Pflegegeld 2026: Höhe, Anspruch und Antrag

Auf den Punkt

Wie hoch ist das Pflegegeld 2026?

Das Pflegegeld beträgt 2026 monatlich 347 € bei Pflegegrad 2, 599 € bei Pflegegrad 3, 800 € bei Pflegegrad 4 und 990 € bei Pflegegrad 5. Pflegegrad 1 erhält kein Pflegegeld. Die Beträge gelten unverändert seit der Erhöhung um 4,5 % zum 1. Januar 2025; die nächste Anpassung ist für 2028 vorgesehen.

Pflegegeld ist die wichtigste Geldleistung für Menschen, die zu Hause von Angehörigen gepflegt werden. Dieser Ratgeber erklärt die Höhe 2026 nach Pflegegrad, den Anspruch, die Auszahlung sowie Sonderfälle wie rückwirkende Zahlung und den Todesfall.

Was ist Pflegegeld?

Das Pflegegeld ist eine monatliche Zahlung der Pflegekasse an pflegebedürftige Menschen mit mindestens Pflegegrad 2, die zu Hause versorgt werden. Es erkennt die Pflege durch Angehörige, Freunde oder ehrenamtliche Helfer finanziell an. Die pflegebedürftige Person erhält das Geld und kann frei darüber verfügen.

Pflegegeld 2026: Höhe nach Pflegegrad

Pflegegeld pro Monat nach Pflegegrad (2025/2026)
Pflegegrad Betrag pro Monat
Pflegegrad 1
Pflegegrad 2 347 €
Pflegegrad 3 599 €
Pflegegrad 4 800 €
Pflegegrad 5 990 €
  • Pflegegrad 1 erhält kein Pflegegeld, dafür den Entlastungsbetrag von 131 €/Monat.

Quelle: § 36–45b SGB XI · Stand: Januar 2026

Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld. Stattdessen steht Betroffenen der Entlastungsbetrag von 131 € monatlich zu. Ab Pflegegrad 2 wird Pflegegeld gezahlt; die Höhe steigt mit jedem Pflegegrad.

Wer hat Anspruch auf Pflegegeld?

  • Mindestens Pflegegrad 2
  • die Pflege findet zu Hause statt
  • die Versorgung wird durch Angehörige oder private Pflegepersonen sichergestellt

Wann und wie wird das Pflegegeld ausgezahlt?

Das Pflegegeld wird monatlich im Voraus auf das Konto der pflegebedürftigen Person überwiesen. Nach der Antragstellung wird es rückwirkend ab dem Antragsmonat gezahlt – auch wenn die Begutachtung erst später stattfindet. Ab Pflegegrad 2 sind zudem regelmäßige Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI verpflichtend, damit die Zahlung weiterläuft.

Pflegegeld im Todesfall

Verstirbt die pflegebedürftige Person, wird das Pflegegeld für den vollen Sterbemonat gezahlt und nicht anteilig gekürzt. Ab dem Folgemonat endet die Zahlung. Eine kurze Mitteilung an die Pflegekasse ist erforderlich.

Kombination mit der Pflegesachleistung

Wird die Pflege teils von einem ambulanten Pflegedienst übernommen, lässt sich Pflegegeld mit der Pflegesachleistung kombinieren. Für den ungenutzten Anteil der Sachleistung gibt es anteiliges Pflegegeld.

Pflegegeld und Pflegesachleistung kombinieren Wann sich die Kombinationsleistung lohnt und wie der anteilige Anspruch berechnet wird. Zur Kombinationspflege

Häufige Fragen zum Pflegegeld

Ab welchem Pflegegrad gibt es Pflegegeld?
Ab Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Pflegegeld, wohl aber auf den Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat.
Wann wird das Pflegegeld überwiesen?
Monatlich im Voraus auf das Konto der pflegebedürftigen Person. Nach Antragstellung wird es rückwirkend ab dem Antragsmonat gezahlt.
Wird Pflegegeld im Sterbemonat noch gezahlt?
Ja. Im Todesfall wird das Pflegegeld für den vollen Sterbemonat gezahlt und nicht anteilig gekürzt. Ab dem Folgemonat endet die Zahlung.
Muss ich Pflegegeld versteuern?
Nein. Pflegegeld ist steuerfrei, wenn es an Angehörige oder nahestehende Pflegepersonen für die Pflege weitergegeben wird.
Wird das Pflegegeld 2026 erhöht?
Nein. Das Pflegegeld wurde zum 1. Januar 2025 um 4,5 % erhöht und bleibt 2026 unverändert. Die nächste reguläre Anpassung ist für 2028 vorgesehen.

Kostenlose Pflegeberatung 030 96 53 55 46