Anstatt ausschließlich die Pflege der Angehörigen selbst mit der Hilfe des Pflegegeldes zu übernehmen oder alle Leistungen über einen Pflegedienst im Zuge der Pflegesachleistungen zu beziehen besteht auch die Möglichkeit der „Kombinationspflege“. Hier kombiniert man eigene Leistungen die man erbringt und Leistungen die über einen Pflegedienst bezogen werden und erhält anteilig dann einen Rest des Pflegegeldes. Wie genau das funktioniert und ein Rechenbeispiel finden Sie hier in unserem Artikel.
Was ist die Kombinationspflege?
Ist die Pflegebedürftigkeit durch den MDK festgestellt worden und der oder die Pflegebedürftige besitzt einen Pflegegrad, erhält man Leistungen von der Pflegekasse. Bei stationärer Pflege in einem Pflegeheim sind es immer Sachleistungen: d.h., die Leistungen werden direkt an das Pflegeheim gezahlt. In der ambulanten, also häuslichen Pflege hingegen sind sowohl Geldleistungen (in Form des monatlich gezahlten Pflegegelds) als auch Sachleistungen möglich. Pflegegeld erhält man dann, wenn privat und im eigenen häuslichen Bereich, zumeist durch Angehörige gepflegt wird. Die Pflege kann jedoch auch durch einen ambulanten Pflegedienst geleistet werden. Dann rechnet der Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse ab. Man erhält also keine Geld-, sondern Sachleistungen in Form von Diensten. Allerdings ist auch eine Kombination aus beidem möglich – die Kombinationspflege.
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Was ist Kombinationspflege – Definition
In der sogenannten Kombinationspflege teilen sich privat Pflegende und professionelle (ambulante Pflegedienste) die Aufgaben. Das bedeutet: Man kombiniert Pflegegeld und Pflegesachleistungen.
Es ist also möglich, zu Hause zu pflegen und einen ambulanten Pflegedienst nur für bestimmte Aufgaben hinzuzuziehen. Das kann zum Beispiel die tägliche Grundpflege, z.B. das Waschen sein. Möglich wäre aber auch, dass der Pflegedienst nur ein oder zweimal pro Woche beim Baden Hilfestellung leistet, während die gesamte übrige Pflege, der größere Teil, privat geleistet wird. Dann erhält man Kombinationsleistungen, bei denen die Leistungen der Pflegekasse zu einem Großteil aus Geldleistungen bestehen werden.
Antrag zur Kombinationspflege
Die Kombinationsleistungen müssen bei der Pflegekasse beantragt werden. Das geht sowohl schriftlich, mit einem formlosen Schreiben an die jeweilige Kasse, als auch telefonisch. Bei diesem Antrag müssen die durch den Pflegedienst zu leistenden Aufgaben noch nicht detailliert aufgeführt werden. Schreiben oder sagen Sie lediglich, dass Sie Kombinationspflege beantragen möchten. Erst später wird festgelegt, welche Aufgaben der Pflegedienst übernimmt, wie groß also der Anteil an Sachleistungen ist, den man in Anspruch nehmen möchte. Nach der Entscheidung, in welchem Verhältnis Geld- und Sachleistungen stehen sollen, ist man vom Grundsatz her erst einmal ein halbes Jahr daran gebunden. Eine vorzeitige Anpassung ist jedoch möglich. Dann zum Beispiel, wenn sich die Pflegesituation durch eine Erkrankung wesentlich ändert, und der Pflegedienst mehr Aufgaben als vorher übernehmen soll.
Wie berechnen sich die Leistungen?
Anders gesagt, wie hoch ist das Pflegegeld, wenn sich Angehörige und Pflegedienst die Aufgaben teilen? Es berechnet sich prozentual auf Grundlage des Höchstbeitrags der Pflegesachleistung. Das bedeutet: Vom Höchstsatz, den der Pflegedienst erhalten könnte, wird zunächst der tatsächlich erhaltene Betrag abgezogen und dann der Prozentsatz berechnet, den der Pflegedienst von diesem Betrag erhält. Dieser Prozentsatz wird dann vom Betrag des Pflegegeldes abgezogen, das man erhalten würde, nutzte man keinen Pflegedienst.
Ein Rechenbeispiel
Bleiben wir bei dem Beispiel des zweimal wöchentlichen Badens und Sie haben den Pflegegrad 3. Dann beträgt der Höchstsatz der Pflegesachleistung 1.432,- Euro. Wenn der Pflegedienst dafür monatlich 286,40 Euro bekommt, sind das 20% vom Gesamtbetrag. Das Pflegegeld von 573,- Euro reduziert sich also um 20%. Ergibt 458,40 Euro an Pflegegeld, das Ihnen von der Kasse noch ausgezahlt wird. Klären Sie also am besten mit dem Pflegedienst ab, wie viel die gewünschten Leistungen kosten würden. So können Sie schon im Vorhinein berechnen, wie hoch der Betrag ist, den Sie noch als Geldleistung bekommen werden.
Kombinationspflege bei unterschiedlichen Pflegegraden
Kombinationspflege bei Pflegegrad 1
Bei einem Pflegegrad 1 erhält man kein Pflegegeld bzw. Pflegesachleistungen. Eine Kombinationspflege ist beim Pflegegrad 1 also nicht möglich.
Kombinationspflege bei Pflegegrad 2 bis 5
Bei den Pflegegrad 2 bis 5 besteht ein Anspruch auf Pflegegeld und Pflegesachleistungen. Je nach Pflegegrad unterscheiden sich die Beträge pro Monat. Grundsätzlich ist eine Kombinationspflege bei Pflegegrad 2 bis 5 möglich. Hier eine kurze Übersicht wie hoch ihr jeweiliger Anspruch ist:
Pflegegrad 1 | Es besteht kein Anspruch |
Pflegegrad 2 | 761 Euro |
Pflegegrad 3 | 1.432 Euro |
Pflegegrad 4 | 1.778 Euro |
Pflegegrad 5 | 2.200 Euro |
Kombinationspflege – Beispiel
Ausgangssitutaion: Die pflegebedürftige Person hat einen anerkannten Pflegegrad 4 und wird zu Hause gepflegt.
Für die morgendliche Grund- und Behandlungspflege Pflege ist an ambulanter Pflegedienst engagiert. Abends wird sie Person von den Angehörigen gepflegt. Auch unregelmäßige Arztbesucher übernehmen die Angehörigen. Bei einem Pflegegrad 4 hat man einen Anspruch auf Pflegesachleistungen für insgesamt 1.778 Euro. Da der ambulante Pflegedienst aber nur die Pflege am morgen übernimmt, berechnet er nur 958 Euro im Monat. Das sind 53,8 Prozent der Pflegesachleistungen, die insgesamt abgerechnet werden könnten. Die übrigens 46,2 Prozent können daher in Form von Pflegegeld direkt erhalten werden. Das entspricht dann 353,42 Euro (46,2% von 765€) die dann noch an Pflegegeld zur Verfügung stehen.
Achtung: Es gibt in unserem Beispiel nicht 46,2 Prozent von 1.778 Euro (Pflegesachleistungen). Ausgezahlt werden 46,2 Prozent vom Anspruch auf Pflegegeld für Pflegegrad 4. Bei einem Pflegegrad besteht ein Anspruch auf 765 Euro pro Monat Pflegegeld. Es werden deshalb 353,42 Euro pro Monat ausgezahlt.
Warum Kombinationspflege?
Die Möglichkeiten, jemanden zu Hause, in der gewohnten Umgebung zu pflegen werden dadurch stark erhöht. Auch, wenn man nicht die komplette Pflege sicherstellen kann, sei es aus körperlichen oder zeitlichen Gründen, ist man nicht gezwungen, jemanden nur aus finanziellen Gründen stationär pflegen zu lassen. Denn tatsächlich ist die ambulante Pflege, die ausschließlich durch einen Pflegedienst geleistet wird, oft teurer als eine vollstationäre, ganz einfach, weil die Pflegesätze hier noch höher liegen. Und nicht nur die finanziellen Vorteile liegen auf der Hand. Auch die Gefahr einer psychischen oder körperlichen Überlastung des pflegenden Angehörigen ist weniger gegeben, wenn man nicht alles alleine schultern muss.