Eine Pflegesituation tritt oft relativ plötzlich ein. In kurzer Zeit müssen sich Angehörige um viele Dinge, wie die Organisation, die Finanzierung und die Art der Pflege kümmern. Vor allem die Beantragung eines anerkannten Pflegegrades ist der wichtige und erste Schritt bei der Organisationen der Pflege und Finanzen.
Dabei ist den wenigsten Menschen klar, wie sich der Pflegebedürftigkeitsbegriff heute genau definiert und welche Bedingungen für einen offiziell anerkannten Pflegegrad erfüllt sein müssen.
Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff
Wer einen Pflegegrad beantragen möchte, sollte sich mit dem Begriff der Pflegebedürftigkeit auskennen. Bei der Pflegebedürftigkeit geht es nicht um ein persönliches Empfinden. Was Pflegebedürftigkeit genau bedeutet ist im Sozialgesetzbuch (SGB XI § 14) geregelt. Seit dem 01. Januar 2017 gilt bei der Antragstellung gilt ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff.
Definition Pflegebedürftigkeitsbegriff SGB XI § 14 Absatz 1
Pflegebedürftig (…) sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.
Nützliche Alltagshilfen
- Kostenlose Pflegehilfsmittel für bis zu 40 Euro pro Monat
- Zuschuss zum Hausnotruf bis zu 23 Euro pro Monat
- Gratis Pflegegrad-Beratung für einen Widerspruch oder Höherstufung des Pflegegrades
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5 Pflegegrad statt 3 Pflegestufen
Die bis Ende 2016 geltenden drei Pflegestufen erfassten, wurden ab 2017 in fünf Pflegegrade umgewandelt und neu beschrieben. Vor allem Demenzerkrankungen und allgemein psychische Erkrankungen, wie z.B. Depressionen, werden in den fünf Pflegegrade stärker berücksichtigt.
Die Rechte der pflegebedürftigen Menschen und pflegenden Angehörigen wurden 2017 durch die neuen Pflegegrade und den neu definierten Pflegebedürftigkeitsbegriff gestärkt.
Begutachtungsverfahren zum Pflegegrad
Das Begutachtungssystem wurde ebenfalls angepasst, sodass es heutigen Bedürfnissen gerechter wird. Zur Begutachtung einer Pflegebedürftigkeit kommen die Bereiche
- Beweglichkeit und Mobilität innerhalb der Wohnung und draußen
- das Umgehen mit Belastungen durch Krankheits- oder Therapie-Begleiterscheinungen
- die vorliegenden kommunikativen oder kognitiven Fähigkeiten
- das allgemeine Verhalten und psychische Defizite oder Probleme, z. B Ängste, Aggressionen, Depressionen
- die Alltagsgestaltung mitsamt einer Betrachtung der sozialen Kontaktmöglichkeiten
- und die Möglichkeiten der Selbstversorgung, etwa Waschen, baden, Essen, Trinken, Ankleiden…).
Der gewandelte Pflegebedürftigkeitsbegriff
Interessant ist, dass jeder Mensch vorübergehende pflegerische Leistungen bei seiner Krankenkasse beantragen kann, auch wenn er keinen Erfolg beim Beantragen eines Pflegegrades bei der Pflegekasse hatte. Der gesetzliche Pflegebedürftigkeitsbegriff ist unabhängig von der Anerkennung eines Pflegegrades durch die Pflegekasse.
Die Begutachtungsrichtlinien geben vor, was als Pflegebedürftigkeit im Sinne des Gesetzgebers angesehen wird und was nicht. Experten des medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) prüfen die Pflegebedürftigkeit im Rahmen einer Begutachtung nach der Antragstellung. Sie ermitteln aus einer umfangreichen Befragung sowie aus allen eingereichten medizinischen oder sonstigen Unterlagen, ob der Betroffene dem Gesetz nach pflegebedürftig ist. Eine Bedingung für die Anerkennung eines Pflegegrades ist, dass eine dauerhafte Pflege notwendig wird. Wegen einer vorübergehenden Kurzzeitpflege von drei Monaten kann der Betroffene keinen Pflegegrad bei der Pflegekasse beantragen. Die Kosten für eine Kurzzeitpflege trägt dann die Krankenkasse.
Wer Anspruch auf Pflegeleistungen hat, regelt das elfte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XI) in den Paragrafen 14 und 15. Wie oben beschrieben gelten demnach all jene Menschen als pflegebedürftig, die mindestens sechs Monate eines Jahres Unterstützung bei der Pflege und Betreuung durch andere Personen benötigen. Die Betroffenen müssen in ihrer Lebensentfaltung und ihrer Selbstständigkeit geringfügig, erheblich oder schwerstens eingeschränkt sein.
Ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff verfeinerte 2017 die ehemals geltenden Kriterien, denen zufolge jemand Pflegeleistungen bei der Pflegekassen beantragen konnte. Seit dem 01. Januar 2017 gehören auch kognitive oder psychische Probleme sowie geistige Behinderungen zu den Beeinträchtigungen, die einen erhöhten Pflegeaufwand bedeuten können. Relevant ist,
Der erste Ansprechpartner ist die Krankenkasse, die mit der Pflegekasse zusammenarbeitet. Der Antrag auf einen Pflegegrad sollte möglichst zeitnah zum Eintritt der Pflegesituation gestellt werden, damit die zuerkannten Leistungen schnell erfolgen können.
Begutachtung des Pflegebedarfes – Punkteverteilung
Die Beurteilung über die Pflege- und Hilfsbedürftigkeit muss im Sinne der Pflegeversicherung (SGB XI) erfolgen. Die Begutachtungskriterien sind exakt festgelegt. Hilfreich ist es, während der Befragung auch Arztberichte, Atteste, Krankenhausakten bzw. Entlassungsberichte, Dokumente über einen anerkannten Grad der Behinderung oder Gutachten zu bereits dokumentierten Einschränkungen vorzulegen. Gemäß einer neuen Punktetabelle werden dann die Kriterien für die Vergabe eines Pflegegrades gesammelt und ausgewertet. Die Gesamtpunktzahl entscheidet über die Anerkennung eines bestimmten Pflegegrades.
Bei einer geringfügigen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und einer Punktzahl unterhalb von maximal 26 liegt Pflegegrad 1 vor.
Pflegegrad 2 betrifft bereits erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit. Bis zu 47 Punkte dürfen vergeben worden sein.
Eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit wird bei einer Punktzahl von maximal 70 Punkten anerkannt. Daraufhin erfolgt die Anerkennung des Pflegegrades 3.
Pflegegrad 4 erfordert schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und entsprechende Pflegeleistungen. Bis zu 90 Punkte müssen dafür zusammengekommen sein.
Bei 100 Punkten liegen ebenfalls schwerste Beeinträchtigungen vor. Hier sind jedoch aufgrund besonderer Umstände – etwa Demenz oder vollständige Lähmung – besondere Pflegeleistungen notwendig. Das ist der Pflegegrad 5.
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