahme oder Kostenbeteiligung für einen Hausnotruf. Die Pflegekasse beteiligt sich monatlich in Höhe von bis zu 23,00 Euro. Günstige Hausnotrufsystem gibt es daher bereits komplett ohne Zuzahlung.