Pflegegrad 1: Voraussetzungen, Leistungen und Entlastungsbetrag

Verhinderungspflege für Angehörige

Auf den Punkt

Was bedeutet Pflegegrad 1 und welche Leistungen gibt es?

Pflegegrad 1 steht für eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Er wird vergeben, wenn die Begutachtung nach dem Neuen Begutachtungsassessment (NBA) 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte ergibt. Anders als die höheren Grade bringt Pflegegrad 1 kein Pflegegeld und keine Pflegesachleistung. Im Mittelpunkt steht der Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat (Stand 2026). Hinzu kommen Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (bis 42 € monatlich), ein Zuschuss zum Hausnotruf, wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, eine kostenlose Pflegeberatung sowie ein Zuschuss von 131 € pro Monat zur vollstationären Pflege. Der Pflegegrad ergibt sich dabei nie aus einer Diagnose allein, sondern immer aus dem ermittelten Punktwert.

Was bedeutet Pflegegrad 1?

Pflegegrad 1 ist die niedrigste der fünf Pflegestufen und beschreibt eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten. Betroffene können ihren Alltag in den meisten Bereichen noch eigenständig bewältigen, benötigen aber bereits in einzelnen Punkten Unterstützung. Genau für diese Anfangsphase wurde Pflegegrad 1 geschaffen: Er soll früh entlasten, bevor der Hilfebedarf größer wird.

Wichtig zu wissen: Der Pflegegrad wird nicht aus einer Diagnose abgeleitet. Entscheidend ist nicht, welche Erkrankung vorliegt, sondern wie stark die Selbstständigkeit im Alltag eingeschränkt ist. Maßgeblich ist daher der Punktwert aus der Begutachtung nach dem Neuen Begutachtungsassessment (NBA), das im SGB XI geregelt ist.

Typische Fallbeispiele für Pflegegrad 1

Ein Beispiel: Herr M., 78 Jahre, lebt allein und kommt im Alltag grundsätzlich gut zurecht. Nach einer Hüftoperation ist er aber unsicher beim Treppensteigen und Anziehen und braucht Hilfe beim Einkaufen sowie bei der Haushaltsführung. Seine Selbstversorgung ist nur leicht eingeschränkt – das ergibt häufig einen Punktwert im Bereich von Pflegegrad 1.

Ein zweites Beispiel: Frau K., 71 Jahre, hat eine beginnende Demenz. Körperlich ist sie weitgehend fit, doch sie vergisst zunehmend Termine, Medikamente und alltägliche Handgriffe und benötigt regelmäßige Erinnerung und Anleitung. Auch hier können kognitive Einschränkungen zu Pflegegrad 1 führen, selbst wenn die körperliche Selbstständigkeit kaum betroffen ist.

Voraussetzungen: ab wann gibt es Pflegegrad 1?

Pflegegrad 1 erhalten Sie, wenn die Begutachtung einen Gesamtpunktwert von 12,5 bis unter 27 Punkten ergibt. Diese Punkte werden nach dem NBA in sechs Lebensbereichen (Modulen) ermittelt und gewichtet zusammengerechnet. Grundlage ist § 15 SGB XI. Die einzelnen Module sind:

  • Modul 1 – Mobilität: Fortbewegen, Aufstehen, Treppensteigen.
  • Modul 2 – kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Orientierung, Erinnern, Verstehen.
  • Modul 3 – Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: z. B. Ängste, Unruhe, nächtliche Störungen.
  • Modul 4 – Selbstversorgung: Körperpflege, An- und Auskleiden, Essen und Trinken.
  • Modul 5 – Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen: Medikamente, Arztbesuche, Hilfsmittel.
  • Modul 6 – Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Tagesablauf gestalten, Kontakte pflegen.

Die Begutachtung übernimmt bei gesetzlich Versicherten der Medizinische Dienst (MD), bei privat Versicherten Medicproof. Eine Gutachterin oder ein Gutachter besucht Sie in der Regel zu Hause und schaut sich an, was Sie selbst können und wo Sie Unterstützung brauchen. Aus den Antworten und Beobachtungen entsteht der Punktwert – und daraus der Pflegegrad. Eine ausführliche Übersicht zum Ablauf finden Sie auf unserer Seite zum Pflegegrad-Begutachtungsverfahren. Liegt der Wert unter 12,5 Punkten, wird kein Pflegegrad vergeben.

Welche Leistungen gibt es bei Pflegegrad 1?

Pflegegrad 1 ist bewusst anders ausgestaltet als die höheren Grade. Es gibt bei Pflegegrad 1 kein Pflegegeld nach § 37 SGB XI und keine Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI. Stattdessen bündelt der Gesetzgeber die Hilfen rund um Entlastung im Alltag, Hilfsmittel und Wohnumfeld. Im Überblick:

Entlastungsbetrag – die zentrale Leistung

Der Entlastungsbetrag ist die wichtigste Geldleistung bei Pflegegrad 1. Er steht in allen Pflegegraden zur Verfügung und kann unter anderem für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, eine Haushaltshilfe oder Tagespflege verwendet werden. Mehr dazu lesen Sie auf unserer Seite zum Entlastungsbetrag.

Entlastungsbetrag pro Monat
Pflegegrad Betrag pro Monat
Pflegegrad 1 131 €
Pflegegrad 2 131 €
Pflegegrad 3 131 €
Pflegegrad 4 131 €
Pflegegrad 5 131 €
  • Zweckgebunden für Betreuungs- und Entlastungsleistungen — nicht Bargeld.
  • Nicht verbrauchte Beträge können bis zu 6 Monate in das Folgehalbjahr übertragen werden.

Quelle: § 36–45b SGB XI · Stand: Januar 2026

Pflegehilfsmittel und Hausnotruf

Für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch – etwa Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen – erstattet die Pflegekasse ab Pflegegrad 1 bis zu 42 € pro Monat. Außerdem können Sie einen Zuschuss zu einem Hausnotruf-System erhalten, das im Notfall schnelle Hilfe sicherstellt. Achten Sie auf die Unterscheidung der Kostenträger: Pflegehilfsmittel zahlt die Pflegekasse, medizinische Hilfsmittel wie ein Pflegebett laufen über die Krankenkasse nach § 33 SGB V.

Wohnumfeld, Wohngruppe und Pflegeberatung

Für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen – zum Beispiel einen barrierefreien Badumbau oder einen Treppenlift – sind je Maßnahme Zuschüsse möglich. Wer in einer ambulant betreuten Wohngruppe lebt, kann zusätzlich den Wohngruppenzuschlag erhalten:

Wohngruppenzuschlag pro Monat
Pflegegrad Betrag pro Monat
Pflegegrad 1 214 €
Pflegegrad 2 214 €
Pflegegrad 3 214 €
Pflegegrad 4 214 €
Pflegegrad 5 214 €
  • Für ambulant betreute Wohngruppen mit mindestens 3 Pflegebedürftigen.

Quelle: § 36–45b SGB XI · Stand: Januar 2026

Ebenfalls inklusive: ein Anspruch auf kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI. Diese Beratung hilft Ihnen, alle Leistungen sinnvoll zu kombinieren und Anträge richtig zu stellen.

Zuschuss zur vollstationären Pflege

Entscheiden Sie sich trotz Pflegegrad 1 für ein Pflegeheim, zahlt die Pflegekasse einen pauschalen Zuschuss zur vollstationären Pflege. Er fällt deutlich niedriger aus als bei den höheren Graden, weil Pflegegrad 1 auf häusliche Versorgung ausgerichtet ist:

Vollstationäre Pflege (Heim) pro Monat
Pflegegrad Betrag pro Monat
Pflegegrad 1 131 €
Pflegegrad 2 805 €
Pflegegrad 3 1.319 €
Pflegegrad 4 1.855 €
Pflegegrad 5 2.096 €
  • Zusätzlich Leistungszuschläge je nach Aufenthaltsdauer (15 % / 30 % / 50 % / 75 %).
  • Pflegegrad 1 erhält 131 € als Zuschuss zur stationären Pflege.

Quelle: § 36–45b SGB XI · Stand: Januar 2026

Pflegegrad 1 beantragen

Der Weg zu Pflegegrad 1 ist unkompliziert. So gehen Sie vor:

  1. Antrag bei der Pflegekasse stellen – formlos per Telefon, Brief oder Online-Formular. Die Pflegekasse sitzt bei Ihrer Krankenkasse.
  2. Antragsunterlagen ausfüllen und zurücksenden.
  3. Begutachtungstermin durch den Medizinischen Dienst (bzw. Medicproof) abwarten und sich darauf vorbereiten – am besten mit einem Pflegetagebuch.
  4. Bescheid prüfen: Sie erhalten schriftlich Ihren Pflegegrad und den ermittelten Punktwert.

Zwei Punkte sind besonders wichtig: Die Leistungen werden rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung gezahlt – stellen Sie den Antrag also früh. Und wenn Ihr Antrag abgelehnt wird oder ein zu niedriger Grad herauskommt, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung finden Sie unter Pflegegrad beantragen. Steigt Ihr Hilfebedarf später, lässt sich der Pflegegrad 2 mit deutlich umfangreicheren Leistungen beantragen.

Pflegegrad 1 optimal nutzen

Viele Familien lassen die Leistungen bei Pflegegrad 1 ungenutzt verfallen – das muss nicht sein. Mit ein paar praktischen Schritten holen Sie das Maximum heraus:

  • Entlastungsbetrag voll ausschöpfen: Nicht genutzte Beträge eines Monats verfallen nicht sofort – Restbeträge können Sie ins Folgehalbjahr übertragen und bis zum 30. Juni des Folgejahres abrufen. Sammeln Sie Rechnungen und reichen Sie sie zur Erstattung ein.
  • Alltagshilfen organisieren: Nutzen Sie den Betrag für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, eine Betreuungsgruppe oder eine Haushaltshilfe. Wichtig ist, dass der Anbieter nach Landesrecht anerkannt ist.
  • Pflegehilfsmittel-Box bestellen: Die 42 € monatlich gibt es als kostenfreie Verbrauchsbox – einmal beantragen, dann läuft die Lieferung meist automatisch.
  • Beratung wahrnehmen: Die kostenlose Pflegeberatung deckt oft Ansprüche auf, an die Sie noch nicht gedacht haben.

Hinweis zu Essen auf Rädern: Diese Leistung wird über Pflegegrad 1 nicht direkt finanziert. Der Entlastungsbetrag ist dafür nicht vorgesehen. In bestimmten Fällen können Sie aber andere Hilfen wie die Hilfe zur Pflege beim Sozialamt prüfen.

Häufige Fragen

Ab wann bekommt man Pflegegrad 1?
Pflegegrad 1 erhalten Sie, wenn die Begutachtung nach dem NBA einen Gesamtpunktwert von 12,5 bis unter 27 Punkten ergibt (§ 15 SGB XI). Maßgeblich ist die geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit in sechs Modulen – nicht die Diagnose. Unter 12,5 Punkten wird kein Pflegegrad vergeben.
Welche Voraussetzungen und Bedingungen gelten für Pflegegrad 1?
Voraussetzung ist eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit, festgestellt durch den Medizinischen Dienst anhand der sechs NBA-Module (Mobilität, kognitive Fähigkeiten, Verhalten, Selbstversorgung, krankheitsbedingte Anforderungen, Alltagsgestaltung). Ergibt die Punktsumme 12,5 bis unter 27 Punkte, liegt Pflegegrad 1 vor (Stand 2026).
Wie viel Geld bekommt man bei Pflegegrad 1?
Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld und keine Pflegesachleistung. Die zentrale Geldleistung ist der Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat (Stand 2026). Hinzu kommen bis zu 42 € monatlich für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sowie Zuschüsse für Hausnotruf und Wohnumfeld.
Gibt es bei Pflegegrad 1 Pflegegeld?
Nein. Pflegegeld nach § 37 SGB XI gibt es erst ab Pflegegrad 2 (dann 347 € pro Monat, Stand 2026). Bei Pflegegrad 1 stehen stattdessen der Entlastungsbetrag von 131 € monatlich sowie Pflegehilfsmittel, Hausnotruf und Wohnumfeldmaßnahmen zur Verfügung.
Wofür kann ich den Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 nutzen?
Der Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat (Stand 2026) ist zweckgebunden. Er lässt sich für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, eine Betreuungs- oder Haushaltshilfe sowie für Tagespflege verwenden. Sie reichen Rechnungen bei der Pflegekasse ein; nicht genutzte Beträge können ins Folgehalbjahr übertragen werden.
Wird Essen auf Rädern bei Pflegegrad 1 bezahlt?
Essen auf Rädern zählt nicht zu den erstattungsfähigen Leistungen des Entlastungsbetrags und wird über Pflegegrad 1 nicht direkt finanziert. Je nach Einkommenssituation kann ein Zuschuss über die Hilfe zur Pflege beim Sozialamt oder über andere kommunale Angebote möglich sein – das lohnt sich zu prüfen.
Darf man mit Pflegegrad 1 noch arbeiten?
Ja. Ein Pflegegrad sagt nichts über die Arbeitsfähigkeit aus und schränkt eine Berufstätigkeit nicht ein. Pflegegrad 1 beschreibt nur eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit im Alltag. Viele Menschen mit Pflegegrad 1 sind weiterhin berufstätig – die Leistungen der Pflegekasse bleiben davon unberührt.
Welche Hilfsmittel gibt es bei Pflegegrad 1?
Ab Pflegegrad 1 erstattet die Pflegekasse Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (z. B. Handschuhe, Desinfektion, Bettschutz) bis 42 € pro Monat. Technische Pflegehilfsmittel und ein Hausnotruf sind ebenfalls möglich. Medizinische Hilfsmittel wie ein Pflegebett laufen dagegen über die Krankenkasse nach § 33 SGB V.
Was kann ich tun, wenn Pflegegrad 1 abgelehnt wird?
Sie können innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids schriftlich Widerspruch bei Ihrer Pflegekasse einlegen. Lassen Sie sich das Gutachten zuschicken und prüfen Sie die Punktbewertung. Ein Pflegetagebuch und eine Pflegeberatung helfen, den tatsächlichen Hilfebedarf zu belegen. Leistungen werden rückwirkend ab Antragsmonat gezahlt.

Kostenlose Pflegeberatung 030 96 53 55 46