Zuschüsse und Förderungsmöglichkeiten
§ 40 SGB XI Gesetzlicher Zuschuss der Pflegekasse
Wenn ein anerkannter Pflegegrad vorliegt, gibt es einen gesetzlichen Anspruch gemäß §40 SGB XI auf einen Zuschuss von bis zu 4.000€ für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Den Zuschuss trägt die Pflegekasse.
Einen Zuschuss kann es dabei für alle baulichen Maßnahmen geben, die die häusliche Pflege erleichtern und ein selbstständigeres Leben im häuslichen Umfeld ermöglichen. Dazu zählen viele Möglichkeiten: Treppenlift, Oriegntierungshilfen, Türanpassungen, Badumbau, bodengleiche Dusche, Beseitigung von Stolperfallen, Absenkung von Geräten f´zur besseren Bedienung und vieles mehr.
Es werden dabei jegliche Kosten von der Beratung, bis zu den Materialien, Arbeitsstunden und zum Teil Gebühren für Genehmigungen übernommen.
Zusätzliche Hinweis: Wenn sich die Pflegesituation ändern und z.B. ein höherer Pflegegrad anerkannt wird, kann der Anspruch wieder beantragt werden. In einem Haushalt mit mehreren pflegebedürftigen Personen können mehrere Anträge gestellt werden. Der Zuschuss ist dann aber auf bis zu 16.000 Euro begrenzt.
Staatliche Förderung der KfW-Bank
Die staatliche Kreditbank für Wideraufbau (KfW) unterstützt den bedarfsgerechten Umbau von Wohnungen und Häusern. Dafür gibt es einen sogenannten Zuschuss 455-B oder Förderkredit 159.
Der Zuschuss 455-B ist speziell für Einzelmaßnahmen des verbesserung des Wohnumfeldes. Es wird ein Zuschuss von 10% bzw. maximal 5000 Euro gewährt. Wenn alle Räume nach dem Standard „Altersgerechtes Haus“ angepasst werden sollen, kann sogar 12,5% bzw. maximal 6250 Euro bezuschusst werden.
Mit dem Förderkredit 159 bietet die KfW ein Angebot zum altersgerechten Umbauen, bei dem bis zu 50000 Euro mit einem effektivem Jahreszins in Höhe von 0,75% beantragt werden können.
Kostenübernahme- und Beteilung der Unfallversicherung / Berufsgenossenschaft
Wenn Sie während der beruflichen Laufbahn ein Unfall oder eine berufsbedingte Krankheit erlitten haben, kann der Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung oder Berufsgenossenschaft geprüft werden.
Im Gegensatz zur Pflegekasse gilt dann ein sogenanntes Sachleistungsprinzip. Die Umbaumaßnahme muss vom Arzt vorordnet und von der Krankenkasse genehmigt werden. Falls eventuelle Festbeträge überschritten werden, muss die Differenz selbst gezahlt werden.
Regionale Förderprogramme
Viele Bundesländer und Kommune bieten regionale Fördermöglichkeiten an. Oftmals ist es schwer Kenntnis von diesen Förderung für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen zu erhalten. Das kann in einer indivudellen Beratung je nach Standort geklärt werden.
Unterstützung durch das Sozialamt
Für Personen, die Sozialhilfe erhalten, kann das Sozialamt finanzielle Unterstützung für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen geben. Diese Unterstützung greift dann, wenn andere Fördermittel nicht genehmigt werden oder nicht ausreichen. Der Zuschuss muss vor Beginn der Umbaumaßnahmen beantragt und genehmigt werden. Außerdem muss in der Regel geklärt werden, dass keine andere barrierefreie Wohnung zur Verfügung steht.