fbpx

Finanzielle Unterstützung

Eine Übersicht für pflegende Angehörige

Die Pflege und Betreuung von Angehörigen koste nicht nur enorme Energie, sondern auch viel Geld! Die wichtigste Quelle für die zur Finanzierung und für die finanzielle Unterstützung im Pflegefall ist die Pflegeversicherung. Welche Leistungen erhalte ich von der Pflegeversicherung? Gibt es auch Unterstützung von der Krankenkasse? Spielen private Versicherungen eine Rolle und gibt es Hilfen vom Staat? Antworten auf diese wichtigen Fragen finden Sie hier:

Leistungen der Pflegeversicherung

Pflegegeld für die häusliche Pflege

Pflegegeld ist für Versicherte bestimmt, die zuhause von Angehörigen, Freunden oder Bekannten ehrenamtlich gepflegt werden. Das Geld wird von der Pflegekasse monatlich an den Pflegebedürftigen überwiesen. Ergänzt wird dieses Angebot durch Beratungsbesuche von Pflegefachkräften, die die angemessene pflegerische Versorgung vor Ort sicherstellen.

finanzielle Unterstützung - Pflegegeld für die häusliche Pflege

Zusätzliche Regelungen:

  • Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während eines Aufenthalts des Pflegebedürftigen in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung für bis zu acht Wochen und während einer Verhinderungspflege für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr fortgewährt.
  • Ist der Pflegebedürftige im Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitations- bzw. Vorsorgeeinrichtung wird das bisherige Pflegegeld in voller Höhe bis zu vier Wochen weiter bezahlt.
  • Pflegegeld kann auch bei Wohnsitz oder längerem Aufenthalt in Ländern der EU bezogen werden. Bei einem Aufenthalt außerhalb der EU wird Pflegegeld nur bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu einer Dauer von sechs Wochen bezahlt. Voraussetzung in beiden Fällen ist, dass der Pflegebedürftige weiterhin in Deutschland pflegeversichert bleibt.
Finanzielle Untertsützung bei Pflegesachleistungen

Pflegesachleistungen für die häusliche Pflege

Pflegesachleistungen sind für den Einsatz von ambulanten Pflegediensten bzw. Sozialstationen bestimmt. Diese rechnen ihre Leistungen in der Regel direkt mit der Pflegekasse des Versicherten ab.

Kombinationsleistung:
  • Versicherte haben auch die Möglichkeit, Pflegesachleistung und Pflegegeld zu kombinieren. Das bietet sich an, wenn die Pflege nur teilweise durch einen Pflegedienst erbracht werden muss und der andere Teil durch die Familie, Nachbarn oder sonstige Pflegepersonen geleistet werden kann.

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Pflegehilfsmittel sich Geräte und Sachmittel, die zur häuslichen Pflege notwendig sind, sie erleichtern, oder dazu beitragen, die Beschwerden einer pflegebedürftigen Person zu lindern. Technische Pflegehilfsmittel werden in der Regel gegen eine Zahlung zur Verfügung gestellt oder leihweise. Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel können jeden Monat in Höhe von 40 Euro von der Pflegekasse erstattet werden. Hierzu zählen Einmalhandschuhe, Hände- und Flächendesinfektionsmittel, Mundschutz, Bettschutzeinlagen, kurze und lange Schutzschürzen. Andere Waschtücher oder z.B. Pflegecremes zählen leider nicht zu diesen Pflegehilfsmitteln und werden nicht erstattet.

Es gibt Anbieter, die sich völlig kostenfrei um eine Versorgung kümmern. Sie füllen lediglich einen Antrag aus und erhalten monatlich (oder individuelle alle paar Monate) ein Paket nach Hause oder in den Pflegedienst. Informiere Sie sich z.B. hier. Man geht keinen Vertrag ein und kann die Belieferungen jederzeit stoppen.

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
Pflege bei Verhinderung einer Pflegeperson Leistungen ab 2017

Verhinderungspflege

Macht einer Pflegeperson Urlaub, oder fällt Krankheitsbedingt vorrübergehend aus, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege. Diese Art der Pflege kann beispielsweise durch einen ambulanten Pflegedienst, Einzelpflegekräfte, oder durch ehrenamtliche Pflege erfolgen.

Einer Verhinderungspflege ist derzeit von bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr möglich. Zusätzlich können bis zu 50 % des Betrages für Kurzzeitpflege (bis zu 806 Euro) für die Verhinderungspflege ausgegeben werden. In der Summe also bis zu 150 %.

Kurzzeitpflege

Viele Pflegebedürftige sind nur für kurze Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen. Insbesondere im Anschluss an Krankenhausaufenthalten, oder in anderen Krisensituationen. Im Kalenderjahr stehen dafür 1.612 Euro für einen Zeitraum von bis zu acht Wochen zu Verfügung.

Zudem kann der noch nicht verbrauchte Beitrag für die Verhinderungspflege ebenfalls für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Der Betrag kann dadurch maximal verdoppelt werden. Die Weiterzahlung von 50 % des Pflegegeldes erfolgt darüber hinaus bis zu acht Wochen.

Kurzzeitpflege Leistungen ab 2017
finanzielle Unterstützung bei Wohngruppen

Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen

Wer auf Privatsphäre und Eigenständigkeit nicht verzichten möchte, ist in Senioren- oder Pflege-Wohngemeinschaften in der Regel gut aufgehoben. Für die Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen , sieht die Pflegeversicherung eine Anschubfinanzierung vor.

Pflegebedürftige, die bestimmte Mindestanforderungen erfüllen, haben unter Umständigen Anspruch auf zusätzliche Leistungen pro Monat. Kann z.B. eine Person finanziert werden, die organisatorische, betreuende, oder hauswirtschaftliche Aufgaben übernimmt. Pflegegrad 1 bis 5 = 214 Euro

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Bei der Pflege von Hause, kann es hilfreich sein, das Wohnumfeld an besondere Situationen anzupasen. Die Pflegeversicherung leisten unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse.

finanzielle Unterstützung für barierefreies wohnen
finanzielle Hilfe bei teilstationären Leistungen

Teilstationäre Leistungen für Tages- und Nachtpflege

Versicherte haben Anspruch auf teilstationäre Pflege, wenn die Pflege im eigenen Haushalt nicht ausreichend sichergestellt werden kann oder wenn es zur Entlastung der Pflegeperson erforderlich ist. Die pflegenden Angehörigen werden so zum Beispiel stundenweise am Tag oder in der Nacht entlastet. Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tagespflege oder der Nachtpflege und zurück.

Auch hier sind Kombinationsleistungen mit Pflegegeld und Pflegesachleistungen möglich.

Vollstationäre Pflege

Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder nicht ausreicht. Die Pflegekasse übernimmt einen pauschalen monatlichen Betrag, abhängig vom jeweiligen Pflegegrad.

Der Eigenanteil, den ein Bewohner zu zahlen hat, steigt nicht mit zunehmender Pflegebedürftigkeit, sondern es zahlen alle Bewohner eines Heims unabhängig von ihrem Pflegegrad den gleichen Eigenanteil (einrichtungseinheitlicher Eigenanteil).

finanzielle Untertsützung bei vollstationärer Pflege
Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen Entlastungsbetrag

Entlastungsbetrag

Die Pflegebedürftigen aller Pflegegrad 1 bis 5, die ambulant gepflegt werden, erhalten einen zweckgebundenen Entlastungsbeitrag in Höhe von 125 Euro monatlich. Er kann zur Erstattung der Kosten für teilstationäre Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege oder für Dienste von ambulanten Pflegediensten genutzt werden. Außerdem können Leistungen anerkannter Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt werden. Insgesamt sollen Pflegepersonen entlastet werden und Pflegebedürftige möglichst lange im häuslichen Umfeld gepflegt werden. Zudem können soziale Kontakte aufrechterhalten werden und der Alltag möglichst selbstständig bewältigt werden.

Nicht ausgeschöpfte Beträge können in die Folgemonate und auch in das Folgejahr übertragen werden.

Pflege in vollstationären EInrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen

Wenn Pflegebedürftige sich in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen aufhalten, beteiligt sich die Pflegeversciherungen mit zehn Prozent des Heimenthelts. Höchstens jedoch mit 266 Euro pro Monat. Die Pflegebedürftigen haben darüber hinaus Anspruch auf ungekürztes Pflegegeld, anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden.

finanzielle Unterstützung für behinderte Menschen

Übergangspflege für Menschen ohne Pflegegrad

Nach einer Operation, oder nach einer akuten Verschlimmerung einer Erkrankung (z.B. Krankenhausaufenthalt) kann es passieren, dass Pflege nötig ist, aber kein Pflegegrad vorhanden. Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Unterstützung bis zu vier Wochen durch die Krankenversicherung. Für die Pflege, Betreuung und Behandlungspflege können Kosten bis zu 1.612 Euro jährlich übernommen werden.

Sonderfall Pflegegrad 1

Pflegegrad 1 erstreckt sich auf Personen, die nur wenig Unterstützung (z.B. Teilhilfe bei Selbstversorgung, Verlassen der Wohnung, Haushaltsführung) benötigen. Sie bekommen statt der vollen Leistungen, die bei Pflegegrad 2 bis 5 gewährt werden, gewisse Basisleistungen:

  • Erstattung von bis zu 125 € für die Inanspruchnahme von Leistungen monatlich
  • Pflegeberatung
  • Zuschläge für ambulant betreute Wohngruppen, für Pflegehilfsmittel, für Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen, für Pflegekurse
  • bei vollstationärer Pflege: Zuschuss von 125 Euro monatlich

Die Leistungssätze der Pflegeversicherung sind gedeckelt. Die tatsächlich anfallenden Kosten werden in vielen Fällen nicht vollständig abgedeckt. Wenn der Zuschuss aus der Pflegekasse zusammen mit dem eigenen Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um die Kosten zu decken, können Sie beim Sozialamt ergänzend Sozialhilfe in Form von Hilfe zur Pflege beantragen.

Unterstützung der Krankenkasse

Ist die Pflegebedürftigkeit noch nicht nachgewiesen, ist es sinnvoll, sich auch an die gesetzliche Krankenkasse zu wenden. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für Maßnahmen, die eine Krankheit lindern oder deren Verschlimmerung verhindern. Hierfür werden die nötigen Hilfsmittel, oder Reha-Maßnahmen und Haushaltshilfen finanziert. Zuschüssen für die häusliche Krankenpflege und Kurzzeitpflege sind ebenfalls möglich.

In manchen Situation sind die Grenzen nicht leicht zu ziehen. Bei einem Schlaganfall zum Beispiel ist die Dauer einer Einschränkung oft nicht direkt abzusehen. Hier hilft es, die Pflege und Betreuung von einem Arzt verschreiben und von der Krankenkasse finanzieren zu lassen. Vor allem wenn noch kein Pflegegrad vorliegt. Besteht gleichzeitig eine Pflegebedürftigkeit und eine Krankheit, können Leistungen aus der Pflege- und der Krankenkasse kommen.

Wer ist wann zuständig? Informieren Sie sich kostenlos bei der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (Hotline: 0800 0117722)

Private Zusatzversicherungen

Wenn Sie eine private Pflegezusatzversicherung haben, können deren Leistungen zusätzlich zu den Leistungen der gesetzlichen Pflegekasse beantragt werden. Es gibt drei Varianten:

  • Pflegetageversicherung – Bei der Pflegetagegeldversicherung handelt es sich um private Absicherung des Pflegerisikos. Gegen Nachweis der Pflegebedürftigkeit wird ein vereinbarter fester Geldbetrag für jeden Pflegetag gezahlt. Das Tagegeld wird unabhängig von den tatsächlichen Belastungen durch die Pflege überwiesen. Weitere Informationen finden Sie hier.
  • Pflegerentenversicherung – Die Pflegerentenversicherung ermöglicht eine private Absicherung des Pflegerisikos. Sobald der Fall der Pflegebedürftigkeit eintritt, wird eine lebenslange Pflegerente ausgezahlt. Die Höhe der Leistung bestimmt sich durch das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit. Die Pflegerentenversicherung basiert auf dem Prinzip der Kapitaldeckung, wie es bei Lebensversicherungen üblich ist. Die private Pflegerentenversicherung ergänzt die Pflichtversicherung.
  • Pflegekostenversicherung – Bei der Pflegekostenversicherung sind die Leistungen direkt an die Pflege gekoppelt. Das bedeutet, dass die Versicherung nur unmittelbar die Pflege betreffende Kosten bezahlt – etwa den ambulanten Pflegedienst. Die Ausgaben müssen mit Belegen nachgewiesen werden. Zwei Tarifvarianten sind bei der Pflegekostenversicherung möglich. Die Leistungen können entweder so vereinbart werden, dass sie bis zu einer Höchstsumme pro Jahr übernommen werden. Die andere Variante ist, dass die Pflegekostenversicherung die Leistungen der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung um einen bestimmten Prozentsatz aufstockt.

Hilfe vom Staat

Nicht alle Pflegebedürftigen können die Pflege finanzieren, die sie brauchen. Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es daher finanzielle Unterstützung vom Staat.

  • Geld vom Sozialamt – Wenn der Pflegebedürftige die Kosten nicht selbst zahlen kann und weder Partner noch Kinder unterhaltspflichtig sind, gibt es die“Hilfe zur Pflege“ vom Sozialamt. Dann werden die Kosten für die ambulante, teilstationäre, oder stationäre Pflege übernommen. Bevor der Staat einspringt, muss das eigene Vermögen bis zu einem bestimmten Betrag aufgebraucht sein. Für Alleinstehende sind es 2.600 Euro, für Paare 3214 Euro sowie 25.000 Euro Altersrücklagen. Erbstücke dürfen ebenfalls behalten werden. Das eigene Haus oder die eigene Wohnung wird solange nicht angerechnet, wie der Pflegebedürftige bzw. der Eherpartner*in noch darin lebt. Exkurs: In Nordrhein-Westfalen und Schlewswig-Holstein gibt es die Möglichleit Pflegewohngeld beim Sozialamt zu beanrtragen. In Allen Bundesländern kann der Barbetrag zur freien Verfügung (eine Art Taschengeld – 110,43 Euro monatlich) beim Sozialamt beantragt werden.
  • Grundsicherung im Alter – Wer auch sein Lebensunterhalt niht aus eigenen Mitteln bestreiten kann, sollte Grundsicherung im Alter beantragen. Sie dient zur Sicherung des Existenzminimums. Wenn es notwendig ist, übernimmt das Sozialamt die Kosten für Miete, Kranken-, Pflege- und Zusatzbeiträge und zahlt zusätzlich einen Beitrag für die Lebenshaltung. Aktuell liegt der Betrag bei 409 Euro (2017). Sind beide Partner angewiesen, erhält jeder 368 Euro. Wer die Zahlung Grundsicherung erhält, wird genauso ermittelt wie bei der Hilfe zur Pflege. Das Einkommen der Kinder spielt erst ab einem Jahreseinkommen ab 100.000 Euro eine Rolle.
  • Elternunterhalt – Wenn eine Hilfe zur Pflege beantragt wird, überprüft das Sozialamt zunächst Vermögen und EInkommen des Pflegebdürftigten. Danach werden alle nötigen Kosten übernommen. Können die erwachsenen Kinder des Pflegebedürftigen einen Teil oder die vollen Pflegekosten übernehmen, holt sich das Sozialamt das Geld jedoch zurück. Das geschrieht aber erst ab einem vergleichsweise hohen Einkommen. Weitere Infos finden Sie unter eltern-unterhalt.org.
  • Schwerbehindertenausweis – Der Staat ermöglichst Schwerbehinderten finanzielle und praktische Erleichterungen im Alltag. Gehörlose und Schwerbehinderte können z.B: für 80 Euro im Jahr sämtliche Nahverkehrsmittel aller Verkehrsverbünde in Deutschland nutzen. Komplett kostenlos ist dies für Blinde und Menschen, die eine ständige Begleitung benötigen. Alle Schwerbehinderten erhalten darüber hinaus Steuererleichterungen. Teilweise dürfen kostenlose Fahrdienste oder Parkplätze vor der Haustür genutzt werden. Um einen Ausweis zu erhalten, muss ein bestimmter Grad an Behinderung vorliegen (GdB). Dazu gehören beispielsweise Lähmungen, Augenerkrankungen, Gehbehinderungen, Hörschäden oder Schmerzsyndrome. Es reicht ein formloser Antrag beim Versorgungsamt oder dem Amt für soziale Angelegenheiten. In der Regel reicht ein normales Atest vom Arzt. Wenn der GdB mindestens 50 beträgt, gibt es den Schwerbehindertenausweis. Die Vergünstigen gelten dann grundsätzlich bis zum Lebensende. Falls sich der Gesundheitszustand im Laufe der Zeit verbessert, kann der GdB ggf. wieder gesenkt werden.
  • Steuererleichterungen – Viele Kosten, die bei einer Krankheit oder Pflegebedürftigkeit entstehen, können steuerlich berücksichtigt werden. Dies gilt sowohl für die Pflegebedüfrtigen, als auch für die Angehörigen, wenn z.B. die Kinder eine Haushaltshilfe bezahlen. Es gibt folgende Kategorien: 1. Haltsnahe Dienstleistungen (Haushaltshilfen, Handwerker, Betreuungsleistungen etc.), 2. Außergewöhnliche Belastungen (Pflegeleistungen, Heilbehandlungen, ELternunterhalt etc.), 3. Pauschbetrag für pflegende Angehörige und 4. Unterhalt.