Grundsicherung zur Vermeidung von Armut im Alter

Grundsicherung zur Vermeidung von Armut im Alter

Neben dem Arbeitslosengeld II (Hartz 4) und Sozialhilfe fallen auch Leistungen bei Erwerbsminderung oder im Alter unter den Begriff „Grundsicherung“. Unterschiede gibt es unter anderem in den Leistungsvoraussetzungen. Wer die Grundsicherung im Alter beantragen kann und wie dabei vorzugehen ist, kann im Folgenden nachgelesen werden.

Wer hat Anspruch auf Grundsicherung im Alter?

Um im Alter Grundsicherung erhalten zu können, müssen Antragsteller zunächst das Renteneintrittsalter erreicht haben. Dieses ist abhängig vom Geburtsjahr. Personen, die 1947 geboren wurden, konnten bereits 2012 in Rente gehen (mit 65 Jahren). Wer 1964 oder später geboren wurde, erreicht das Renteneintrittsalter mit 67 Jahren.

Vor dem Renteneintrittsalter kann ein Leistungsanspruch auf Grundsicherung bei voller Erwerbsminderung bestehen. In diesem Fall muss der Antragsteller jedoch mindestens 18 Jahre alt und nachweislich dauerhaft erwerbsgemindert und bedürftig sein. Hilfebedürftigkeit (z. B. durch ein geringes Einkommen) ist eine weitere wesentliche Voraussetzung für den Anspruch auf Grundsicherung im Alter. Sie muss durch entsprechende Belege nachgewiesen werden.

Keinen Anspruch haben Personen, die ihre Bedürftigkeit in den letzten zehn Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben (z. B. durch leichtfertigen Verlust oder Verschenken des eigenen Vermögens, ohne für das Alter vorzusorgen). Außerdem gibt es keine Grundsicherung im Alter für Personen, die im Ausland leben oder Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz beantragt haben.

Weitere Informationen zum Thema „Grundsicherung im Alter“ erhalten Sie auf hartz4.de.

Höhe der Grundsicherung: Bemessungsgrundlage

Für den Leistungsumfang spielt es keine Rolle, welche Art der Grundsicherung beansprucht wird. Die Regelbedarfsstufen für Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter bzw. bei Erwerbsminderung beruhen alle auf § 28 des Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) und staffeln sich derzeit wie folgt (Stand: 2018):

  • Regelbedarfsstufe 1 (Alleinstehende): 416 Euro

  • Regelbedarfsstufe 2 (Paare): 374 Euro (pro Person)

  • Regelbedarfsstufe 3 (Erwachsene mit Behinderung in einer stationären Einrichtung): 332 Euro

  • Regelbedarfsstufe 4 (Jugendliche unter 18 Jahre): 316 Euro

  • Regelbedarfsstufe 5 (Kinder bis 13 Jahre): 296 Euro

  • Regelbedarfsstufe 6 (Kinder unter 6 Jahre): 240 Euro

Die Beträge der Stufen 4 bis 6 werden für Jugendliche oder Kinder gezahlt, die zusammen mit dem Leistungsberechtigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Neben oben genannten Regelsätzen, die für den Lebensunterhalt vorgesehen sind, können außerdem die Kosten für Unterkunft und Heizung vom Leistungsträger übernommen werden. Zusätzlich gehören Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in angemessenem Rahmen zur Grundsicherung. Wie bei anderen Sozialleistungen können in manchen Fällen außerdem Mehrbedarfe geltend gemacht werden, z. B. bei Behinderung (Merkzeichen G oder aG).

So wird die Grundsicherung beantragt

Leistungen zur Grundsicherung im Alter werden beim zuständigen Sozialamt beantragt und in der Regel immer nur für einen Zeitraum von zwölf Monaten bewilligt (danach ist ein Weiterbewilligungsantrag zu stellen). Die Zahlungen beginnen frühestens ab dem Monat der Antragstellung, können also nicht rückwirkend für den Zeitraum vor dem Antrag gefordert werden.

Damit der Leistungsträger feststellen kann, ob und in welchem Umfang ein Leistungsanspruch auf Grundsicherung im Alter besteht, sind neben dem Hauptantrag noch folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung

  • Einkommens- und Vermögensnachweise

  • Ggf. Mietvertrag

  • Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung

  • Ggf. Behindertenausweis

Deckt die Grundsicherung das Pflegeheim ab?

Nicht selten können Betroffene die Kosten für ein Pflegeheim nur begrenzt durch eigenes Einkommen oder Grundsicherungsleistungen decken. In solchen Fällen kann es sein, dass die eigenen Kinder unterhaltspflichtig sind. Beträgt das jährliche Bruttoeinkommen der Kinder mindestens 100.000 Euro, kann von ihnen unter Umständen verlangt werden, die Kostendifferenz für das Pflegeheim zu tragen.

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