Was ist eine Pflegeperson?

Um die Begriffe und Inhalte der Grundpflege und Behandlungspflege zu verstehen, ist es wichtig zu wissen, was eigentlich eine Pflegeperson ist. Ist man eine Pflegeperson, wenn man pflegt? In Deutschland ist seit 2017 nicht nur der Begriff der Pflegebedürftigkeit, sondern auch der Begriff der Pflegeperson geändert. Allgemein stammt der Begriff aus dem Sozialversicherungsrecht im §19 SBG XI.

Definition

Eine Pflegeperson ist eine Person, die „nicht erwerbsmäßig, das heißt ehrenamtlich, einen mindestens erheblich Pflegebedürftigen (ab Pflegegrad 1) regelmäßig in seiner häuslichen Umgebung pflegt. Die Pflegetätigkeit gilt als nicht erwerbsmäßig, wenn die Pflegeperson für die Pflegetätigkeit als Vergütung maximal das Pflegegeld des jeweiligen Pflegegrades erhält.“

Pflegepersonen sind deshalb keine Arbeitnehmer/innen im klassischen Sinne. Sie müssen nicht sozialversicherungspflichtig angemeldet werden und benötigen weder eine Arbeitserlaubnis, oder andere Genehmigungen. In der Regel sind Pflegepersonen daher Familienangehörige, Verwandte, Freunde, Nachbarn oder Bekannte der pflegebedürftigen Person. Pflegepersonen werden deswegen auch häufig pflegende Angehörige genannt.

 

 

Was versteht man unter Grundpflege?

Definition

Unter Grundpflege versteht man die pflegerische Versorgung einer Person, die dauerhaft oder vorrübergehend nicht alleine die alltäglichen Grundverrichtungen bewältigen kann. Vor allem die Körperpflege, Ausscheidungen, Ernährung, Prophylaxen (Vorbeugung) und Unterstützung bei der Kommunikation und Alltagsfähigkeiten sind die Schwerpunkte bei der Grundpflege. Grundpflege im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB XI) beschreibt also die Hilfsleistungen, die ein Pflegebedürftiger in Anspruch nehmen kann, um die Verrichtungen des täglichen Lebens zu bewerkstelligen.
Die Pflegeperson unterstützt bei der Grundpflege den Pflegebedürftigen im Alltag und übernimmt die „Handgriffe“, die alleine nicht mehr geschafft werden. Diese Unterstützung übernehmen dann die pflegenden Angehörigen, die Pflegekraft eines ambulanten Pflegedienstes, oder eine andere Betreuungskraft, zum Beispiel von einer 24-Stunden-Betreuung. Besonders notwendig ist die Grundpflege bei bettlägerigen Personen und wenn Grundverichtungen nicht mehr klappen. Dazu zählen vor allem das Waschen, Essen, An- und Ausziehen sowie Ausscheidungen.
Die Grundpflege kann man in unterschiedliche Teilbereiche unterteilen: kleine Grundpflege, große Grundpflege, Grundpflege am Bett, Grundpflege am Waschbecken und weitere. Die Anzahl und der Umfang der sogenannten „Leistungspakete“ der Grundpflege sind in jedem Bundesland anders geregelt. Erkundigen Sie sich also direkt bei Ihrem ambulanten Pflegedienst nach den Informationen der Leistungspakete für Ihren Wohnort.

 


Nützliche Alltagshilfen


 

Was beinhaltet die kleine Grundpflege?

Die kleine Grundpflege (bzw. Körperpflege) kann diese Tätigkeiten umfassen:

  • An- und Auskleiden bzw. An- und Ausziehen der Kleidung
  • Waschen von Teilen des Körpers: zum Beispiel Gesicht, Oberkörper oder Genitalbereich, Gesäß
  • Mundpflege und Zahnpflege (wenn nötig Zahnprothesenversorgung & Lippenpflege)
  • Hilfestellungen bei Ausscheidungen (Harnlassen, Stuhlgang) durch Begleitung auf die Toilette und anschließender Reinigung. Oder Hilfestellung direkt im Bett mit Entsorgung (ggf. Katheterpflege oder Stomaversorgung bei einem künstlichen Darmausgang)

 

Was beinhaltet die große Grundpflege?

Die große Grundpflege (bzw. Körperpflege) kann diese Tätigkeiten umfassen:

  • An- und Auskleiden bzw. An- und Ausziehen inklsuive Kleiderauswahl
  • Ganzkörperwäsche, inklusive Haarwäsche und Trocknung, in der Dusche, Badewanne oder am Waschbecken
  • Mundpflege und Zahnpflege (wenn nötig auch Zahnprothesenversorgung & Lippenpflege)
  • Hilfestellungen bei Ausscheidungen (Harnlassen, Stuhlgang) durch Begleitung auf die Toilette und anschließender Reinigung. Oder Hilfestellung direkt im Bett mit Entsorgung (ggf. Katheterpflege oder Stomaversorgung bei einem künstlichen Darmausgang)

 

Grundpflege im Rahmen der Häuslichen Krankenpflege nach SBG V

Zum Verständnis: Im Sozialgesetzbuch V (SGB V) sind die drei Bereiche Grundpflege, Behandlungspflege und hauswirtschaftliche Tätigkeiten geregelt. Die entsprechenden Leistungen dazu werden in Folge einer ärztlichen Verordnung (meist Rezept) erteilt. Sie gehören zu den Leistungen  der gesetzlichen Krankenversicherung.

 

Was versteht man unter Grundpflege nach SBG XI?

Im Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) ist die Grundpflege eine Leistung der Pflegeversicherung. Der Grad einer Unterstützung, also welcher Aufwand für die Grundpflege nötig ist, wird durch die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit geklärt. Im Rahmen dieser Beurteilung, kann ein Pflegegrad beantragt werden. Je nach Unterstützungsgrad wird man in einen Pflegegrad (1 bis 5) eingestuft.

Generell haben pflegebedürftige Menschen einen Anspruch auf Grundpflege mit einem anerkannten Pflegegrad 1-5 (ehemals Pflegestufe 1-3).

Grundsätzlich sind Tätigkeiten aus dem Bereich der Grundpflege regelmäßige und wiederkehrende Pflegeleistungen (Pflegestandards). Verwechseln Sie diese Leistungen aber nicht mit der Behandlungspflege (medizinische Leistungen). Zur Grundpflege gehören vor allem die Körperpflege, Ausscheidungen, Ernährung, Prophylaxen (Vorbeugung) und Unterstützung bei der Kommunikation und Alltagsfähigkeiten.

 

 

 

Praxistipps für pflegende Angehörige für die Grundpflege

Welche Teilvorgänge bei der Grundpflege gibt es?
  1. Vorbereitung
  2. Durchführung
  3. Nachbereitung

Es ist oft einfacher bei der Grundpflege teilweise oder komplette Tätigkeiten komplett für die pflegebedürftige Person zu übernehmen. Aber Im Umkehrschluss sollte man sich aber bedenken, dass es für pflegebedürftige je nach Situation wichtig ist, weiter Bewegungsabläufe regelmäßig zu üben. Beispiel Zähneputzen: Es geht oft schneller, wenn pflegende Angehörige eine Zahnpastatube schnell öffnen, auf die Zahnbürste drücken und dann das Zähneputzen übernehmen. Solange die pflegebedürftige Person diese Handgriffe aber noch selbst üben kann, kann es Sinn machen, diese Teilaufgaben nicht zu übernehmen.

Welche Hilfeformen gibt es?
  1. Beaufsichtigung: Die Pflegeperson beobachtet und kontrolliert, ob die pflegebedürftige Person ihre Verrichtungen richtig durchführt. Beispiel: Rasieren.
  2. Unterstützung: Die Pflegeperson stellt Hilfsmittel oder Gegenstände bereit, damit die pflegebedürftige Person eigenständig die Grundverrichtung durchführen kann. Beispiel: Anziehen.
  3. Anleitung: Die Pflegeperson sorgt für die korrekte Durchführung der Grundverrichtung, auch in Form von Erklärungen und Lenken der Situation.
  4. Teilweise Übernahme: Die Pflegeperson übernimmt die Teile der Grundverrichtung, die die pflegebedürftige Person nicht selbst durchführen kann. Beispiel: Hilfe beim Toilettengang
  5. Vollständige Übernahme: Die Pflegeperson übernimmt die komplette Durchführung der Grundverrichtung, ohne dass die pflegebedürftige Person aktiv einen Beitrag leistet.

 

Was gehört zur Grundpflege – Übersicht

  • Waschen: Teilwaschung oder Ganzkörperwaschung am Waschbecken, im Bett liegend, in der Dusche oder in der Badewanne (sitzend oder liegend)
  • Körperpflege: Gesichts- und Hautpflege; Haare waschen und trocknen, Haare kämmen, Anziehen von Haarersatz, Rasieren, Zahnpflege,Säubern von Zahnersatz
  • Magen- und Darmentleerung: Wasserlassen und Stuhlgang inklusive anschließender Intimhygiene und das Training (Kontinenztraining, Toilettentraining) sowie Versorgung von Hilfsmitteln (z.B. Toilettenstuhl, Katheter, usw.) und das Wechseln von Inkontinenzmaterialien
  • Ernährung: Planung, Einkauf, Zubereitung, Hilfe bei der Nahrungsaufnahme. Diese Grundverrichtungen gehören auch in den Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung
  • Mobilität: Aufstehen, zu Bett gehen, An- und Ausziehen, Gehen, Stehen, Treppen steigen und Unterstützung bei Terminen ausserhalb der Wohnung

 

 

Pflegekurse zur Grundpflege

Pflegestandards in der Grundpflege: Prophylaxe

EIn wichtiger Bestandteil der Grundpflege ist die Prophylaxe. Damit aus den bereits bestehenden Einschränkungen keine weiteren Erkrankungen entstehen, behören Prophylaxe Maßnahmen zu den Pflegestandards (Pflichtprogramm der Grundpflege).

  • Förderung von Alltagstätigkeiten und Kommunikation: gezielte Training von Maßnahmen, die einen eigenständigen und selbstbestimmten Alltag fördern. Körperpflege, Esstraining, Toilettengänge, Gedächtnistraining, soziale Kontakte und vieles mehr
  • Dekubitusprophylaxe: Vorbeugung gegen das Wundliegen
  • Thromboseprophylaxe: Vorbeugung gegen die Entstehung von Blutgerinnseln
  • Exsikkoseprophylaxe: Vorbeugung vor der Austrocknung des Körpers
  • Obstipationsprophylaxe: Vorbeugung von Verstopfungen
  • Kontrakturenprophylaxe: Vorbeugung vor Muskelverkürzungen
  • Pneumonieprophylaxe: Vorbeugung vor einer Lungenentzündung
  • Intertrigoprophylaxe: Vorbeugung vor nässende und juckende Stellen in Hautfalten
  • Soor- / Parotitisprophylaxe: Vorbeugung gegen einen Pilz und Parotitis (Ohrspeicheldrüsenentzündung)

 

Zeitaufwand bei der Grundpflege

Um einen Anspruch und die Höhe, auf Leistungen der Grundpflege objektiv ermitteln zu können, haben die Pflegekassen den Zeitaufwand für die einzelnen Verrichtungen standardisiert.

Die Zeitstandards orientieren sich nicht an der zeitlichen Leistungserbringung einer ausgebildeten Fachkraft aus der Pflege, sondern daran, welche Zeit ein Angehöriger benötigen würde, um die Pflegeleistung zu erbringen. So untergliedert sich zum Beispiel der Bereich Körperpflege in die Verrichtungen: Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren und Darm- oder Blasenentleerung. Jede dieser Verrichtungen sind mit Zeitfenstern hinterlegt, die für die entsprechende Verrichtung benötigt werden. Nicht jede Verrichtung des Leistungskatalogs muss zur Anwendung kommen. Im Pflegegesetz wird von teilweiser Übernahme und vollständiger Übernahme der Verrichtungen durch die Pflegeperson gesprochen. So liegt eine teilweise Verrichtung vor, wenn sich der Pflegebedürftige im Rahmen der Körperpflege beilspielhaft selbstständig kämmen und waschen kann, jedoch das Rasieren und die Zahnpflege nicht ohne die Hilfe einer Pflegeperson zu realisieren sind.

Bei der Ermittlung des gesamten Zeitbedarfs der zu erbringenden Grundpflege wird der Leistungskatalog der Grundpflege mit dem zu Pflegenden ausführlich besprochen. Im Bedarfsfall wird die einzelne Verrichtung mit dem Pflegebedürftigen und dem pflegenden Angehörigen real in Echtzeit durchgespielt. Nur so können die tatsächlich benötigten Minuten, für zum Beispiel das Zähneputzen, ermittelt werden. Bei besonders schwerer Pflegebedürftigkeit können allein auf die Grundpflege fünf bis sechs Stunden Zeitaufwand entfallen.

Der zeitliche Gesamtrahmen in der Grundpflege, den ein Pflegebedürftiger täglich beansprucht, hat maßgeblichen Einfluss auf die sich anschließende Einstufung in einen der fünf Pflegegrade. Als Grundsatz kann angenommen werden: Je mehr Zeit täglich auf die Grundpflege verwendet werden muss, je höher erfolgt die Einstufung in einen der Pflegegrade. Allerdings ist nicht allein die beanspruchte Zeit bei der Verrichtung der Grundpflege das Maaß der Einstufung in einen Pflegegrad. Eine individuelle Grundpflege kann durch erschwerende Faktoren die merklich höhere Einstufung zur Folge haben. Die Liste der erschwerenden Faktoren liest sich umfangreich. Körperliche Lähmungen, Versteifungen großer Gelenke, Abwehrverhalten oder ein Körpergewicht von über 80 kg sind nur einige Faktoren, die als Erschwerende von der Pflegekasse anerkannt und bei der Einstufung in einen Pflegegrad berücksichtigt werden.

 

 

Eine Orientierung: Bis zum 31. Dezember 2016 waren im SGB XI folgenden Richtwerte für den Zeitaufwand unterschiedlicher Grundverrichtungen festgelegt:

  • Körperpflege:
    • 20 bis 25 Minuten für eine Ganzkörperwäsche (20 bis 25 Minuten)
    • bei einer Teilwaschung: 8 bis 10 Minuten für den Oberkörper; 12 bis 15 Minuten für den Unterkörper; 1 bis 2 Minuten für Hände und Gesicht; 15 bis 20 Minuten für Duschen; 20 bis 25 Minuten für Baden; 5 Minuten für die Zahnpflege; 1 bis 3 Minuten für das Kämmen; 5 bis 10 Minuten für das Rasieren
  • Darm- oder Blasenentleerung:
    • 2 bis 3 Minuten für Wasserlassen (inklusive Intimhygiene)
    • 3 bis 6 Minuten für den Stuhlgang (inklusive Intimhygiene)
    • 2 Minuten für das Richten der Bekleidung
    • Für das Wechseln von Inkontinenzmaterial (inklusive Intimhygiene): 4 bis 5 Minuten nach Wasserlassen; 7 bis 10 Minuten nach dem Stuhlgang; 1 bis 2 Minuten für den Wechsel kleiner Vorlagen
  • Ernährung:
    • 2 bis 3 Minuten für mundgerechtes Zubereiten der Nahrung
    • 15 bis 20 Minuten für die Nahrungsaufnahme
  • Mobilität:
    • 1 bis 2 Minuten für die normale Hilfe beim Aufstehen und zu Bett gehen
    • 2 bis 3 Minuten für das Umlagern
    • 8 bis 10 Minuten für das Anziehen
    • 4 bis 6 Minuten für das Ausziehen
Grundsatz der Pflegekassen ist, dass der Pflegebedürftige ein Höchstmaß an individueller Selbständigkeit behalten soll. Wenn möglich soll sogar eine Wiedergewinnung der früheren Beweglichkeit erreicht werden. Einmal vergebene Pflegegrade können jederzeit an den aktuellen Pflegebedarf des Pflegebedürftigen angepasst werden.


Was versteht man unter Grundpflege und was unter Behandlungspflege? Ein Verzeichnis zur Abgrenzung finden Sie >>hier<<

 

Weitere Fragen zur Grundpflege? Erkundigen Sie sich gerne weiter zum Thema Grundpflege beispielsweise bei Ihren örtlichen Pflegestützpunkten, den Ansprechpersonen bei Ihrer Kranken/Pflegekasse, oder dem ambulanten Pflegedienst Ihres Vertrauens.

 


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