Die 24-Stunden-Pflege ist eine unverzichtbare Hilfe für viele Familien, die ihre pflegebedürftigen Angehörigen in den eigenen vier Wänden betreuen lassen möchten. Ein Modell, das dabei immer wieder in den Fokus rückt, ist die selbstständige Arbeit von 24-Stunden-Pflegekräften und -Betreuer*innen. Doch was genau bedeutet das und welche Risiken sind damit verbunden?
Begriff & Definition: Was bedeutet selbstständige Arbeit in der 24-Stunden-Pflege?
Eine selbstständige 24-Stunden-Pflegekraft oder Betreuerin arbeitet auf Basis eines Dienstvertrags und bietet ihre Leistungen unabhängig an. Das bedeutet, dass sie nicht bei einer Agentur angestellt ist, sondern ihre Dienstleistungen direkt an den Pflegehaushalt verkauft und diesem regelmäßig Rechnungen schreibt. Im Gegensatz zu angestellten Pflegekräften trägt die selbstständige Pflegekraft die Verantwortung für ihre Tätigkeit selbst und ist in der Gestaltung ihrer Arbeit grundsätzlich frei.
Dienstvertrag: Der rechtliche Rahmen der selbstständigen Tätigkeit
Ein Dienstvertrag ist die Basis für die Arbeit einer selbstständigen 24-Stunden-Pflegekraft. Im Gegensatz zu einem Dienstvertrag mit einer Agentur, bei der die Agentur für die soziale Absicherung sorgt, muss die selbstständige Pflegekraft diese Verantwortung selbst tragen, was allerdings oft vernachlässigt wird. Genau das wird jedoch mit einem Arbeitsvertrag verhindert, da der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, Beiträge zur Sozialversicherung zu leisten.
Bei der selbstständigen Tätigkeit besteht das Risiko der Scheinselbstständigkeit. Arbeitet die Pflegekraft nur für einen Haushalt und ist stark in dessen Abläufe eingebunden, kann die Tätigkeit rückwirkend als Arbeitsverhältnis eingestuft werden. Dies könnte hohe Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen zur Folge haben.
Gefahr der Scheinselbstständigkeit: Ein erhebliches Risiko
Die Scheinselbstständigkeit ist ein bedeutendes Problem in der 24-Stunden-Pflege. In Deutschland gelten strenge Kriterien, die erfüllt sein müssen, damit eine Tätigkeit als selbstständig anerkannt wird. Dazu gehören unter anderem das Vorhandensein mehrerer Kunden und die Unabhängigkeit in der Arbeitsgestaltung. Werden diese Kriterien nicht erfüllt, kann die Pflegekraft als scheinselbstständig eingestuft werden.
In einem solchen Fall wird die Tätigkeit rückwirkend als Arbeitsverhältnis gewertet. Dies hat zur Folge, dass Sozialversicherungsbeiträge nachträglich entrichtet werden müssen, die in der Regel vom Arbeitgeber, also dem Pflegehaushalt, zu tragen sind. In zwei Jahren können so schnell fünfstellige Beträge zusammenkommen, was eine erhebliche finanzielle Belastung darstellt. Zudem sind auch strafrechtliche Konsequenzen wegen Sozialversicherungsbetrugs möglich.
Empfehlung: Vorsicht vor der Scheinselbstständigkeit
Aufgrund der drohenden Einstufung als Scheinselbstständigkeit ist es für Pflegehaushalte ratsam, von der selbstständigen Beschäftigung einer 24-Stunden-Pflegekraft abzusehen. Stattdessen sollte ein reguläres Arbeitsverhältnis auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags angestrebt werden. Dies bietet rechtliche Sicherheit und schützt sowohl die Familie als auch die Pflegekraft vor den Risiken der Scheinselbstständigkeit.
Für detaillierte Informationen dazu, wie Sie eine 24-Stunden-Pflegekraft selber anstellen können, empfehlen wir unseren Artikel „24-Stunden-Pflegekraft selber anstellen“. Hier erfahren Sie alles Wichtige über die rechtlichen Anforderungen und die praktische Umsetzung.