Pflegegrad 1

Mit der Pflegebedürftigkeit und dem ersten Pflegegrad kommen neue Fragen und Aufgaben auf. Was bedeutet „Pflegegrad 1“? Welche Voraussetzungen gelten? Und welche Leistungen stehen mir zu? DerPflegefuchs.de verschafft Ihnen einen Überblick über alle wichtigen Informationen.

Definition Pflegegrad 1

Nach allgemeiner Definition bedeutet der Pflegegrad 1 eine  „geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ im Alltag.

Hintergrund:

Ab dem 01.01.2017 wird die Pflegebedürftigkeit mit dem neuen Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) nicht mehr über die Pflegestufen 0-3, sondern durch die Pflegegrade 1-5 eingeteilt. Hauptsächlich geht es bei dem Pflegestärkungsgesetz um die Definition der Pflegebedürftigkeit. Damit ist nun nicht mehr der Umfang der Hilfsbedürftigkeit mit Fokus auf die körperliche Verfassung entscheidend für die Einstufung einer Person, sondern der Grad der individuellen Selbstständigkeit. Diese Änderung soll u.a. pflegebedürftigen Personen mit Demenz zugutekommen.

Sie haben bereits vor Jahren eine Pflegestufe erhalten? Damit müssen Sie keinen neuen Pflegegrad beantragen, denn der Übertrag in einen vergleichbaren Pflegegrad mit gleichen Leistungen erfolgte bereits antragsunabhängig.

Voraussetzungen Pflegegrad 1

Im ersten Schritt ist ein allgemeiner Antrag auf Pflegegrad notwendig. Ein spezifischer Antrag auf Pflegegrad 1 ist nicht möglich.

Nach Beantragung eines Pflegegrads erfolgt für gesetzlich Versicherte die Begutachtung durch den MDK und privat Versicherte werden durch den MEDICPROOF begutachtet.

Sollten Sie nach „Neuem Begutachtungsassessment (NBA)“ im Rahmen der Prüfung zwischen 12,5 bis unter 27 Punkte erhalten und demnach laut Definition in Ihrer Selbstständigkeit „gering beeinträchtigt“ sind, erhalten Sie den Pflegegrad 1.

Welche Bereiche werden im Rahmen der Pflegebegutachtung berücksichtigt?
  • Selbstversorgung: Können Sie sich ohne Hilfe an- und ausziehen? Können Sie selbstständig Nahrung zubereiten und zu sich nehmen?
  • Mobilität: Können Sie sich selbstständig bewegen? Ist beispielsweise Treppensteigen problemlos und selbstständig möglich?
  • Alltag: Können Sie aktiv und ohne Hilfe Ihren Alltag bewältigen? Haben Sie ein aktives soziales Umfeld und können sich selbst beschäftigen?
  • Verhalten: Äußern sich besondere Verhaltensweisen oder andere Auffälligkeiten?
  • Bewusstsein: Können Sie sich problemlos im Alltag orientieren? Können Sie eigenständig Entscheidungen treffen?
  • Besondere Umstände: Benötigen Sie evtl. besondere Hilfe bei der Einnahme von Medikamenten oder anderer medizinischer Versorgung?

Leistungen Pflegegrad 1

Grundsätzlich gilt: Versicherte mit anerkanntem Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Geldleistungen wie Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Zuschüsse zur Tages- oder Nachtpflege oder vollstationären Pflege, denn in der Regel sind Personen mit Pflegegrad 1 noch weitgehend selbstständig und nicht auf fremde oder professionelle Hilfe angewiesen.

Dennoch erhalten Versicherte mit anerkanntem Pflegegrad 1 folgende Leistungen:

  1. Monatlicher Entlastungsbetrag: Der sog. Entlastungsbetragumfasst 125 € pro Monat und steht Ihnen für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen zu.
  2. Pflegehilfsmittel: Bis zu 40 € pro Monat werden Ihnen für zusätzliche Pflegehilfsmittel zur Verfügung gestellt.
  3. Zuschüsse zur Wohnraumumstellung: Ein Betrag bis zu 4.000 Euro als Einmalzahlung für alle Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit in Ihrem Wohnraum wird Ihnen gestellt.
  4. Zuschuss zum Hausnotruf: Der Hausnotruf ist für den Fall der Fälle eine optimale Maßnahme. 23,00 Euro pro Monat werden Ihnen für die Betriebskosten sowie einmalig 10,49 Euro für den Anschluss zur Verfügung gestellt.
  5. Förderung für ambulante Wohngruppen: Sie möchten Teil einer Senioren-WG werden oder sogar eine WG gründen? Hierfür können Sie sich einmalig 2.500 bis 10.000 Euro Gründungszuschuss sowie einen monatlichen Organisationszuschuss in Höhe von 214 € sichern.

Nach der Einstufung in den Pflegegrad 1 durch einen Gutachter ist eine Neubeantragung von Pflegeleistungen bei Ihrer Pflegekasse dringend empfehlenswert, sobald Sie eine erhöhte Hilfsbedürftigkeit bzw. zunehmende Unselbstständigkeit feststellen, die Sie in Ihrem Alltag stärker beeinträchtigt.

 

Häufige Fragen

Leider nein. Ab Pflegegrad 1 besteht ein Anspruch auf Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege.

Für die Unterstützung im Haushalt kann der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich genutzt werden. Damit können zumindest einige Stunden für die Hilfe im Haushalt bezahlt werden.

Man kann innerhalb von vier Wochen einen Widerspruch gegen den Bescheid der Pflegekasse einreichen. Weitere Informationen dazu finden Sie in dem Beitrag: Widerspruch zum Pflegegrad.