Es kann vorkommen, dass kranke und pflegebedürftige Menschen regelmäßig Krankenfahrten zum Facharzt, zur Dialyse, zum Zahnarzt, zur Chemotherapie oder zu einer Fachklinik benötigen. Viele Personen mit einem Pflegegrad oder einer Behinderung können diese Fahrten zunächst selbst organisieren und eigenständig durchführen. Doch irgendwann kann es aus Gründen der Mobilität schwierig werden.
In solchen Fällen können die pflegenden Personen im Umfeld nicht immer die Krankenfahrten übernehmen, und es ist notwendig, ein Taxi oder einen Krankentransport in Anspruch zu nehmen. Unter bestimmten Voraussetzungen werden die Kosten für den Krankentransport von der Krankenkasse übernommen.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Krankenkasse die Kosten für eine Krankenfahrt nicht übernimmt, wenn ohne Rücksprache mit ihr ein Taxi bestellt wird, um zum Arzt oder ins Krankenhaus zu gelangen. Um unangenehme Überraschungen und Kosten zu vermeiden, sollten einige Dinge beachtet werden.
Bevor ich auf die Voraussetzungen für die Kostenübernahme einer Krankenfahrt oder eines Krankentransports eingehe, möchte ich den Unterschied zwischen Krankenfahrt und Krankentransport erklären.
- Krankenfahrten sind Fahrten eines kranken Menschen mit einem Privatfahrzeug, öffentlichen Verkehrsmitteln, einem Mietwagen, Liegemietwagen oder einem Taxi/Liegetaxi. Dabei erfolgt keine medizinisch-fachliche Betreuung.
- Krankentransporte sind Fahrten mit einem Krankentransportwagen. Sie werden verordnet, wenn der Versicherte eine fachliche Betreuung oder die besondere Einrichtung des Krankentransportwagens benötigt. Krankentransporte zu einer ambulanten Behandlung müssen vor Fahrtantritt von der Krankenkasse genehmigt werden.
In Notfällen können auch Rettungsfahrten mit einem Rettungswagen, Notarztwagen oder Rettungshubschrauber verordnet werden. Die genannten Krankenbeförderungsleistungen unterscheiden sich nicht nur im Beförderungsmittel selbst, sondern auch in den Voraussetzungen zur Kostenübernahme.
Um die Kosten für eine Krankenfahrt erstattet zu bekommen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es muss eine zwingende medizinische Notwendigkeit vorliegen, die vom behandelnden Arzt mit einer ärztlichen Verordnung bescheinigt wird. Die Fahrt mit einem Taxi oder einem Mietwagen wird nur erstattet, wenn aus medizinischer Sicht die Fahrt mit einem Privatfahrzeug oder den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar ist.
In der Regel werden die Kosten für Krankenfahrten in den folgenden Fällen übernommen:
- Fahrten zu stationär erbrachten Leistungen.
- Fahrten zu vor- oder nachstationär erbrachten Leistungen, wenn dadurch eine vollstationäre oder teilstationäre Behandlung vermieden werden kann.
- Fahrten zu ambulanten Operationen, wenn dadurch eine vollstationäre oder teilstationäre Behandlung vermieden werden kann.
Für ambulante Behandlungen werden medizinisch zwingend notwendige Fahrten nur in den folgenden Fällen bewilligt:
- Die zu befördernde Person hat einen Pflegegrad von 3, 4 oder 5 mit dauerhafter Einschränkung der Mobilität.
- Die zu befördernde Person besitzt einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert), BL (blind) oder H (besonders hilfsbedürftig).
Seit dem 11.01.23 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) Änderungen in den Krankentransport-Richtlinien beschlossen. Wenn die oben genannten Voraussetzungen für die Genehmigung einer Krankenfahrt vorliegen, kann der behandelnde Arzt auch ambulante Fahrten zu Gesundheits- und Krebsfrüherkennungsuntersuchungen verordnen. Die Krankenkassen und der medizinische Dienst sind nicht berechtigt, den Anspruch und die medizinische Notwendigkeit der Fahrten in Frage zu stellen.
Es gibt verschiedene Arten von ambulanten Gesundheits- und Früherkennungsuntersuchungen, die für eine Kostenübernahme in Betracht kommen. Dazu gehören unter anderem Dialyse oder onkologische Chemo- oder Strahlentherapie, Gesundheitsuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, Untersuchungen zur Früherkennung von Krebserkrankungen, Untersuchungen zu organisierten Krebsfrüherkennungsprogrammen, Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche sowie Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten.
Für Dialysepatienten werden die Fahrkosten zur nächstgelegenen Behandlungsmöglichkeit/Dialysestation von der Krankenkasse übernommen. Für andere Krankheiten gelten ähnliche Regelungen, bei denen die Kosten für Fahrten zum Facharzt, Zahnarzt oder in eine Fachklinik übernommen werden, wenn die medizinische Notwendigkeit vom Arzt bescheinigt wurde. Bei Krebspatienten, die an einer Chemo- oder Strahlentherapie teilnehmen, besteht eine Genehmigungspflicht, und die Verordnung für die Krankenfahrt muss bei der Krankenkasse zur Genehmigung vorgelegt werden.
Für die Kostenübernahme eines Krankentransports muss eine zwingend medizinische Notwendigkeit vorliegen. Dies kann der Fall sein, wenn während der Fahrt eine fachliche Betreuung notwendig ist, eine besondere Ausstattung oder Einrichtung des Fahrzeugs erforderlich ist oder die Übertragung schwerer Erkrankungen des Patienten vermieden werden kann.
Die Auswahl des Beförderungsmittels hängt vom Gesundheitszustand und der Gehfähigkeit des Patienten ab. Personen mit eingeschränkter Mobilität erhalten in der Regel einen Krankentransport, während Rollstuhlfahrer entsprechend ausgestattete Fahrzeuge benötigen.
Die Eigenbeteiligung variiert je nach Fall. Dialysepatienten haben eine reduzierte Belastungsgrenze von 1 % des jährlichen Familien-Bruttoeinkommens anstatt der üblichen 2 %. Bis zur Erreichung der Belastungsobergrenze beträgt die Selbstbeteiligung 10 % des Rechnungsbetrags, mindestens jedoch 5 Euro und maximal 10 Euro. Nach Erreichen der Belastungsobergrenze entfällt die Selbstbeteiligung.
Es ist wichtig zu beachten, dass Krankenkassen im Nachhinein und ohne vorherige Verordnung nur in Ausnahmefällen die Kosten übernehmen. Fahrkosten werden nur zur nächstgelegenen Behandlungsstätte übernommen, es sei denn, es liegen zwingende medizinische Gründe vor. Die Krankenfahrten werden in der Regel nicht von medizinisch-fachlichem Personal begleitet, sondern von nicht-ärztlichem Personal.
Weitere Details zu den steuerlichen Abzugsfähigkeiten und Ausnahmen sowie zur Klärung von individuellen Fällen wird empfohlen, sich mit der Krankenkasse in Verbindung zu setzen. Es ist ratsam, vor Antritt einer Fahrt im Rahmen einer stationären oder ambulanten Rehabilitationsmaßnahme mit der Krankenkasse zu klären, welche Art von Transportmittel für die Kostenerstattung in Frage kommt.