Elektrische Schiebehilfe für Rollstuhl

Eine elektrische Schiebehilfe für den Rollstuhl kann eine nützliche Hilfe und Entlastung für pflegende Angehörige sein. Das Schieben von einem Rollstuhl ist für viele Pflegepersonen und Angehörige schwierig oder sogar nicht möglich. Man braucht dazu Kraft und Ausdauer. Eine Schiebehilfe kann also für bessere Mobilität und mehr Selbstbestimmtheit sorgen.

Schiebehilfe für den Rollstuhl – Was ist das genau?

Die Schiebe- und auch Bremshilfe ist ein elektrischer Zusatzantrieb für einen ansonsten nicht elektrischen Rollstuhl. Die Schiebehilfe kann nachträglich an den Rollstuhl angebracht werden. Dabei muss aber vorher geprüft werden, ob die jeweilige elektrische Schiebebhilfe auch für das Fabrikat des Rollstuhls geeignet ist.

Warum kann eine elektrische Schiebehilfe so nützlich sein?

Vielen ist nicht bewusst, dass ein Pflegebedürftiger im Rollstuhl ein hohes Gewicht erreichen kann. Für das Schieben und Bremsen wird eine hohe Kraft und Ausdauer verlangt. Es ist anstrengend ihn sowohl innen als auch außen in unterschiedlichen Situationen zu bewegen. Eine elektrische Schiebehilfe für den Rollstuhl unterstützt deshalb beim Antrieb, aber bremst auch bei abschüssigen Gelände ab.

Darüber hinaus gibt es Pflegebedürftige, die einen elektrischen Rollstuhl nicht mehr selbst bedienen können und daher auf die Hilfe einer Pflegeperson angewiesen sind.

Der Einsatz einer solchen Hilfe kann den Alltag und die Mobilität stark erleichtern und für eine Entlastung sorgen. Auch z.B. ältere Ehepartner haben dadurch eine Möglichkeit ohne fremde Hilfe spazieren zu gehen oder andere Ausflüge zu unternehmen.

Unterschied elektrischer Rollstuhl und einer Schiebehilfe

►Eine elektrische Schiebehilfe für den Rollstuhl ist ein Zusatzantrieb, für einen „normalen“ nicht elektrischen Rollstuhl. Es ist in erster Linie eine Unterstützung für die Begleitperson beim Schieben und Bremen.

►Bei einem elektrischen Rollstuhl ist der Zusatzantrieb bereits eingebaut. Es ist in erster LInie eine Untertsützung für die pflegebedürftige Person, um eigenständig den Rollstuhl zu bedienen und zu fahren.


Nützliche Alltagshilfen


Was kostet die elektrische Schiebehilfe für einen Rollstuhl?

Wie so häufig gibt es unterschiedliche Hersteller und unterschiedliche Modelle. Die Kosten für eine elektrische Schiebehilfe können variieren. Es unterscheidet sich sicherlich nach Qualität, Leistung und vieles mehr. Generell sind solche Schiebehilfe eher nicht günstig und kosten mehrere Tausend Euro.

Tipp: Erkundigen Sie sich bei Ihrem Lieferenten für Hilfsmittel oder direkt im Sanitätshaus, welche Schiebehilfe für Ihren Rollstuhl geeignet ist.

Kostenübernahme – Wer beteiligt sich an die Kosten für eine Schiebehilfe?

Eine elektrische Schiebehilfe für den Rollstuhl ist ein anerkanntes Hilfsmittel in der Pflege. Bei einer entsprechenden Notwendigkeit kann die Kranken- bzw. Pflegekasse die Kosten dafür übernehmen. Wichtig zu wissen ist, dass es sich bei genehmigten Schiebehilfen meist nur um Leihgeräte handelt, die nach der Nutzung auch wieder zurückgegeben werden müssen.

Tipp: Wenn die Krankenkassen die Kostenübernahme der elektrischen Schiebehilfe für den Rollstuhl genehmigt hat, dann muss sie auch die Stromkosten für den Betrieb übernehmen. Lesen Sie deshalb auch unseren Beitrag zum Thema Stromkostenerstattung für elektrische Hilfsmittel.

Antrag – Wie wird eine Schiebehilfe für den Rollstuhl beantragt?

Eine elektrische Schiebehilfe für den Rollstuhl gehört genaugenommen zum Rollstuhlzubehörb und kann als anerkannten Hilfsmittel beantragt werden. Für den Antrag kann man beispielsweise so vorgehen:

  1. Man erkundigt sich zuerst im Sanitätshaus, welche Schiebehilfe in Fragekommt. Zusätzlich erkundigt man sich im Sanitätshaus, was genau in der ärztlichen Verordnung stehen muss.
  2. Im Anschluss beantragt man beim Arzt die Unterstützung gemäß Hilfsmittelverordnung mit einer Schiebe- und Bremshilfe für den Rollstuhl. Die Begründung dafür kann mit der Formulierungshilfe aus dem Sanitätshaus abgeglichen werden.
  3. Der Antrag gemäß Hilfsmittelverordnung wird dann bei der Krankenkasse eingereicht. Reichen Sie wenn möglich auch einen Nachweis ein, warum die Betreungsperson eine Unterstützung beim Schieben braucht, weil es körperlich sonst nicht schaffbar ist.
  4. Es muss auf die Genehmigung (oder Ablehnung) der Krankenkasse gewartet werden.
  5. Eventuell ordnet die Krankenkasse eine Prüdung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) an, um die Notwendigkeit zu sehen.
  6. Gibt es bereits einen anerkannten Pflegegrad? Das sorgt tendenziell für eine leichtere Genehmigung. Aber auch Personen ohne Pflegegrad können teilweise Hilfsmittel nutzen.

Wichtig: Die Krankenkassen entscheiden bei solchen Anträge oft nach „Aktenlage“. Die Mitarbeiter in den Krankenkassen gehen oft nicht die genaue Situation und Personen. Daher ist es enorm wichtig, dass bereits beim Antrag eine genaue und nachvollziehbare Begründung formuliert wird, warum die Pflege- oder Betreuungsperson die Unterstützung durch eine Schiebehilfe für den Rollstuhl braucht.

Tipp: Wollen Sie Ihren Pflegegrad überprüfen oder höherstufenlassen? Dann lesen Sie auch unseren Beitrag zum Thema Höheren Pflegegrad beantragen.

Antrag abgelehnt – Was tun, wenn die Kostenübernahme für eine Schiebehilfe abgelehnt wurde?

Es ist möglich, dass die Krankenkassen den Antrag ablehnt. In diesem Fall gibt es beispielsweise folgende Möglichkeiten:

  • Legen Sie einen Widerspruch zur Ablehnung des Hilfsmittels bei der Krankenkasse ein und begründen Sie noch einmal die Notwendigkeit der Schiebehilfe als Entlastung und Untertsützung der pflegenbedürftigen Personen aber auch vor allem der Betreuungsperson.
  • Wenn der Widerspruch abgelehnt wurde, kann ein Klageverfahren eingeleitet werden. In diesem Fall sollte unbedingt professionelle Hilfs in Anspruch genommen werden. Dazu kann man sich beispielsweise an den Sozialdienst eines Pflegedienstes wenden. Aber auch Sanitätshäuser, oder Pflegetsützpunkte kennen sich mit diesen Themen teilweise gut aus.

Tipp: Wenn die Krankenkasse den Antrag ablehnt und es mit der Leistungsfähigkeit eine beliebigen Person und  nicht der konkreten Person begründet, so ist dies falsch. Die Krankenkassen sind dazu verpflichtet, dass der Antrag auf die konkrete Betreuungsperson  bezogen und begründet wird. Mehr Informationen dazu findet man im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 06.06.2013 (L 1 KR 149/12).

Tipp: Bei Pflegebedürftigen, die im Pflegeheim oder Seniorenheim leben, aber regelmäßig von pflegenden Angehörigen besucht und dann mit dem Rollstuhl gefahren werden, kann auch ein Anspruch auf Untertsützung eine elektrischen Schiebehilfe für den Rollstuhl bestehen. Weitere Informationen dazu stehen auch im Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 17.10.2011, Aktenzeichen S18KR542/10.

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